236/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und
Freunde, betreffend „Zwangseinweisungen“ ins Pflegeheim
(Nr. 242/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:
Zu Frage 1:
In der folgenden Tabelle sind die Pflegegeldbezieher/Pflegegeldbezieherinnen zum
Stichtag 31. Dezember 1999 angeführt, die zu diesem Zeitpunkt 80 Jahre und älter
waren:
|
Stufe |
Anzahl der Bezieher/Bezieherinnen Bund |
|
1 |
20.028 |
|
2 |
60.055 |
|
3 |
25.822 |
|
4 |
23.137 |
|
5 |
12.009 |
|
6 |
2.732 |
|
7 |
1 .543 |
|
Gesamt |
145.326 |
Zu Frage 2:
Im Bereich der Sozialversicherung wurden im Jahr 1999 23.128 Anträge auf Erhö -
hung des Pflegegeldes von über 80 - jährigen Pflegegeldbeziehern/Pflegegeldbe -
zieherinnen positiv erledigt.
Zu Frage 3:
Im Bereich der Sozialversicherung wurden im Jahr 1999 7.174 Anträge auf Erhö -
hung des Pflegegeldes von über 80 - jährigen Pflegegeldbeziehern/Pflegegeldbe -
zieherinnen negativ erledigt.
Zu Frage 4:
In der folgenden Tabelle sind die über 80 - jährigen Pflegegeldbezieher/Pflegegeldbe -
zieherinnen angeführt, die im Jahr 1999 auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim
stationär aufgenommen wurden:
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Stufe |
Anzahl der Personen Bund |
|
1 |
184 |
|
2 |
822 |
|
3 |
860 |
|
4 |
1.308 |
|
5 |
772 |
|
6 |
187 |
|
7 |
67 |
|
Gesamt |
4.200 |
Zu Frage 5:
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreu -
ungs - und Hilfsbedarf vorliegt. Der Beurteilung des Pflegebedarfes ist daher die kon -
krete Unterstützung bei den Betreuungsmaßnahmen im persönlichen Lebensbereich
und den Hilfsverrichtungen im sachlichen Lebensbereich (etwa Einkauf, Haushalts -
führung) zugrunde zu legen. Das Lebensalter der pflegebedürftigen Person ist bei
dieser Beurteilung nicht von Relevanz.
Zu Frage 6:
Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Angelegenheiten von
Pflegeheimen - entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - aus -
schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. In der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B - VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pfle -
gebedürftige Personen haben sich die Länder jedoch verpflichtet, für einen flächen -
deckenden, dezentralen Ausbau der sozialen Dienste zu sorgen. Weiters haben die
Länder gemäß dieser Vereinbarung Bedarfs - und Entwicklungspläne für die sozialen
Dienste erstellt, die das bestehende Defizit an Dienstleistungen sowie eine Planung
zur schrittweisen Abdeckung dieses Defizites
bis zum Jahr 2010 enthalten.
Das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) hat im Jahre 1999
im Auftrag meines Ressorts eine Übersicht über die Bedarfs - und Entwicklungspläne
der Länder erstellt. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales er -
stellt in Zusammenarbeit mit den Ländern auch die Jahresberichte des Arbeitskrei -
ses für Pflegevorsorge und führt laufend Gespräche mit den Ländern. Durch diese
Initiativen trägt mein Ressort dazu bei, dass die ambulanten Dienste weiter ausge -
baut werden. Weiters ist geplant, den Ausbau der ambulanten Dienste in Zusam -
menarbeit mit den Ländern zu evaluieren.
Darüber hinaus wird mein Ressort sämtliche Bestrebungen des Bundesministeriums
für Justiz unterstützen, im Bereich des Zivilrechtes und dem Schutz der Persönlich -
keitsrechte Verbesserungen für die Rechtsposition des angesprochenen Personen -
kreises zu erreichen.