2357/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.06.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „überlanges Vorverfahren in der
Causa Marcus Omofuma“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 6 und 7:
Das gerichtliche Vorverfahren ist abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Korneu -
burg hat bereits der Oberstaatsanwaltschaft Wien einen Bericht über die beabsich -
tigte Endantragstellung übermittelt. Ich ersuche um Verständnis, dass ich über das
inhaltliche Vorhaben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vor dem Abschluss der
Prüfung durch die vorgesetzten Behörden keine Auskunft erteilen kann.
Zu 2:
Die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen ist grundsätzlich ein Akt der
unabhängigen Rechtsprechung. Nach den mir vorliegenden Informationen handelt
es sich jedoch sowohl bei Univ. - Prof. Dr. Reiter vom Institut für Gerichtliche Medizin
der Universität Wien als auch beim Direktor des Universitätsklinikums Münster
Professor Dr. Dr. h.c. Brinkmann um führende gerichtsmedizinische Sachverständi -
ge.
Zu 3 und 4:
Im Rahmen der Erhebungen wurde zunächst neben der Vernehmung des Beschul -
digten und von Zeugen das Gutachten eines österreichischen Gerichtsmediziners
(Univ. - Prof. Dr. Reiter) zur Todesursache eingeholt. Da dieses zu völlig anderen
Ergebnissen kam als das bereits vorliegende
Obduktionsgutachten von Prof.
Dr. Radanov, wurde auch dieser im Rechtshilfeweg zum Sachverständigen bestellt
und ersucht, zum Gutachten Dris. Reiter Stellung zu nehmen. Sowohl Prof.
Dr. Radanov als auch weitere von ihm beigezogene bulgarische Sachverständige
blieben jedoch bei ihren schon anlässlich der Obduktion gezogenen Schlussfolge -
rungen. Da auch Univ. - Prof. Dr. Reiter anlässlich einer weiteren ergänzenden
Stellungnahme zu dem aus Bulgarien übermittelten Sachverständigengutachten und
weiteren bislang nicht vorgelegten Gewebeproben von seinem Standpunkt nicht
abwich, sondern diesen vielmehr bekräftigte, hat sich zur weiteren Abklärung der in
diesem Verfahren zentralen Frage der Todesursache die Einholung eines dritten
Sachverständigengutachtens als notwendig erwiesen. Bei der Beurteilung des
Zeitaufwandes ist auch zu berücksichtigen, dass den einander widersprechenden
Gutachtern die Gelegenheit zu geben war, zu dem jeweils anders lautenden Gutach -
ten Stellung zu nehmen, und dass die erstatteten Gutachten in die unterschiedlichen
Landessprachen zu übersetzen waren.
Da es sich bei der Ursache des Todes von Marcus Omofuma um eine der zentralen
Fragen des in Rede stehenden Strafverfahrens handelt, musste der öffentliche
Ankläger im Sinne der §§ 125, 126 StPO vorerst darauf hinwirken, dass die Wider -
sprüche zwischen den beiden ersten Sachverständigengutachten beseitigt werden.
Erst als feststand, dass dies nicht möglich war, konnte und musste die Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt werden. Vor dessen Einlan -
gen war es dem Staatsanwalt jedenfalls nicht möglich, den Sachverhalt verlässlich
zu beurteilen und eine Endantragstellung vorzunehmen.
Zu 5:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stellte am 17. Jänner 2001 den Antrag auf
Einholung des weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens.
Daraufhin wurde Direktor Professor Dr. Dr. h.c. Brinkmann am 27. Jänner 2001
formell zum Sachverständigen bestellt. Da das von ihm verfasste Gutachten bereits
am 30. April 2001 bei Gericht einlangte, ist eine Verzögerung bei der Erstattung
dieses Gutachtens nicht eingetreten. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der
Fragen 3 und 4 hingewiesen.