2354/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.06.2001

 

 

BUNDESMINISTERIUM VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2367/J - NR/2001 betreffend Übertragung

der Aufsichtstätigkeit an die Eisenbahnunternehmen, die die Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen am 27. April 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

 

Zur Anfrageeinleitung erlaube ich mir zu bemerken, dass die anfragenden

Nationalratsabgeordneten einen Zusammenhang zwischen dem Seilbahnunglück am

Kitzsteinhorn und der Aufsichtstätigkeit der Obersten Eisenbahnbehörde herzustellen

versuchen, was wohl vor Klärung der Unfallursache nicht zulässig ist und daher

zurückgewiesen wird. Damit erübrigt es sich in der derzeitigen Situation wohl auch,

auf den suggestiven Fragetenor, ob „weiterhin“ an eine Übertragung von

Aufsichtstätigkeiten gedacht sei, direkt einzugehen.

 

Ich darf aber darauf hinweisen, dass aus fachlicher Sicht die Genehmigung von

Bauvorhaben bzw. die Zuständigkeit für einzelne Bahnen (z.B. Nebenbahnen) von

der Aufsichtstätigkeit nicht losgelöst gesehen werden kann.

 

Bei Delegierungen wurde die Verwaltungspraxis bereits dahingehend geändert, dass

der Landeshauptmann neben der Erteilung der erforderlichen Genehmigung auch für

die Überwachung der Bauausführung ermächtigt wird.

 

Darüber hinaus sehen die einschlägigen EU - Richtlinien zur Interoperabilität vor, dass

wesentlich mehr technische Begutachtungen durch akkreditierte Stellen durchgeführt

werden sollen. Dieser Weg der Privatisierung von Aufgaben deckt sich vollinhaltlich

mit den Vorhaben der Bundesregierung zur Privatisierung von behördlichen

Tätigkeiten.

 

Fragen 1 und 2:

 

Beabsichtigen Sie daher weiterhin die Aufsichtstätigkeit - wie in der

Anfragebeantwortung angekündigt - an die Eisenbahnunternehmen zu übertragen?

Wenn ja, welche Begründung gibt es dafür?

 

Antwort:

 

Zu der in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1307/J -

NR/2000 unter Aufgabenauflassung schlagwortartig angeführten Übertragung der

Aufsichtstätigkeit an Eisenbahnunternehmen (Zusammenarbeit mit Zivilingenieuren

oder ermächtigten Stellen) sei zunächst klarstellend bemerkt, dass nicht daran

gedacht war und ist, den quantitativen Umfang einer Sicherheitsaufsicht selbst zu

verringern, sondern in dem Sinn im Gesetz zu verankern, indem die

Eisenbahnunternehmen verpflichtet sein sollen, ihre Eisenbahnanlagen durch

Zivilingenieure oder akkreditierte Stellen periodisch wiederkehrend überprüfen zu

lassen. In der vom Grundsatz her bereits bestehenden besonderen Verantwortung

der Eisenbahnunternehmen soll auch die Veranlassung von regelmäßigen

Überprüfungstätigkeiten durch besonders qualifizierte Stellen liegen, und damit eine

solche Überprüfung, wie sie in der Praxis für Seilbahnen bereits eingeführt wurde,

systematisch geregelt werden. Eine derartige Regelung würde jedoch die Aufsicht

durch Behördenorgane nicht gänzlich ersetzen, weil die bisherige

Aufsichtszuständigkeit, welche die Eisenbahnbehörde jederzeit von Amts wegen

wahrnehmen kann bzw. bei Anlassfällen wahrnehmen muss, nicht reduziert würde.

 

In diesem Sinne ist das Schlagwort „Übertragung der Aufsichtstätigkeit an die

Eisenbahnunternehmen (Zusammenarbeit mit Zivilingenieuren oder ermächtigten

Steilen)“ offensichtlich nicht dahingehend zu verstehen, die Bundesministerin als

dem Parlament verantwortliches Vollzugsorgan wolle sich der Verantwortlichkeit

entledigen, sondern es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sowohl die

Verantwortlichkeit der Eisenbahnunternehmen unterstrichen werde, als auch die

Aufsichtstätigkeit der Behörde im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang ausgeübt

werden soll. Darüber hinaus bedürfen die Vorhaben gesetzlicher Änderungen, die

vom Nationalrat beschlossen werden müssen.

 

Frage 3:

 

Wenn ja, in welcher Form soll die Zusammenarbeit mit Zivilingenieuren oder

ermächtigten Stellen erfolgen?

 

Antwort:

 

Die die Eisenbahn prüfenden Zivilingenieure oder akkreditierten Stellen müssen im

Falle von Beanstandungen einen Prüfbericht erstellen, der der Eisenbahnbehörde

vorzulegen ist und die zu entscheiden hat, ob aufgrund des Prüfungsergebnisses

behördliche Schritte, wie etwa die bescheidmäßige Vorschreibung von

Mängelbeseitigungen, zu setzen sind.

 

Frage 4:

 

Wer überprüft deren Qualifikation?

 

Antwort:

 

Es ist vorgesehen, nur Stellen heranzuziehen, deren Qualifikation überprüft ist. Die

Qualifikation von Zivilingenieuren wird bei Verleihung ihrer Befugnisse und die der

akkreditierten Stellen im Zuge der Akkreditierung vom Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit geprüft.

 

Frage 5:

 

Wer kontrolliert in welcher Form die Einhaltung der an die Eisenbahnunternehmen

übertragene Aufsichtstätigkeit?

Antwort:

 

Auch wenn die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahn durch

Zivilingenieure oder akkreditierte Stellen periodisch wiederkehrend überprüfen zu

lassen, vom Nationalrat beschlossen wird, müsste die Eisenbahnbehörde die

Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung weiterhin im Rahmen der ihr

verbleibenden Aufsichtszuständigkeit prüfen.

 

Frage 6:

 

Wer haftet bei Unfällen? Gibt es in diesem Fall eine Begrenzung der Haftung?

 

Antwort:

 

Die Haftung für Eisenbahnunfälle ergibt sich - unabhängig von der behördlichen

Aufsichtstätigkeit - aus den Haftungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches oder aus denen des Eisenbahn - und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

(EKHG). Haftungsbegrenzungen sind nur im EKHG vorgesehen.

 

Fragen 7 und 8:

 

Wird damit die oberste Eisenbahn- und Seilbahnbehörde aufgelöst?

Wenn nein, welche Aufgaben soll diese Behörde dann in Zukunft wahrnehmen? Über

welche Kompetenzen wird sie verfügen?

 

Antwort:

 

Nein, auch wenn gewisse Tätigkeiten von Behördenorganen ausgelagert und

privatisiert werden sollen, aber die Aufsichtsfunktion wie erwähnt nicht entfiele, ganz

abgesehen von der weiterhin notwendigen zentralen Genehmigungsfunktion und der

mit der obersten Aufsicht korrelierenden Fortentwicklung der Vorschriften.

 

Frage 9:

 

Wie wird in Zukunft die Verantwortlichkeit für Sicherheitsmaßnahmen geregelt?

 

Antwort:

 

Schon derzeit ist aufgrund des geltenden Eisenbahngesetzes

1. das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der

    Betriebsmittel und des sonstigen Zubehörs unter Berücksichtigung der

    Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des

    Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der

    Rechtsvorschriften und der Konzession zu betreiben und hat es

2. Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der

    Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen und

3. haftet es, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, für

    Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten

    Liegenschaften verursacht werden.

 

Daraus ergibt sich, dass das Eisenbahnunternehmen selbst für

Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung

wird durch eine Aufsichtstätigkeit kontrolliert, aber nicht ersetzt. Das BMVIT strebt

keine Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung an.

 

Fragen 10 und 11:

 

Wird es entsprechende Prüfpläne geben?

Werden in Zukunft für alle Unternehmen regelmäßige Unfall - und

Katastrophenübungen vorgeschrieben?

 

Antwort:

 

Es wird daran gedacht, eine grundsätzliche Regelung auf Gesetzesebene

vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Beschlusses des Nationalrates würden nähere

Vorgaben und Modalitäten für die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, ihre

Eisenbahn von Zivilingenieuren oder akkreditierten Stellen periodisch wiederkehrend

überprüfen zu lassen, ausführenden Vorschriften und Vorschreibungen obliegen.

 

Fragen 12 und 13:

 

Wer ist bei Standseilbahnen für die Kontrolle des Brandschutzes zuständig?

Wer war bei der Gletscherbahn Kaprun für die Kontrolle des Brandschutzes

zuständig? Wann fand die letzte Brandschutzkontrolle statt?

 

Antwort:

 

Grundsätzlich ist das Seilbahnunternehmen ebenso wie das Eisenbahnunternehmen

verpflichtet, die Seilbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen

Zubehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse

des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen

und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Konzession zu betreiben (§ 19

Abs. 1 EisbG 1957 i.d.g.F). Ebenso lautet § 19 Abs. 2 EisbG 1957 i.d.g.F wie folgt:

"Das Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau,

Bestand und Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut

entstehen ....„.

 

Im Übrigen sind die angeführten Fragen derzeit Gegenstand der Erhebungen durch

die zuständige Staatsanwaltschaft und möglicherweise gerichtlicher

Voruntersuchungen. Diese Fragen bzw. deren Beantwortung können daher wegen

des schwebenden Verfahrens nicht zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen

gemacht werden.

 

Frage 14:

 

Stimmt die Aussage von Bundesminister a.D. Michael Schmid, dass

stichprobenweise durch das Ressort Überprüfungen von Hauptseilbahnen

hinsichtlich Einhaltung sonstiger Auflagen (Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei,

Wasserschutz) laut seiner Anfragebeantwortung durchgeführt werden?

 

Antwort:

 

Die Aussage von Bundesminister a.D. Michael Schmid ist richtig.

 

Fragen 15 und 16:

 

Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung von kleineren Bau -

und Einrichtungsarbeiten an die Eisenbahnunternehmen verbunden?

Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um

Aufschlüsselung pro Bundesland)?

 

Antwort:

 

Die „Übertragung von kleineren Bau - und Einrichtungsarbeiten an die

Eisenbahnunternehmen" soll in weiterer Folge so verstanden werden, dass damit die

Durchführung von kleineren Bauvorhaben durch die Eisenbahnunternehmen ohne

vorheriges Genehmigungsverfahren gemeint sein soll. Es wird aber darauf

hingewiesen, dass die verwendete Formulierung bei uninformierten Lesern den

Eindruck erwecken könnte, derzeit würden die Bauvorhaben von der Behörde bzw.

vom Ministerium (vergleichbar etwa mit dem Straßenbereich) durchgeführt.

Was mit ,,Einrichtungsarbeiten“ gemeint ist, kann nicht nachvollzogen werden.

 

Derzeit wird an einer allgemeinen Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 EisbG gearbeitet.

Als Hauptschwierigkeit bei der Zusammenstellung von Bauvorhaben, die als

geringfügig anzusehen sind und daher keiner Baugenehmigung oder

Betriebsbewilligung bedürfen, wurde dabei insbesondere die Tatsache erkannt, dass

in Österreich im Eisenbahnbereich keine allgemeinen Bestimmungen über die

Herstellung von Bauwerken existieren. Da auch die Vorschriften der einzelnen

Eisenbahnunternehmen nicht allgemein gelten, bleiben kaum Bauvorhaben übrig, bei

denen die Sachverständigen für Bautechnik aus fachlicher Sicht der

Genehmigungsfreiheit zustimmen, auch wenn vergleichbare Vorhaben nach den

Landesbaurechten genehmigungsfrei wären.

 

Durch Anpassung des Eisenbahngesetzes bzw. durch Erlassung von weiteren

Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 EisbG soll die Genehmigungspflicht für

Bauarbeiten entfallen, bei denen Rechte und Interessen Dritter nicht berührt werden

oder deren Zustimmung dem Eisenbahnunternehmen vorliegt, wobei begleitende

technische Regelungen erforderlich sind.

 

Da durch die Regelung in Hinkunft kein Genehmigungsverfahren mehr

durchzuführen wäre, ist mit keinen zusätzlichen Kosten zu rechnen.

 

Fragen 17 und 18:

 

Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung der

Behördenkompetenz für die Nebenbahnen an die Länder verbunden?

Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um

Aufschlüsselung pro Bundesland)?

 

Antwort:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und

Technologie bereits nach der geltenden Rechtslage den jeweils örtlich zuständigen

Landeshauptmann mit der Durchführung von Aufgaben im Einzelfall ermächtigen

kann und bei Nebenbahnen derartige Ermächtigungen auch in aller Regel erfolgen.

 

In einer allfälligen Eisenbahngesetznovelle ist die Abgabe sämtlicher Kompetenzen

bei den Nebenbahnen nicht vorgesehen. Insbesondere die Zuständigkeit für

Konzessionen oder die Genehmigung von Vorschriften gemäß § 21 Abs. 3 EisbG soll

weiterhin bei der Obersten Eisenbahnbehörde verbleiben.

 

Falls der Nationalrat eine entsprechende Novelle des Eisenbahngesetzes beschließt,

würde sich die Abgabe der Zuständigkeit somit vor allem auf den Bereich der

Baugenehmigungsverfahren und der Aufsichtstätigkeit beziehen. Im Bereich der

Genehmigungsverfahren könnte unter Berücksichtigung der Art der zu erwartenden

Baumaßnahmen durch die Nutzung von Synergieeffekten und die räumliche

Nahebeziehung der Landesbehörden eine Beschleunigung der

Genehmigungsverfahren erreicht werden.

 

Hinsichtlich der Kosten wird zunächst festgehalten, dass zur Vollziehung der für den

o.a. Zuständigkeitsübergang in Frage kommenden Aufgaben in der Obersten

Eisenbahnbehörde derzeit ein Dienstposten für sämtliche Bundesländer etwa zu

zwei Dritteln ausgelastet wird. Die übrigen Tätigkeiten der behördlichen Tätigkeit

wurden bereits durch den Einsatz von nichtamtlichen Sachverständigen weitgehend

ausgelagert und Privaten übertragen.

 

Vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die örtlich zuständigen

Landeshauptmänner bereits jetzt als delegierte Behörde weitgehend die für den

Zuständigkeitsübergang vorgesehenen Tätigkeiten schon jetzt selbst ausüben, wird

mit einer nur geringfügigen Mehrbelastung der eingesetzten Bearbeiter in den

Bundesländern zu rechnen sein (selbst für den Fall, dass die Länder den Vollzug des

Eisenbahngesetzes für Nebenbahnen weniger kostenorientiert als die Oberste

Eisenbahnbehörde organisieren sollten). Diese Mehrbelastungen werden jedenfalls

weit unter den gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen

Konsultationsmechanismus festgesetzten Beträgen bleiben.

 

Fragen 19 und 20:

 

Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung der

Kontingentausgabe für Busse an die Länder verbunden?

Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um

Aufschlüsselung pro Bundesland)?

 

Eine Übertragung der Kontingentausgabe für Busse an die Länder würde aus ho.

Sicht keine Personaleinsparung ergeben, weil die Ausgabe der Genehmigungen an

Busunternehmen in der zuständigen Abteilung von einer einzigen Person

durchgeführt wird und diese Abteilung somit bereits personell auf das Minimum

reduziert ist.

 

Einsparungen könnten lediglich bei einer Kürzung von Überstundenauszahlungen

erzielt werden.

 

Aus ho. Sicht würden keine zusätzlichen Kosten für die Bundesländer entstehen, weil

die Ausgabe der Genehmigungen für den Personenverkehrsbereich von jenen

Referenten der Landesregierungen miterledigt werden könnte, die bereits jetzt für die

Ausgabe von bestimmten Güterverkehrs - Kontingenten eingesetzt werden.

 

Nach derzeitigem Stand der ho. aufliegenden Unterlagen müsste von den jeweiligen

Referenten der Landesregierungen folgende Anzahl an Busunternehmen, die

grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre durchführen, mitbetreut

werden:

 

Burgenland                          98

Kärnten                                                81

Niederösterreich                  145

Oberösterreich                     119

Salzburg                                69

Steiermark                             135

Tirol                                       64

Vorarlberg                            39

Wien                                     72

 

Fragen 21 und 22:

 

Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung der Bundesstraßen

„B“ an die Länder verbunden?

Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um

Aufschlüsselung pro Bundesland)?

 

Antwort:

 

Die Übertragung des untergeordneten Bundesstraßen B - Netzes an die Länder ist als

Maßnahme der Strukturreform konzipiert und bringt klarere Verantwortlichkeiten im

Sinne des Subsidiaritätsprinzipes.

 

Durch den Wegfall von Genehmigungs - und Kontrollinstanzen wird bei den

Zentralstellen des Bundes ein nicht vernachlässigbares Einsparungspotenzial

erwartet. Dadurch entsteht auch eine gewisse Entlastung der Länderdienststellen. Im

Gegenzug müssen die Länder eigene Kontrollinstanzen einrichten bzw. verstärken.

Eine genauere Quantifizierung dieser Potentiale sowie eine Differenzierung nach den

einzelnen Bundesländern ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

 

Frage 23:

 

Welchen Inhalt hat der Zwischenbericht der von Ihnen eingesetzten

Expertenkommission?

 

Antwort:

 

Zum Thema Übertragung der Bundesstraßen „B“ gibt es im BMVIT keine von mir

eingesetzte Expertenkommission.