2359/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28.06.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Hagenhofer und GenossInnen, Nr. 2443, wie folgt:
Fragen 1 bis 20:
Bereits mit 17. Juli 1998 wurde ein Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regelung des
Berufes und der Ausbildung des Heilmasseurs (Heilmasseurgesetz - HmG) dem
allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet (GZ 21.251/36 - VIII/D/13/98). Dieser
Entwurf basierte auf einer Studie des Österreichischen Bundesinstitutes für
Gesundheitswesen sowie darauf aufbauenden Gesprächen mit Vertretern der
Berufsgruppen der „HeilbademeisterInnen und HeilmasseurInnen" und der gewerblichen
MasseurInnen sowie der Österreichischen Ärztekammer.
Auf Grund der eingelangten Stellungnahmen waren in der Folge insbesondere weitere
Gespräche hinsichtlich der Berufsausübung der zukünftigen HeilmasseurInnen und der
Harmonisierung der gewerberechtlichen und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen sowie
der finanziellen Auswirkungen notwendig, wobei eine detaillierte Kosten - Nutzenbe -
rechnung erst nach Vorliegen eines fachlich akkordierten Entwurfes erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass einige Gebietskörperschaften ein
diesbezügliches Gesetzesvorhaben und damit verbunden eine Aufwertung des Berufes
und des Tätigkeitsbereiches des derzeitigen Sanitätshilfsdienst „Heilbademeister und
Heilmasseur / Heilbademeisterin und Heilmasseurin“ grundsätzlich ablehnten. Eine
Vielzahl an Ländern sowie der Österreichische Städtebund verweigerten ihre Zustimmung
zu gegenständlichem Gesetzesvorhaben auf
Grund der finanziellen Auswirkungen.
Grundlagen jeglicher fachlichen Diskussion im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes
eines Heilmasseurgesetzes sind jedoch Qualitätssicherung und Wahrung des Wohles des
Patienten und der Patientinnen sowie die notwendige Harmonisierung im Bereich der
Massage. Ziele der Reform sind weiterhin eine der Praxis gerecht werdende Ausbildung
und damit verbunden ein neues (erweitertes) Berufsbild der Heilmasseure. Weiters soll die
Durchlässigkeit zwischen HeilmasseurInnen und gewerblichen MasseurInnen künftig
durch eine gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen ermöglicht werden.
Nach Klärung noch offener Fragen im Laufe des Sommers d.J. wird ein neuer
Gesetzesentwurf dem allgemeinen Begutachtungsverfahren und dem Verfahren im
Rahmen des Konsultationsmechanismus zugeleitet werden. Bis dahin wird auch geklärt
sein, ob die ärztliche Anordnungsverantwortung und eine therapiebegleitende ärztliche
Kontrolle eine ärztliche Aufsicht ersetzen können.
Zu Frage 21 bis 23:
Im Bereich der EU bzw. des EWR gibt es keine Richtlinie, die eine einheitliche
Ausbildung für den Bereich der Massage an Kranken bzw. für die Physiotherapie
regelt. Diesbezügliche Vorschriften sind den Nationalstaaten vorbehalten.