245/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben
am 14. Jänner 2000 unter der Nr. 239/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Krisen - und Katastrophenschutzmanagement
im Bundeskanzleramt gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend möchte ich feststellen, dass aufgrund der Kompetenzverteilung nach
Inkrafttreten des neuen Bundesministerien - Gesetzes die Kompetenzen für das
staatliche Krisenmanagement - mit Ausnahme der internationalen Katastrophenhilfe
- an das Bundesministerium für Inneres übergehen. Die in der Anfragebeantwortung
angeführten Zuständigkeiten beziehen sich auf die derzeitige Kompetenzlage.
Zu Frage 1:
Im Bundeskanzleramt ist die Gruppe I/A mit der Koordination der Umfassenden
Landesverteidigung und des Staatlichen
Krisenmanagements betraut.
Von der Gruppe I/A wurde ein umfassender Alarmplan für das Staatliche Krisen -
management ausgearbeitet, der seit 1992 in Kraft ist. Durch diesen Alarmplan wird
insbesondere die Einberufung des Koordinationsausschusses des Staatlichen Kri -
senmanagements gewährleistet. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Vertreterinnen
und Vertreter der Krisenstäbe der Bundesministerien und der Länder sowie andere
in einer Krisensituation wesentliche Entscheidungsträger unmittelbar eingebunden
sind.
Generell ist festzuhalten, daß es Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements ist, in
Ausnahmesituationen, die eine Bedrohung des gesamten Staatswesens darstellen
und bei Katastrophen technischen und natürlichen Ursprunges, die das ganze
Staatsgebiet oder große Teile davon gefährden, den Schutz der Bevölkerung und
die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen sicherzu -
stellen.
Die Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements liegt daher in erster Linie bei der
Bewältigung von Krisen, die Auswirkungen auf das gesamte Staatswesen haben.
Die Bewältigung von örtlich begrenzten Katastrophen oder Großschadensereig -
nissen ist hingegen federführend Aufgabe des durch die Bundesverfassung den
Ländern zugewiesenen Katastrophenschutzes.
Die auf der Ebene des Staatlichen Krisenmanagements in den vergangenen Jahren
entwickelte enge Zusammenarbeit zwischen den Krisenmanagement - Einrichtungen
des Bundes und der Länder hat dazu geführt, dass - ohne formelle Einberufung des
Koordinationsausschusses - die vorhandenen Koordinationsstrukturen des Staat -
lichen Krisenmanagements genutzt werden, wenn bei einem örtlich begrenzten An -
laßfall seitens der Länder der Wunsch nach Unterstützung durch eine oder mehrere
Bundesdienststellen geäußert wird.
Die bei konkreten Anlassfällen bzw. bei Übungen gemachten Erfahrungen werden im
Sinne der Effizienzsteigerung laufend eingearbeitet.
Zu Frage 2:
Was die Bergwerkskatastrophe von Lassing betrifft, so handelte es sich hierbei um
einen örtlich begrenzten Unglücksfall, für dessen Bewältigung - aufgrund seiner
Besonderheit - die im Bergrecht vorgesehenen Rettungsmaßnahmen und - mittel
heranzuziehen waren. Die Unterstützung dieser Maßnahmen vor Ort durch die
Rettungs - und Einsatzorganisationen erfolgte im Rahmen des in der Kompetenz der
Länder liegenden Katastrophenschutzes.
Im Sinne der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften sehe ich es als
selbstverständlich an, dass im Falle eines Ersuchens der Länder entsprechende
Unterstützung von der Bundesebene her erfolgt, wie dies auch in Lassing bei der
Heranführung von Bohrgeräten aus der Schweiz der Fall war.
Im tragischen Anlassfall des Lawinenunglücks von Galtür handelte es sich um eine
Naturkatastrophe, die gemäß Art. 15 B -VG in die Kompetenz der Bundesländer fällt,
wobei nach den Katastrophenhilfegesetzen der Länder vorzugehen war. Angesichts
der Dimension dieses Katastrophenfalls hat der Bundeskanzler eine verstärkte Be -
reitschaft des Staatlichen Krisenmanagements zur jederzeitigen raschen Unterstüt -
zung der Maßnahmen auf Landesebene angeordnet. So konnte zum Beispiel die
Gruppe I/A des Bundeskanzleramtes eine bereits drohende Öl - und Benzinknappheit
im Katastrophengebiet dadurch abwenden helfen, dass die zeitgerechte Zuführung
eines Güterzuges mit Öl und Benzin in das betroffene Gebiet sichergestellt wurde.
Zu Frage 3:
Nein. Im Lichte der Ausführungen zur Frage 2 ist ersichtlich, daß das Staatliche
Krisenmanagement bei regionalen Unglücksereignissen wesentliche Hilfestellungen
bietet.
Zu Frage 4:
Nein.
Das Staatliche Krisenmanagement wird immer dort zum Tragen kommen müssen,
wo Krisensituationen auftreten, sei es im In - oder Ausland. Im Anlassfall ist daher
nach Maßgabe der Möglichkeiten mit den jeweils adäquaten Ressourcen Hilfelei -
stung geboten, wobei der militärische Aspekt ebenso wie der wirtschaftliche und
zivile einzubeziehen ist.
Zu Frage 5:
Angesichts der steigenden Bedeutung von Fragen des Staatlichen Krisenmana -
gements wurde im Jahr 1990 eine eigene Abteilung im Bundeskanzleramt einge -
richtet. Die Abteilung I/A/9 ist verantwortlich für die Koordination der grundsätzlichen
Angelegenheiten des Staatlichen Krisenmanagements auf nationaler und internatio -
naler Ebene.
In Hinblick auf die Aufgabenstellung des Bundeskanzleramtes und insbesondere auf
das einheitliche Zusammenwirken von Bundes - und Landesverwaltungen erwies sich
die Bildung einer eigenen Arbeitsgruppe im Gefolge der Katastrophe von Lassing bei
der Abteilung I/A/9 als sinnvoll, ohne dass hierzu Änderungen in der Geschäftsein -
teilung erforderlich waren.
Zu den Fragen 6 und 7:
In zusammenfassender Beantwortung der Fragen 6 und 7 führe ich aus, daß die
Abteilung I/A/5 primär strategische Fragen der nationalen und internationalen Sicher -
heitspolitik bearbeitet. Hierzu gehört unter anderem die Wahrnehmung von Vorsor -
gemaßnahmen im Sinne der Umfassenden Landesverteidigung gemäß den grund -
sätzlichen Vorgaben des Landesverteidigungsplans.
In Abgrenzung zu diesen Aufgaben ist die Abteilung I/A/9 ergänzend für die Koor -
dination in Angelegenheiten des Staatlichen Krisenmanagements im Sinne des
Ministerratsbeschlusses vom 3. November 1986 zuständig.
Für den Anlassfall der Einberufung des Koordinationsausschusses des Krisenmana -
gements ist festgelegt, dass beide Abteilungen diesem Gremium zuarbeiten.
Zu Frage 8:
Die unter Punkt 5 angeführte Arbeitsgruppe hat aufgrund der Komplexität ihrer Auf -
gabenstellung ihre Arbeit noch nicht beendet. Ein Endbericht liegt zum derzeitigen
Zeitpunkt daher noch nicht vor, ist aber in Kürze zu erwarten.
Zu Frage 9:
Da der Endbericht noch nicht vorliegt, kann ich zur Zeit keine darauf aufbauenden
Aussagen treffen.