2359/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.06.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Hagenhofer und GenossInnen, Nr. 2443, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 20:

 

Bereits mit 17. Juli 1998 wurde ein Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regelung des

Berufes und der Ausbildung des Heilmasseurs (Heilmasseurgesetz - HmG) dem

allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet (GZ 21.251/36 - VIII/D/13/98). Dieser

Entwurf basierte auf einer Studie des Österreichischen Bundesinstitutes für

Gesundheitswesen sowie darauf aufbauenden Gesprächen mit Vertretern der

Berufsgruppen der „HeilbademeisterInnen und HeilmasseurInnen" und der gewerblichen

MasseurInnen sowie der Österreichischen Ärztekammer.

 

Auf Grund der eingelangten Stellungnahmen waren in der Folge insbesondere weitere

Gespräche hinsichtlich der Berufsausübung der zukünftigen HeilmasseurInnen und der

Harmonisierung der gewerberechtlichen und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen sowie

der finanziellen Auswirkungen notwendig, wobei eine detaillierte Kosten - Nutzenbe -

rechnung erst nach Vorliegen eines fachlich akkordierten Entwurfes erfolgen kann.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass einige Gebietskörperschaften ein

diesbezügliches Gesetzesvorhaben und damit verbunden eine Aufwertung des Berufes

und des Tätigkeitsbereiches des derzeitigen Sanitätshilfsdienst „Heilbademeister und

Heilmasseur / Heilbademeisterin und Heilmasseurin“ grundsätzlich ablehnten. Eine

Vielzahl an Ländern sowie der Österreichische Städtebund verweigerten ihre Zustimmung

zu gegenständlichem Gesetzesvorhaben auf Grund der finanziellen Auswirkungen.

Grundlagen jeglicher fachlichen Diskussion im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes

eines Heilmasseurgesetzes sind jedoch Qualitätssicherung und Wahrung des Wohles des

Patienten und der Patientinnen sowie die notwendige Harmonisierung im Bereich der

Massage. Ziele der Reform sind weiterhin eine der Praxis gerecht werdende Ausbildung

und damit verbunden ein neues (erweitertes) Berufsbild der Heilmasseure. Weiters soll die

Durchlässigkeit zwischen HeilmasseurInnen und gewerblichen MasseurInnen künftig

durch eine gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen ermöglicht werden.

 

Nach Klärung noch offener Fragen im Laufe des Sommers d.J. wird ein neuer

Gesetzesentwurf dem allgemeinen Begutachtungsverfahren und dem Verfahren im

Rahmen des Konsultationsmechanismus zugeleitet werden. Bis dahin wird auch geklärt

sein, ob die ärztliche Anordnungsverantwortung und eine therapiebegleitende ärztliche

Kontrolle eine ärztliche Aufsicht ersetzen können.

 

Zu Frage 21 bis 23:

 

Im Bereich der EU bzw. des EWR gibt es keine Richtlinie, die eine einheitliche

Ausbildung für den Bereich der Massage an Kranken bzw. für die Physiotherapie

regelt. Diesbezügliche Vorschriften sind den Nationalstaaten vorbehalten.