236/AB XXI.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und

Freunde, betreffend „Zwangseinweisungen“ ins Pflegeheim

(Nr. 242/J)

 

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich Folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

In der folgenden Tabelle sind die Pflegegeldbezieher/Pflegegeldbezieherinnen zum

Stichtag 31. Dezember 1999 angeführt, die zu diesem Zeitpunkt 80 Jahre und älter

waren:

 

Stufe

Anzahl der Bezieher/Bezieherinnen Bund

1

   20.028

2

   60.055

3

   25.822

4

   23.137

5

   12.009

6

     2.732

7

    1 .543

Gesamt

 145.326

 

 

Zu Frage 2:

 

Im Bereich der Sozialversicherung wurden im Jahr 1999 23.128 Anträge auf Erhö -

hung des Pflegegeldes von über 80 - jährigen Pflegegeldbeziehern/Pflegegeldbe -

zieherinnen positiv erledigt.

Zu Frage 3:

 

Im Bereich der Sozialversicherung wurden im Jahr 1999 7.174 Anträge auf Erhö -

hung des Pflegegeldes von über 80 - jährigen Pflegegeldbeziehern/Pflegegeldbe -

zieherinnen negativ erledigt.

 

Zu Frage 4:

 

In der folgenden Tabelle sind die über 80 - jährigen Pflegegeldbezieher/Pflegegeldbe -

zieherinnen angeführt, die im Jahr 1999 auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung

eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim

stationär aufgenommen wurden:

 

Stufe

Anzahl der Personen Bund

1

   184

2

   822

3

   860

4

 1.308

5

   772

6

   187

7

     67

Gesamt

4.200

 

 

Zu Frage 5:

 

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen

oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreu -

ungs - und Hilfsbedarf vorliegt. Der Beurteilung des Pflegebedarfes ist daher die kon -

krete Unterstützung bei den Betreuungsmaßnahmen im persönlichen Lebensbereich

und den Hilfsverrichtungen im sachlichen Lebensbereich (etwa Einkauf, Haushalts -

führung) zugrunde zu legen. Das Lebensalter der pflegebedürftigen Person ist bei

dieser Beurteilung nicht von Relevanz.

 

Zu Frage 6:

 

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass die Angelegenheiten von

Pflegeheimen - entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - aus -

schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. In der Vereinbarung gemäß

Art. 15a B - VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pfle -

gebedürftige Personen haben sich die Länder jedoch verpflichtet, für einen flächen -

deckenden, dezentralen Ausbau der sozialen Dienste zu sorgen. Weiters haben die

Länder gemäß dieser Vereinbarung Bedarfs - und Entwicklungspläne für die sozialen

Dienste erstellt, die das bestehende Defizit an Dienstleistungen sowie eine Planung

zur schrittweisen Abdeckung dieses Defizites bis zum Jahr 2010 enthalten.

Das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) hat im Jahre 1999

im Auftrag meines Ressorts eine Übersicht über die Bedarfs - und Entwicklungspläne

der Länder erstellt. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales er -

stellt in Zusammenarbeit mit den Ländern auch die Jahresberichte des Arbeitskrei -

ses für Pflegevorsorge und führt laufend Gespräche mit den Ländern. Durch diese

Initiativen trägt mein Ressort dazu bei, dass die ambulanten Dienste weiter ausge -

baut werden. Weiters ist geplant, den Ausbau der ambulanten Dienste in Zusam -

menarbeit mit den Ländern zu evaluieren.

 

Darüber hinaus wird mein Ressort sämtliche Bestrebungen des Bundesministeriums

für Justiz unterstützen, im Bereich des Zivilrechtes und dem Schutz der Persönlich -

keitsrechte Verbesserungen für die Rechtsposition des angesprochenen Personen -

kreises zu erreichen.