2357/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.06.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „überlanges Vorverfahren in der

Causa Marcus Omofuma“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1, 6 und 7:

Das gerichtliche Vorverfahren ist abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Korneu -

burg hat bereits der Oberstaatsanwaltschaft Wien einen Bericht über die beabsich -

tigte Endantragstellung übermittelt. Ich ersuche um Verständnis, dass ich über das

inhaltliche Vorhaben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vor dem Abschluss der

Prüfung durch die vorgesetzten Behörden keine Auskunft erteilen kann.

 

Zu 2:

Die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen ist grundsätzlich ein Akt der

unabhängigen Rechtsprechung. Nach den mir vorliegenden Informationen handelt

es sich jedoch sowohl bei Univ. - Prof. Dr. Reiter vom Institut für Gerichtliche Medizin

der Universität Wien als auch beim Direktor des Universitätsklinikums Münster

Professor Dr. Dr. h.c. Brinkmann um führende gerichtsmedizinische Sachverständi -

ge.

 

Zu 3 und 4:

Im Rahmen der Erhebungen wurde zunächst neben der Vernehmung des Beschul -

digten und von Zeugen das Gutachten eines österreichischen Gerichtsmediziners

(Univ. - Prof. Dr. Reiter) zur Todesursache eingeholt. Da dieses zu völlig anderen

Ergebnissen kam als das bereits vorliegende Obduktionsgutachten von Prof.

Dr. Radanov, wurde auch dieser im Rechtshilfeweg zum Sachverständigen bestellt

und ersucht, zum Gutachten Dris. Reiter Stellung zu nehmen. Sowohl Prof.

Dr. Radanov als auch weitere von ihm beigezogene bulgarische Sachverständige

blieben jedoch bei ihren schon anlässlich der Obduktion gezogenen Schlussfolge -

rungen. Da auch Univ. - Prof. Dr. Reiter anlässlich einer weiteren ergänzenden

Stellungnahme zu dem aus Bulgarien übermittelten Sachverständigengutachten und

weiteren bislang nicht vorgelegten Gewebeproben von seinem Standpunkt nicht

abwich, sondern diesen vielmehr bekräftigte, hat sich zur weiteren Abklärung der in

diesem Verfahren zentralen Frage der Todesursache die Einholung eines dritten

Sachverständigengutachtens als notwendig erwiesen. Bei der Beurteilung des

Zeitaufwandes ist auch zu berücksichtigen, dass den einander widersprechenden

Gutachtern die Gelegenheit zu geben war, zu dem jeweils anders lautenden Gutach -

ten Stellung zu nehmen, und dass die erstatteten Gutachten in die unterschiedlichen

Landessprachen zu übersetzen waren.

 

Da es sich bei der Ursache des Todes von Marcus Omofuma um eine der zentralen

Fragen des in Rede stehenden Strafverfahrens handelt, musste der öffentliche

Ankläger im Sinne der §§ 125, 126 StPO vorerst darauf hinwirken, dass die Wider -

sprüche zwischen den beiden ersten Sachverständigengutachten beseitigt werden.

Erst als feststand, dass dies nicht möglich war, konnte und musste die Einholung

eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt werden. Vor dessen Einlan -

gen war es dem Staatsanwalt jedenfalls nicht möglich, den Sachverhalt verlässlich

zu beurteilen und eine Endantragstellung vorzunehmen.

 

Zu 5:

Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stellte am 17. Jänner 2001 den Antrag auf

Einholung des weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens.

Daraufhin wurde Direktor Professor Dr. Dr. h.c. Brinkmann am 27. Jänner 2001

formell zum Sachverständigen bestellt. Da das von ihm verfasste Gutachten bereits

am 30. April 2001 bei Gericht einlangte, ist eine Verzögerung bei der Erstattung

dieses Gutachtens nicht eingetreten. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der

Fragen 3 und 4 hingewiesen.