238/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

14.1.2000 an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 247/J betreffend

„Finanzierung von Zivildienerkosten durch die Eltern“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie

folgt zu beantworten:

 

Für minderjährige Kinder besteht auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ein

Anspruch auf Familienbeihilfe, für volljährige Kinder bestimmt § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit., dass -

abgesehen von erwerbsunfähigen Kindern - nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht, wenn sie das 26. Lebensjahr - in Ausnahmefällen das 27. Lebensjahr - noch nicht

vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer

Fachschule fortgebildet werden.

 

Da die Ableistung des Zivildienstes, wie auch die Ableistung des Präsenzdienstes keine

Berufsausbildung darstellt, besteht für volljährige Zivildiener bzw. für volljährige

Grundwehrdiener kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Erkenntnisse des Verwal -

tungsgerichtshofes vom 9. Juni 1978, Zl. 941/77 und vom 18. Oktober1989, Zl. 88/13/0124).

Grundwehrdiener und Zivildiener werden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe

gleich behandelt.

 

Grundwehrdiener sowie Zivildiener erhalten nämlich während des Präsenz - bzw. des

Zivildienstes kostenlose Verpflegung sowie Geldleistungen zur Abdeckung der Beklei -

dungskosten und gegebenenfalls zur Abdeckung der Verpflegungskosten, wenn eine

kostenlose Verpflegung nicht möglich ist, sowie Fahrtkostenvergütung. Bei Vorhandensein

einer eigenen Wohnung erhält der Zivildiener wie auch der Grundwehrdiener eine

Wohnkostenbeihilfe; gegebenenfalls wird Familienunterhalt gewährt.

 

Die Ableistung des Präsenz - oder Zivildienstes findet aber sehr wohl Berücksichtigung in

Bezug auf die Dauer des Familienbeihilfenbezuges, da bei abgeleistetem Präsenz - oder

Zivildienst im Falle des Vorliegens einer Berufsausbildung die Familienbeihilfe bis zur

Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden kann.