245/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben

am 14. Jänner 2000 unter der Nr. 239/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Krisen - und Katastrophenschutzmanagement

im Bundeskanzleramt gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend möchte ich feststellen, dass aufgrund der Kompetenzverteilung nach

Inkrafttreten des neuen Bundesministerien - Gesetzes die Kompetenzen für das

staatliche Krisenmanagement - mit Ausnahme der internationalen Katastrophenhilfe

- an das Bundesministerium für Inneres übergehen. Die in der Anfragebeantwortung

angeführten Zuständigkeiten beziehen sich auf die derzeitige Kompetenzlage.

 

Zu Frage 1:

 

Im Bundeskanzleramt ist die Gruppe I/A mit der Koordination der Umfassenden

Landesverteidigung und des Staatlichen Krisenmanagements betraut.

Von der Gruppe I/A wurde ein umfassender Alarmplan für das Staatliche Krisen -

management ausgearbeitet, der seit 1992 in Kraft ist. Durch diesen Alarmplan wird

insbesondere die Einberufung des Koordinationsausschusses des Staatlichen Kri -

senmanagements gewährleistet. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Vertreterinnen

und Vertreter der Krisenstäbe der Bundesministerien und der Länder sowie andere

in einer Krisensituation wesentliche Entscheidungsträger unmittelbar eingebunden

sind.

Generell ist festzuhalten, daß es Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements ist, in

Ausnahmesituationen, die eine Bedrohung des gesamten Staatswesens darstellen

und bei Katastrophen technischen und natürlichen Ursprunges, die das ganze

Staatsgebiet oder große Teile davon gefährden, den Schutz der Bevölkerung und

die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen sicherzu -

stellen.

 

Die Aufgabe des Staatlichen Krisenmanagements liegt daher in erster Linie bei der

Bewältigung von Krisen, die Auswirkungen auf das gesamte Staatswesen haben.

 

Die Bewältigung von örtlich begrenzten Katastrophen oder Großschadensereig -

nissen ist hingegen federführend Aufgabe des durch die Bundesverfassung den

Ländern zugewiesenen Katastrophenschutzes.

 

Die auf der Ebene des Staatlichen Krisenmanagements in den vergangenen Jahren

entwickelte enge Zusammenarbeit zwischen den Krisenmanagement - Einrichtungen

des Bundes und der Länder hat dazu geführt, dass - ohne formelle Einberufung des

Koordinationsausschusses - die vorhandenen Koordinationsstrukturen des Staat -

lichen Krisenmanagements genutzt werden, wenn bei einem örtlich begrenzten An -

laßfall seitens der Länder der Wunsch nach Unterstützung durch eine oder mehrere

Bundesdienststellen geäußert wird.

Die bei konkreten Anlassfällen bzw. bei Übungen gemachten Erfahrungen werden im

Sinne der Effizienzsteigerung laufend eingearbeitet.

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Was die Bergwerkskatastrophe von Lassing betrifft, so handelte es sich hierbei um

einen örtlich begrenzten Unglücksfall, für dessen Bewältigung - aufgrund seiner

Besonderheit - die im Bergrecht vorgesehenen Rettungsmaßnahmen und - mittel

heranzuziehen waren. Die Unterstützung dieser Maßnahmen vor Ort durch die

Rettungs - und Einsatzorganisationen erfolgte im Rahmen des in der Kompetenz der

Länder liegenden Katastrophenschutzes.

 

Im Sinne der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften sehe ich es als

selbstverständlich an, dass im Falle eines Ersuchens der Länder entsprechende

Unterstützung von der Bundesebene her erfolgt, wie dies auch in Lassing bei der

Heranführung von Bohrgeräten aus der Schweiz der Fall war.

 

Im tragischen Anlassfall des Lawinenunglücks von Galtür handelte es sich um eine

Naturkatastrophe, die gemäß Art. 15 B -VG in die Kompetenz der Bundesländer fällt,

wobei nach den Katastrophenhilfegesetzen der Länder vorzugehen war. Angesichts

der Dimension dieses Katastrophenfalls hat der Bundeskanzler eine verstärkte Be -

reitschaft des Staatlichen Krisenmanagements zur jederzeitigen raschen Unterstüt -

zung der Maßnahmen auf Landesebene angeordnet. So konnte zum Beispiel die

Gruppe I/A des Bundeskanzleramtes eine bereits drohende Öl - und Benzinknappheit

im Katastrophengebiet dadurch abwenden helfen, dass die zeitgerechte Zuführung

eines Güterzuges mit Öl und Benzin in das betroffene Gebiet sichergestellt wurde.

 

 

Zu Frage 3:

Nein. Im Lichte der Ausführungen zur Frage 2 ist ersichtlich, daß das Staatliche

Krisenmanagement bei regionalen Unglücksereignissen wesentliche Hilfestellungen

bietet.

 

Zu Frage 4:

 

Nein.

Das Staatliche Krisenmanagement wird immer dort zum Tragen kommen müssen,

wo Krisensituationen auftreten, sei es im In - oder Ausland. Im Anlassfall ist daher

nach Maßgabe der Möglichkeiten mit den jeweils adäquaten Ressourcen Hilfelei -

stung geboten, wobei der militärische Aspekt ebenso wie der wirtschaftliche und

zivile einzubeziehen ist.

 

 

Zu Frage 5:

 

Angesichts der steigenden Bedeutung von Fragen des Staatlichen Krisenmana -

gements wurde im Jahr 1990 eine eigene Abteilung im Bundeskanzleramt einge -

richtet. Die Abteilung I/A/9 ist verantwortlich für die Koordination der grundsätzlichen

Angelegenheiten des Staatlichen Krisenmanagements auf nationaler und internatio -

naler Ebene.

 

In Hinblick auf die Aufgabenstellung des Bundeskanzleramtes und insbesondere auf

das einheitliche Zusammenwirken von Bundes - und Landesverwaltungen erwies sich

die Bildung einer eigenen Arbeitsgruppe im Gefolge der Katastrophe von Lassing bei

der Abteilung I/A/9 als sinnvoll, ohne dass hierzu Änderungen in der Geschäftsein -

teilung erforderlich waren.

 

 

Zu den Fragen 6 und 7:

In zusammenfassender Beantwortung der Fragen 6 und 7 führe ich aus, daß die

Abteilung I/A/5 primär strategische Fragen der nationalen und internationalen Sicher -

heitspolitik bearbeitet. Hierzu gehört unter anderem die Wahrnehmung von Vorsor -

gemaßnahmen im Sinne der Umfassenden Landesverteidigung gemäß den grund -

sätzlichen Vorgaben des Landesverteidigungsplans.

 

In Abgrenzung zu diesen Aufgaben ist die Abteilung I/A/9 ergänzend für die Koor -

dination in Angelegenheiten des Staatlichen Krisenmanagements im Sinne des

Ministerratsbeschlusses vom 3. November 1986 zuständig.

 

Für den Anlassfall der Einberufung des Koordinationsausschusses des Krisenmana -

gements ist festgelegt, dass beide Abteilungen diesem Gremium zuarbeiten.

 

 

Zu Frage 8:

 

Die unter Punkt 5 angeführte Arbeitsgruppe hat aufgrund der Komplexität ihrer Auf -

gabenstellung ihre Arbeit noch nicht beendet. Ein Endbericht liegt zum derzeitigen

Zeitpunkt daher noch nicht vor, ist aber in Kürze zu erwarten.

 

 

Zu Frage 9:

 

Da der Endbericht noch nicht vorliegt, kann ich zur Zeit keine darauf aufbauenden

Aussagen treffen.