2354/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.06.2001
BUNDESMINISTERIUM VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2367/J - NR/2001 betreffend Übertragung
der Aufsichtstätigkeit an die Eisenbahnunternehmen, die die Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen am 27. April 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zur Anfrageeinleitung erlaube ich mir zu bemerken, dass die anfragenden
Nationalratsabgeordneten einen Zusammenhang zwischen dem Seilbahnunglück am
Kitzsteinhorn und der Aufsichtstätigkeit der Obersten Eisenbahnbehörde herzustellen
versuchen, was wohl vor Klärung der Unfallursache nicht zulässig ist und daher
zurückgewiesen wird. Damit erübrigt es sich in der derzeitigen Situation wohl auch,
auf den suggestiven Fragetenor, ob „weiterhin“ an eine Übertragung von
Aufsichtstätigkeiten gedacht sei, direkt einzugehen.
Ich darf aber darauf hinweisen, dass aus fachlicher Sicht die Genehmigung von
Bauvorhaben bzw. die Zuständigkeit für einzelne Bahnen (z.B. Nebenbahnen) von
der Aufsichtstätigkeit nicht losgelöst gesehen werden kann.
Bei Delegierungen wurde die Verwaltungspraxis bereits dahingehend geändert, dass
der Landeshauptmann neben der Erteilung der erforderlichen Genehmigung auch für
die Überwachung der Bauausführung ermächtigt wird.
Darüber hinaus sehen die einschlägigen EU - Richtlinien zur Interoperabilität vor, dass
wesentlich mehr technische Begutachtungen durch akkreditierte Stellen durchgeführt
werden sollen. Dieser Weg der Privatisierung von Aufgaben deckt sich vollinhaltlich
mit den Vorhaben der Bundesregierung zur Privatisierung von behördlichen
Tätigkeiten.
Fragen 1 und 2:
Beabsichtigen Sie daher weiterhin die Aufsichtstätigkeit - wie in der
Anfragebeantwortung angekündigt - an die Eisenbahnunternehmen zu übertragen?
Wenn ja, welche Begründung gibt es dafür?
Antwort:
Zu der in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1307/J -
NR/2000 unter Aufgabenauflassung schlagwortartig angeführten Übertragung der
Aufsichtstätigkeit an
Eisenbahnunternehmen (Zusammenarbeit mit Zivilingenieuren
oder ermächtigten Stellen) sei zunächst klarstellend bemerkt, dass nicht daran
gedacht war und ist, den quantitativen Umfang einer Sicherheitsaufsicht selbst zu
verringern, sondern in dem Sinn im Gesetz zu verankern, indem die
Eisenbahnunternehmen verpflichtet sein sollen, ihre Eisenbahnanlagen durch
Zivilingenieure oder akkreditierte Stellen periodisch wiederkehrend überprüfen zu
lassen. In der vom Grundsatz her bereits bestehenden besonderen Verantwortung
der Eisenbahnunternehmen soll auch die Veranlassung von regelmäßigen
Überprüfungstätigkeiten durch besonders qualifizierte Stellen liegen, und damit eine
solche Überprüfung, wie sie in der Praxis für Seilbahnen bereits eingeführt wurde,
systematisch geregelt werden. Eine derartige Regelung würde jedoch die Aufsicht
durch Behördenorgane nicht gänzlich ersetzen, weil die bisherige
Aufsichtszuständigkeit, welche die Eisenbahnbehörde jederzeit von Amts wegen
wahrnehmen kann bzw. bei Anlassfällen wahrnehmen muss, nicht reduziert würde.
In diesem Sinne ist das Schlagwort „Übertragung der Aufsichtstätigkeit an die
Eisenbahnunternehmen (Zusammenarbeit mit Zivilingenieuren oder ermächtigten
Steilen)“ offensichtlich nicht dahingehend zu verstehen, die Bundesministerin als
dem Parlament verantwortliches Vollzugsorgan wolle sich der Verantwortlichkeit
entledigen, sondern es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass sowohl die
Verantwortlichkeit der Eisenbahnunternehmen unterstrichen werde, als auch die
Aufsichtstätigkeit der Behörde im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang ausgeübt
werden soll. Darüber hinaus bedürfen die Vorhaben gesetzlicher Änderungen, die
vom Nationalrat beschlossen werden müssen.
Frage 3:
Wenn ja, in welcher Form soll die Zusammenarbeit mit Zivilingenieuren oder
ermächtigten Stellen erfolgen?
Antwort:
Die die Eisenbahn prüfenden Zivilingenieure oder akkreditierten Stellen müssen im
Falle von Beanstandungen einen Prüfbericht erstellen, der der Eisenbahnbehörde
vorzulegen ist und die zu entscheiden hat, ob aufgrund des Prüfungsergebnisses
behördliche Schritte, wie etwa die bescheidmäßige Vorschreibung von
Mängelbeseitigungen, zu setzen sind.
Frage 4:
Wer überprüft deren Qualifikation?
Antwort:
Es ist vorgesehen, nur Stellen heranzuziehen, deren Qualifikation überprüft ist. Die
Qualifikation von Zivilingenieuren wird bei Verleihung ihrer Befugnisse und die der
akkreditierten Stellen im Zuge der Akkreditierung vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit geprüft.
Frage 5:
Wer kontrolliert in welcher Form die Einhaltung der an die Eisenbahnunternehmen
übertragene Aufsichtstätigkeit?
Antwort:
Auch wenn die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahn durch
Zivilingenieure oder akkreditierte Stellen periodisch wiederkehrend überprüfen zu
lassen, vom Nationalrat beschlossen wird, müsste die Eisenbahnbehörde die
Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung weiterhin im Rahmen der ihr
verbleibenden Aufsichtszuständigkeit prüfen.
Frage 6:
Wer haftet bei Unfällen? Gibt es in diesem Fall eine Begrenzung der Haftung?
Antwort:
Die Haftung für Eisenbahnunfälle ergibt sich - unabhängig von der behördlichen
Aufsichtstätigkeit - aus den Haftungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches oder aus denen des Eisenbahn - und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
(EKHG). Haftungsbegrenzungen sind nur im EKHG vorgesehen.
Fragen 7 und 8:
Wird damit die oberste Eisenbahn- und Seilbahnbehörde aufgelöst?
Wenn nein, welche Aufgaben soll diese Behörde dann in Zukunft wahrnehmen? Über
welche Kompetenzen wird sie verfügen?
Antwort:
Nein, auch wenn gewisse Tätigkeiten von Behördenorganen ausgelagert und
privatisiert werden sollen, aber die Aufsichtsfunktion wie erwähnt nicht entfiele, ganz
abgesehen von der weiterhin notwendigen zentralen Genehmigungsfunktion und der
mit der obersten Aufsicht korrelierenden Fortentwicklung der Vorschriften.
Frage 9:
Wie wird in Zukunft die Verantwortlichkeit für Sicherheitsmaßnahmen geregelt?
Antwort:
Schon derzeit ist aufgrund des geltenden Eisenbahngesetzes
1. das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der
Betriebsmittel und des sonstigen Zubehörs unter Berücksichtigung der
Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des
Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften und der Konzession zu betreiben und hat es
2. Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der
Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen und
3. haftet es, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, für
Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten
Liegenschaften verursacht werden.
Daraus ergibt sich, dass das Eisenbahnunternehmen selbst für
Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung
wird durch eine Aufsichtstätigkeit kontrolliert, aber nicht ersetzt. Das BMVIT strebt
keine Änderung dieser gesetzlichen Bestimmung an.
Fragen 10 und 11:
Wird es entsprechende Prüfpläne
geben?
Werden in Zukunft für alle Unternehmen regelmäßige Unfall - und
Katastrophenübungen vorgeschrieben?
Antwort:
Es wird daran gedacht, eine grundsätzliche Regelung auf Gesetzesebene
vorzuschlagen. Vorbehaltlich des Beschlusses des Nationalrates würden nähere
Vorgaben und Modalitäten für die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen, ihre
Eisenbahn von Zivilingenieuren oder akkreditierten Stellen periodisch wiederkehrend
überprüfen zu lassen, ausführenden Vorschriften und Vorschreibungen obliegen.
Fragen 12 und 13:
Wer ist bei Standseilbahnen für die Kontrolle des Brandschutzes zuständig?
Wer war bei der Gletscherbahn Kaprun für die Kontrolle des Brandschutzes
zuständig? Wann fand die letzte Brandschutzkontrolle statt?
Antwort:
Grundsätzlich ist das Seilbahnunternehmen ebenso wie das Eisenbahnunternehmen
verpflichtet, die Seilbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen
Zubehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse
des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen
und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Konzession zu betreiben (§ 19
Abs. 1 EisbG 1957 i.d.g.F). Ebenso lautet § 19 Abs. 2 EisbG 1957 i.d.g.F wie folgt:
"Das Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau,
Bestand und Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut
entstehen ....„.
Im Übrigen sind die angeführten Fragen derzeit Gegenstand der Erhebungen durch
die zuständige Staatsanwaltschaft und möglicherweise gerichtlicher
Voruntersuchungen. Diese Fragen bzw. deren Beantwortung können daher wegen
des schwebenden Verfahrens nicht zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen
gemacht werden.
Frage 14:
Stimmt die Aussage von Bundesminister a.D. Michael Schmid, dass
stichprobenweise durch das Ressort Überprüfungen von Hauptseilbahnen
hinsichtlich Einhaltung sonstiger Auflagen (Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei,
Wasserschutz) laut seiner Anfragebeantwortung durchgeführt werden?
Antwort:
Die Aussage von Bundesminister a.D. Michael Schmid ist richtig.
Fragen 15 und 16:
Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung von kleineren Bau -
und Einrichtungsarbeiten an die Eisenbahnunternehmen verbunden?
Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um
Aufschlüsselung pro Bundesland)?
Antwort:
Die „Übertragung von kleineren Bau - und Einrichtungsarbeiten an die
Eisenbahnunternehmen" soll in weiterer
Folge so verstanden werden, dass damit die
Durchführung von kleineren Bauvorhaben durch die Eisenbahnunternehmen ohne
vorheriges Genehmigungsverfahren gemeint sein soll. Es wird aber darauf
hingewiesen, dass die verwendete Formulierung bei uninformierten Lesern den
Eindruck erwecken könnte, derzeit würden die Bauvorhaben von der Behörde bzw.
vom Ministerium (vergleichbar etwa mit dem Straßenbereich) durchgeführt.
Was mit ,,Einrichtungsarbeiten“ gemeint ist, kann nicht nachvollzogen werden.
Derzeit wird an einer allgemeinen Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 EisbG gearbeitet.
Als Hauptschwierigkeit bei der Zusammenstellung von Bauvorhaben, die als
geringfügig anzusehen sind und daher keiner Baugenehmigung oder
Betriebsbewilligung bedürfen, wurde dabei insbesondere die Tatsache erkannt, dass
in Österreich im Eisenbahnbereich keine allgemeinen Bestimmungen über die
Herstellung von Bauwerken existieren. Da auch die Vorschriften der einzelnen
Eisenbahnunternehmen nicht allgemein gelten, bleiben kaum Bauvorhaben übrig, bei
denen die Sachverständigen für Bautechnik aus fachlicher Sicht der
Genehmigungsfreiheit zustimmen, auch wenn vergleichbare Vorhaben nach den
Landesbaurechten genehmigungsfrei wären.
Durch Anpassung des Eisenbahngesetzes bzw. durch Erlassung von weiteren
Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 EisbG soll die Genehmigungspflicht für
Bauarbeiten entfallen, bei denen Rechte und Interessen Dritter nicht berührt werden
oder deren Zustimmung dem Eisenbahnunternehmen vorliegt, wobei begleitende
technische Regelungen erforderlich sind.
Da durch die Regelung in Hinkunft kein Genehmigungsverfahren mehr
durchzuführen wäre, ist mit keinen zusätzlichen Kosten zu rechnen.
Fragen 17 und 18:
Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung der
Behördenkompetenz für die Nebenbahnen an die Länder verbunden?
Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um
Aufschlüsselung pro Bundesland)?
Antwort:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie bereits nach der geltenden Rechtslage den jeweils örtlich zuständigen
Landeshauptmann mit der Durchführung von Aufgaben im Einzelfall ermächtigen
kann und bei Nebenbahnen derartige Ermächtigungen auch in aller Regel erfolgen.
In einer allfälligen Eisenbahngesetznovelle ist die Abgabe sämtlicher Kompetenzen
bei den Nebenbahnen nicht vorgesehen. Insbesondere die Zuständigkeit für
Konzessionen oder die Genehmigung von Vorschriften gemäß § 21 Abs. 3 EisbG soll
weiterhin bei der Obersten Eisenbahnbehörde verbleiben.
Falls der Nationalrat eine entsprechende Novelle des Eisenbahngesetzes beschließt,
würde sich die Abgabe der Zuständigkeit somit vor allem auf den Bereich der
Baugenehmigungsverfahren und der Aufsichtstätigkeit beziehen. Im Bereich der
Genehmigungsverfahren könnte unter Berücksichtigung der Art der zu erwartenden
Baumaßnahmen durch die Nutzung von
Synergieeffekten und die räumliche
Nahebeziehung der Landesbehörden eine Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren erreicht werden.
Hinsichtlich der Kosten wird zunächst festgehalten, dass zur Vollziehung der für den
o.a. Zuständigkeitsübergang in Frage kommenden Aufgaben in der Obersten
Eisenbahnbehörde derzeit ein Dienstposten für sämtliche Bundesländer etwa zu
zwei Dritteln ausgelastet wird. Die übrigen Tätigkeiten der behördlichen Tätigkeit
wurden bereits durch den Einsatz von nichtamtlichen Sachverständigen weitgehend
ausgelagert und Privaten übertragen.
Vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die örtlich zuständigen
Landeshauptmänner bereits jetzt als delegierte Behörde weitgehend die für den
Zuständigkeitsübergang vorgesehenen Tätigkeiten schon jetzt selbst ausüben, wird
mit einer nur geringfügigen Mehrbelastung der eingesetzten Bearbeiter in den
Bundesländern zu rechnen sein (selbst für den Fall, dass die Länder den Vollzug des
Eisenbahngesetzes für Nebenbahnen weniger kostenorientiert als die Oberste
Eisenbahnbehörde organisieren sollten). Diese Mehrbelastungen werden jedenfalls
weit unter den gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus festgesetzten Beträgen bleiben.
Fragen 19 und 20:
Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung der
Kontingentausgabe für Busse an die Länder verbunden?
Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um
Aufschlüsselung pro Bundesland)?
Eine Übertragung der Kontingentausgabe für Busse an die Länder würde aus ho.
Sicht keine Personaleinsparung ergeben, weil die Ausgabe der Genehmigungen an
Busunternehmen in der zuständigen Abteilung von einer einzigen Person
durchgeführt wird und diese Abteilung somit bereits personell auf das Minimum
reduziert ist.
Einsparungen könnten lediglich bei einer Kürzung von Überstundenauszahlungen
erzielt werden.
Aus ho. Sicht würden keine zusätzlichen Kosten für die Bundesländer entstehen, weil
die Ausgabe der Genehmigungen für den Personenverkehrsbereich von jenen
Referenten der Landesregierungen miterledigt werden könnte, die bereits jetzt für die
Ausgabe von bestimmten Güterverkehrs - Kontingenten eingesetzt werden.
Nach derzeitigem Stand der ho. aufliegenden Unterlagen müsste von den jeweiligen
Referenten der Landesregierungen folgende Anzahl an Busunternehmen, die
grenzüberschreitende Personengelegenheitsverkehre durchführen, mitbetreut
werden:
Burgenland 98
Kärnten 81
Niederösterreich 145
Oberösterreich 119
Salzburg 69
Steiermark 135
Tirol 64
Vorarlberg 39
Wien 72
Fragen 21 und 22:
Mit welchen Einsparungen auf Bundesebene ist die Übertragung der Bundesstraßen
„B“ an die Länder verbunden?
Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen die Bundesländer rechnen (ersuche um
Aufschlüsselung pro Bundesland)?
Antwort:
Die Übertragung des untergeordneten Bundesstraßen B - Netzes an die Länder ist als
Maßnahme der Strukturreform konzipiert und bringt klarere Verantwortlichkeiten im
Sinne des Subsidiaritätsprinzipes.
Durch den Wegfall von Genehmigungs - und Kontrollinstanzen wird bei den
Zentralstellen des Bundes ein nicht vernachlässigbares Einsparungspotenzial
erwartet. Dadurch entsteht auch eine gewisse Entlastung der Länderdienststellen. Im
Gegenzug müssen die Länder eigene Kontrollinstanzen einrichten bzw. verstärken.
Eine genauere Quantifizierung dieser Potentiale sowie eine Differenzierung nach den
einzelnen Bundesländern ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Frage 23:
Welchen Inhalt hat der Zwischenbericht der von Ihnen eingesetzten
Expertenkommission?
Antwort:
Zum Thema Übertragung der Bundesstraßen „B“ gibt es im BMVIT keine von mir
eingesetzte Expertenkommission.