2356/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.06.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Ilse Mertel und GenossInnen betreffend den Verzicht des
vorrangigen Anspruchs auf Familienbeihilfe bzw. Überweisung derselben auf
ein Konto, das nicht nur der anspruchsberechtigten Person zur Verfügung
steht, Nr. 2439/J, wie folgt:
Frage 1:
Von den insgesamt 1 .097.622 Personen (davon 38,5 % Männer und
61,5% Frauen), die derzeit Familienbeihilfe beziehen, verzichten 417.119 vorrangig
anspruchsberechtigte Personen zugunsten des anderen Elternteiles auf ihren
Familienbeihilfenanspruch.
Frage 2:
Die Gruppe der 417.119 vorrangig anspruchsberechtigten Personen, die zugunsten
des anderen Elternteiles auf ihren Familienbeihilfenanspruch verzichten, besteht aus
398.288 Mütter und 18.831 Väter.
Fragen 3 und 4:
Für die Auszahlung der Familienbeihilfe werden lediglich die Bankleitzahl und die
Kontonummer, nicht aber der Kontowortlaut des empfangenden Girokontos
elektronisch erfasst. Für eine Beantwortung der Frage „wem ein Konto zur Verfügung
steht“ liegen daher keine Informationen vor. Hiezu ist festzuhalten, dass die
Nennung des Kontos in der Disposition der/des Anspruchsberechtigten liegt und
daher auch jederzeit eine Änderung erfolgen kann. Außerdem könnte aus dem
Kontowortlaut alleine auf die
Verfügungsberechtigung nicht mit Sicherheit
geschlossen werden, da diese nur aus Informationen, die im jeweiligen Bankbereich
vorhanden sind, hervorgeht.
Frage 5:
In dem genannten Zeitraum sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen und den Finanzlandesdirektionen keine derartigen Beschwerden
vorgelegt worden. In den Finanzämtern werden keinerlei Aufzeichnungen über
Beschwerden geführt, bei Dienstbesprechungen zum Erfahrungsaustausch wurden
aber keinerlei Berichte über derartige Beschwerden abgegeben.