2459/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.07.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Irreführung der Format - Leserinnen“

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Einleitend weise ich die in der Anfrage enthaltenen Vorwürfe einer bewusst irrefüh -

renden, unwahren und politisch fragwürdigen Argumentation auf das Schärfste

zurück. Im Übrigen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Um Missverständnissen im Rahmen der medialen Berichterstattung von vornherein

vorzubeugen, habe ich mehrfach betont, dass Anzeigezurücklegungen jeweils nach

Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Vorhabensberichte durch die Oberstaatsan -

waltschaft Wien und die zuständige Fachabteilung im Bundesministerium für Justiz

erfolgten. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung von Punkt 9 der schriftli -

chen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuntzl, GenossInnen und

Genossen, zur Zahl 1904/J - NR/2001.

 

Zu 2:

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat auf Ersuchen der

Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 197 FinStrG Sachverhaltserhebungen durchge -

führt. Die Finanzstrafbehörde kam schon aus rechtlichen Gründen zu dem Ergebnis,

dass eine strafbare Handlung nach dem Finanzstrafgesetz nicht erwiesen werden

könnte. Dieser Argumentation schloss sich die Staatsanwaltschaft Wien an und

legte die Anzeige nach Genehmigung eines entsprechenden Vorhabensberichtes

gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück. Den Vorwurf, die Kanzlei Dr. Böhmdorfer sei in

„illegale Parteispenden“ involviert, weise ich entschieden zurück.

 

Zu 3: Nein

 

Zu 4 und 5:

Wie ich bereits mehrfach, etwa anlässlich der Beantwortung der schriftlichen

Anfrage Zahl 2379/J - NR 2001, der Budgetanfrage Nr. 493/JBA und der dringlichen

Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuntzl und Genossinnen und

Genossen ausgeführt habe, hat die Staatsanwaltschaft Wien dem Untersuchungs -

richter anlässlich ihres Antrages auf Durchführung von Vorerhebungen alle hiefür

notwendigen Erhebungsergebnisse zugänglich gemacht, den von der Wirtschaftspo -

lizei am 19. Jänner 2001 erstellten vorläufigen Abschlussbericht jedoch nicht

mitübersendet, weil darin auch eingehende Ausführungen sowohl zu bereits einge -

stellten Fakten als auch zu solchen Sachverhaltskomplexen enthalten waren, die

zwar im Bereich der Sonderkommission behandelt wurden, nicht jedoch Gegenstand

des bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens waren.

 

Nachdem der Untersuchungsrichter seine Bedenken gegen die Antragstellung und

insbesondere die Form der Aktenübermittlung durch die Staatsanwaltschaft Wien in

einem mehrseitigen Aktenvermerk niedergelegte hatte, ersuchte die Staatsanwalt -

schaft Wien die Wirtschaftspolizei im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit

zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter um neuerliche Übersendung

von Ablichtungen der weiteren, inzwischen der Oberstaatsanwaltschaft Wien mit

Vorhabensbericht vorgelegten Erhebungsergebnisse und um Erstellung eines die

noch offenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien umfassenden Abschlussbe -

richtes samt bezughabender Faktenübersicht. Diese Unterlagen wurden dem Unter -

suchungsrichter übersendet. Neben dem von der Wirtschaftspolizei am 23.3.2001

erstellten „Abschlussbericht“ wurde ihm schließlich auch der ursprüngliche

„vorläufige Abschlussbericht" zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

Zu 6 und 7:

Der (endgültige) Abschlussbericht der Wirtschaftspolizei vom 23. März 2001 hatte

nur noch jene Verdächtigen und Fakten zum Gegenstand, zu denen zum Zeitpunkt

der Erstellung dieses Berichtes gerichtliche Vorerhebungen geführt wurden. Jene

Personen und Sachverhalte, die zu diesem Zeitpunkt nicht bzw. nicht mehr Gegen -

stand des Strafverfahrens waren, wurden in den Schlussbericht der Wirtschaftspoli -

zei vom 23. März 2001 nicht aufgenommen. Diese Vorgangsweise entspricht der

auch in anderen Verfahren geübten und rechtlich gebotenen Praxis der Sicherheits -

behörden, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft nur noch solche Erhebungser -

gebnisse und Berichte zu übermitteln, die auf das noch verfahrensanhängige

Geschehen Bezug haben. Der Name der „Kanzlei Dr. Böhmdorfer“ (gemeint

Böhmdorfer Gheneff OEG, der ich nicht mehr als Gesellschafter angehöre) wird im

vorläufigen Abschlussbericht der Wirtschaftspolizei nur im Zusammenhang mit der

von ihr ausgeübten Vertretungstätigkeit, und zwar an sieben Stellen erwähnt. Im

endgültigen Abschlussbericht kommt er nicht vor.

 

Zu 8:

Der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Dr. Stefan Erdei, der als

Untersuchungsrichter u.a. mit der sogenannten „Spitzelaffäre“ betraut ist, hat

niemals behauptet, mit Disziplinarverfahren bzw. Versetzung bedroht worden zu

sein. Der Vorwurf der Bedrohung dieses Richters durch „Vorgesetzte“ ist - wie ich

bereits gegenüber FORMAT dargestellt habe - eine Erfindung.

 

Zu 9:

Aus meiner Stellungnahme im zitierten FORMAT - Artikel geht klar hervor, dass der

mediale Druck wechselseitige Erklärungen zwischen Staatsanwälten, Richtern und

Politikern auslöste, die besser unterblieben wären. Der in der Anfrage hergestellte

Zusammenhang mit einer von zahlreichen Richtern unterzeichneten Erklärung ist

unzutreffend. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1,2, 4 und 6

der schriftlichen Anfrage Zahl 1735/J - NR/01.

 

Zu 10:

Wie bereits anlässlich der Beantwortung der schriftlichen Anfrage Zahl

1738/J - NR/01 weise ich neuerlich darauf hin, dass ich zugleich mit dieser Äußerung

erklärt habe, in keiner Form in die Untersuchungen einzugreifen oder diese zu

beeinflussen.

 

Zu 11:

Die in dieser Frage zum Ausdruck kommende Polemik ist einer sachbezogenen

Beantwortung nicht zugänglich.