2395/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.07.2001

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat, Dr. KOSTELKA und GenossInnen, haben

am 04.05.2001 unter der Nummer 2378/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „höchst hinterfragungswürdige

Vorgänge in der Spitzelaffäre“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie

folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die zuständigen Organwalter meines Hauses haben ihre

Aufklärungsarbeiten im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaften

durchgeführt.

 

Der vorläufige Abschlussbericht der Wirtschaftspolizei vom 19.01.2001

enthält 43 Fakten und 39 Verdächtigennamen. In dieser Fassung sind

sämtliche bis zum damaligen Zeitpunkt von der Wirtschaftspolizei

bearbeitete Fakten sowie die bezughabenden Verdächtigennamen aufgelistet

und zwar auch dann, wenn die Erhebungsergebnisse zu einzelnen Fakten

zuständigkeitshalber anderen Staatsanwaltschaften als der

Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt worden sind.

 

Am 21.03.2001 hat die Staatsanwaltschaft Wien der Wirtschaftspolizei die

Erstellung eines endgültigen Abschlussberichtes“ hinsichtlich konkret

bezeichneter gerichtsanhängiger Fakten und Verdächtiger aufgetragen.

Diesem Ersuchen ist die Wirtschaftspolizei bis zum 23.03.2001

nachgekommen. Noch am 23.03.2001 wurde dieser Abschlussbericht der

Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.

 

Diese Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse enthält 24 Fakten sowie

21 Verdächtigennamen. Die Fakten sind durchgehend von 1 bis 24

nummeriert, weshalb hinsichtlich der Faktennummern keine

Übereinstimmung mehr zu den Faktennummern in der Fassung vom

19.01.2001 besteht.

 

Um dennoch die Übersichtlichkeit zu wahren und die eingeführte Ordnung

aufrecht zu erhalten, wurde in der Fassung vom 23.03.2001 bei jenen

Fakten, deren Ordnungsnummern sich durch das neue Durchnummerieren

geändert hat, in Klammer jeweils die frühere Ordnungsnummer des

Faktums beigefügt.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Persönliche Einschätzungen und Beurteilungen betreffen nicht den

Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres.