242/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Moser, Freundinnen und Freunde
vom 26. 1. 2000, Nr.292/J, betreffend Kontrolle im biologischen Landbau, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Sämtliche Rechtsnormen und Förderungsrichtlinien, die in Österreich angewendet werden,
wurden sowohl von den zuständigen nationalen Stellen als auch von der Wettbewerbsbe -
hörde der Europäischen Union als nicht wettbewerbsverzerrend beurteilt. Wettbewerbsver -
zerrende Strukturen sind dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft daher nicht
bekannt.
Grundsätzlich sind auf freien Märkten sowohl Tendenzen der Konzentration als auch der
bewussten Beschränkung auf einzelne Nischen zu beobachten. Es muss jedenfalls auch die
Existenz von lebensfähigen kleineren Einheiten gesichert und gefördert werden. Dies spie -
gelt sich nicht zuletzt in der bisher getätigten Verbändeförderung wider, bei der kleine Ver -
bände hinsichtlich ihrer
Mitgliederzahl überproportional gefördert wurden.
Zu Frage 2:
Die Förderung des biologischen Landbaus ist außerordentlich vielfältig. Als Beispiele sind
etwa die im ÖPUL vorgesehenen Zahlungen für erbrachte Leistungen, Förderungen für Ver -
marktungseinrichtungen im Rahmen der Ziel 5b - Maßnahmen oder des Sektorplans, Investi -
tionsförderungen für tierfreundliche Haltungsformen sowie die Verbändeförderungen zu nen -
nen. Die Verwendung der Förderungsmittel ergibt sich aus den den einzelnen Förderungen
zu Grunde liegenden Sonderrichtlinien. Die richtlinienkonforme Verwendung ist von den För -
derungsempfängern nachzuweisen.
Die Höhe der Förderungsmittel ist grundsätzlich den Sonderrichtlinien des Bundesministeri -
ums für Land - und Forstwirtschaft zu entnehmen. Werden dort keine präzisen Angaben zur
Förderungshöhe gemacht, gilt z. B. der vom Förderungswerber vorgelegte förderungsfähige
Aufwand als Richtschnur. Nach der Sonderrichtlinie für die Förderung von Sach - und Perso -
nalaufwand (Dienstleistungrichtlinie) in der Landwirtschaft aus Bundesmitteln können bis zu
41 % des Sach - und Personalaufwands gefördert werden.
Zu Frage 3:
Großvermarkter kaufen Leistungspakete, die ihnen eine zuverlässige Lieferung zu speziellen
Konditionen, die oft über die gesetzlichen Mindestnormen hinausgehen, garantieren. Wie
diese Pakete geschnürt werden und was deren Inhalt ist, ist nicht Angelegenheit des Staates
solange die Gesetze eingehalten werden. Auch die Land - und Forstwirtschaft kann nicht vom
Markt abgekoppelt werden.
Zu Frage 4:
Bisher konnte in Österreich nur eine einzige Erzeugergemeinschaft von Biobauern, nämlich
ÖKOLAND, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997
betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen erfüllen und somit anerkannt
werden. Die Teilnahme der Biobauern an einer Erzeugergemeinschaft richtet sich zum einen
nach den entsprechenden Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts und zum anderen nach den
Satzungen, die sich die Erzeugergemeinschaften selbst geben. Ob darüber hinaus der Er -
zeugergemeinschaft nicht angehörende Betriebe von den Tätigkeiten der Erzeugergemein -
schaften profitieren können, ist Angelegenheit der Geschäftspolitik der Erzeugergemein -
schaft.