238/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
14.1.2000 an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 247/J betreffend
„Finanzierung von Zivildienerkosten durch die Eltern“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie
folgt zu beantworten:
Für minderjährige Kinder besteht auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ein
Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder bestimmt § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., dass -
abgesehen von erwerbsunfähigen Kindern - nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht, wenn sie das 26. Lebensjahr - in Ausnahmefällen das 27. Lebensjahr - noch nicht
vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden.
Da die Ableistung des Zivildienstes, wie auch die Ableistung des Präsenzdienstes keine
Berufsausbildung darstellt, besteht für volljährige Zivildiener bzw. für volljährige
Grundwehrdiener kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Erkenntnisse des Verwal -
tungsgerichtshofes vom 9. Juni 1978, Zl. 941/77 und vom 18. Oktober1989, Zl. 88/13/0124).
Grundwehrdiener und Zivildiener werden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe
gleich behandelt.
Grundwehrdiener sowie Zivildiener erhalten nämlich während des Präsenz - bzw. des
Zivildienstes kostenlose Verpflegung sowie
Geldleistungen zur Abdeckung der Beklei -
dungskosten und gegebenenfalls zur Abdeckung der Verpflegungskosten, wenn eine
kostenlose Verpflegung nicht möglich ist, sowie Fahrtkostenvergütung. Bei Vorhandensein
einer eigenen Wohnung erhält der Zivildiener wie auch der Grundwehrdiener eine
Wohnkostenbeihilfe; gegebenenfalls wird Familienunterhalt gewährt.
Die Ableistung des Präsenz - oder Zivildienstes findet aber sehr wohl Berücksichtigung in
Bezug auf die Dauer des Familienbeihilfenbezuges, da bei abgeleistetem Präsenz - oder
Zivildienst im Falle des Vorliegens einer Berufsausbildung die Familienbeihilfe bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden kann.