2356/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.06.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und GenossInnen betreffend den Verzicht des

vorrangigen Anspruchs auf Familienbeihilfe bzw. Überweisung derselben auf

ein Konto, das nicht nur der anspruchsberechtigten Person zur Verfügung

steht, Nr. 2439/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Von den insgesamt 1 .097.622 Personen (davon 38,5 % Männer und

61,5% Frauen), die derzeit Familienbeihilfe beziehen, verzichten 417.119 vorrangig

anspruchsberechtigte Personen zugunsten des anderen Elternteiles auf ihren

Familienbeihilfenanspruch.

 

Frage 2:

 

Die Gruppe der 417.119 vorrangig anspruchsberechtigten Personen, die zugunsten

des anderen Elternteiles auf ihren Familienbeihilfenanspruch verzichten, besteht aus

398.288 Mütter und 18.831 Väter.

 

Fragen 3 und 4:

 

Für die Auszahlung der Familienbeihilfe werden lediglich die Bankleitzahl und die

Kontonummer, nicht aber der Kontowortlaut des empfangenden Girokontos

elektronisch erfasst. Für eine Beantwortung der Frage „wem ein Konto zur Verfügung

steht“ liegen daher keine Informationen vor. Hiezu ist festzuhalten, dass die

Nennung des Kontos in der Disposition der/des Anspruchsberechtigten liegt und

daher auch jederzeit eine Änderung erfolgen kann. Außerdem könnte aus dem

Kontowortlaut alleine auf die Verfügungsberechtigung nicht mit Sicherheit

geschlossen werden, da diese nur aus Informationen, die im jeweiligen Bankbereich

vorhanden sind, hervorgeht.

 

Frage 5:

 

In dem genannten Zeitraum sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen und den Finanzlandesdirektionen keine derartigen Beschwerden

vorgelegt worden. In den Finanzämtern werden keinerlei Aufzeichnungen über

Beschwerden geführt, bei Dienstbesprechungen zum Erfahrungsaustausch wurden

aber keinerlei Berichte über derartige Beschwerden abgegeben.