2355/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.6.2001

 

Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Johann Maier betref -

fend „Übertragung des BSE - Erregers durch Tiersamen", Nr. 2360/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Samen anderer Tierarten zulässig. Konkrete Daten über solche

Einfuhren liegen mir nicht vor.

 

Frage 2:

 

Das Importverbot vom 21. Dezember 2000 gilt für lebende Rinder, Samen und Embryonen von

Rindern sowie für Produkte, die Fleisch von Rindern enthalten.

Die maternale Übertragung des BSE - Erregers auf das Kalb ist aufgrund epidemiologischer Untersu -

chungen und Kohortenstudien zwar eindeutig nachgewiesen, mit größter Wahrscheinlichkeit erfolgt

jedoch die Infektion des Fötus über die Mutter in Abhängigkeit vom Inkubationsstadium des Mut -

tertieres.

 

Als Zwischenergebnis der Studie „Vertikale BSE - Übertragung durch Besamung von BSE - freien

Kühen aus Neuseeland mit Samen BSE - -erkrankter englischer Bullen" ist jedoch festzuhalten, dass

es bislang nicht gelungen ist, bei diesen Versuchen den BSE - Erreger über Samen auf die Nach -

kommen zu übertragen.

Gemäß dem Vorbeugeprinzip wurden, um eventuelle Risiken der BSE-Übertragung weitestgehend

auszuschließen, strenge Maßnahmen, auch im Hinblick auf die Einfuhr von Samen, verfügt.

 

Hinsichtlich des Verbots des Einbringens von Samen anderer Tierarten ist anzumerken, dass die

einzige Tierart, bei welcher der Erreger der BSE bisher nachgewiesen wurde, das Rind ist. Eine

Übertragung des BSE - Erregers über Samen ist derzeit nur über Rindersamen denkbar.

 

Frage 3:

 

Nein.

 

Fragen 4 und 5:

 

Die Einfuhr von Samen aus nachstehenden Staaten wurde untersagt:

Großbritannien: mit Wirksamkeit vom 30. Mai 1990

Schweiz: mit Wirksamkeit vom 25. März1996

Portugal: mit Wirksamkeit vom 4. Dezember 1998

Frankreich: mit Wirksamkeit vom 13. November 2000

Deutschland: mit Wirksamkeit vom 21 Dezember 2000

 

Die Kontrolle der Importverbote obliegt den Amtstierärzten. Im Rahmen der Kontrollbefugnisse

werden ‚3esamungsstationen, Tierärzte, Besamungstechniker und das Besamungsbuch des Tierhal -

ters überprüft.

 

Das Hauptkriterium für die Verhängung eines Importverbotes ist das gehäufte Auftreten von BSE -

Fällen im betreffenden Staat, wobei auch die räumliche Nähe zu Österreich und die Intensität der

Handelsbeziehungen zu berücksichtigen sind.

 

Fragen 6 und 7:

 

Von der Verwendung solchen Samens wurde seitens der Veterinärverwaltung im Hinblick auf das

Vorsorgeprinzip abgeraten. Eine rechtliche Grundlage zur Anordnung eines Verwendungsverbotes

für Samen, der vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Importverbotes eingeführt wurde, besteht nicht.

Frage 8:

 

Eine Vernichtung dieser Samenbestände ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Berichte über die Vernichtung importierter Samenbestände in anderen EU-Mitgliedstaaten sind

meinem Ressort nicht bekannt.

 

Frage 9:

 

Angaben über die Anzahl der gelagerten Samenportionen liegen mir nicht vor.

 

Frage 10:

 

Die Entscheidung über die Verwendung des Samens obliegt den für die Tierzucht zuständigen

Gremien der Landwirtschaft in den einzelnen Bundesländern (Angelegenheiten der Tierzucht fallen

grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder).

Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 6 und 7.

 

Frage 11:

 

Je nach Art und Intensität der verschiedensten Einflüsse ist Tiersamen innerhalb einer unterschied -

lich langen (im Regelfall mehrere Jahre betragenden) Zeitspanne haltbar bzw. verwendungsfähig.

Es ist nicht möglich, generell einen bestimmten Zeitraum für die Haltbarkeit zu nennen.

 

Frage 12:

 

Zur Durchführung einer künstlichen Besamung an Tieren sind Tierärzte und Besamungstechniker

berechtigt.

 

Frage 13:

 

Zur Lagerung von Samenportionen von Tieren sind Besamungsanstalten, Tierärzte und Besamungs -

techniker befugt.