246/AB XXI.GP
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Gabriele Moser und Genossen vom 14. Jänner 2000, Nr. 241/J, betreffend
Evaluierung der Wohnbauförderung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Für die Förderung des Wohnbaus und die Wohnhaussanierung sind seit dem Bundes -
verfassungsgesetz BGBl. Nr.640/1987 in Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich die
Länder zuständig. Die Entscheidung über die inhaltliche Gestaltung der Wohnbauförderung
ist daher von den Landtagen als Gesetzgeber bzw. den Landesregierungen als vollziehende
Organe zu treffen. Ein zusätzliches „Hineinregieren“ von Seiten des Bundes würde nicht nur
dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zuwiderlaufen, sondern auch dem
Streben nach geschlossenen Kompetenz - und damit Verantwortungsbereichen. Ich habe
daher nicht vor, in die inhaltliche Gestaltung der Wohnbauförderung der Länder einzugreifen.
Zu 2.:
Die Formulare für die Berichterstattung der Länder über ihre Wohnbauförderung sind
umfangreich und bezwecken nicht nur die Darlegung der widmungsgemäßen Verwendung
der Bundesmittel, sondern sollen insbesondere auch daran interessierten Einrichtungen - wie
etwa dem WIFO - einen Überblick über die Förderungspolitik der Länder geben; Änderungen
sind derzeit nicht erforderlich.
Zu 3.:
Das so genannte „Landessechstel“ als Voraussetzung für die Gewährung von Bundesmitteln
wurde im Gleichklang mit der Verländerung der Wohnbauförderung abgeschafft. Dahinter
stand der Gedanke, dass es den Ländern selbst überlassen bleiben sollte zu entscheiden,
wie hoch der Bedarf an zusätzlichen Landesmitteln ist. Wie sich gezeigt hat, wird dieser
Bedarf in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich eingeschätzt, sodass es auch weiterhin
nicht zweckmäßig erscheint, hier alle Länder „über einen Kamm zu scheren“ und eine
einheitliche Mindesthöhe an zusätzlichen Landesmitteln zu verlangen.
Zu 4.:
Rückflüsse aus Darlehen, die mit zweckgebundenen Bundesmitteln finanziert wurden, sind
einschließlich solcher Rückflüsse, die durch den Verkauf von aushaftenden Forderungen
entstehen, und ebenso wie Zinsen aus der Veranlagung von Wohnbauförderungsmitteln
bereits nach der derzeitigen Rechtslage wieder dem zweckgebundenen Vermögen des
Landes zuzuführen, soweit dem nicht „freiwillige“ Landesmittel gegenüberstehen. Eine
Änderung der Rechtslage ist daher für eine Zweckbindung von Rückflüssen und Erlösen aus
Forderungsverkäufen nicht erforderlich.
Zu 5.:
Eine Veräußerung von Forderungen aus Wohnbauförderungsdarlehen ist aus Sicht der
Zweckwidmung von Bundesmitteln solange unbedenklich, als die Veräußerungserlöse
wiederum der Wohnbauförderung zugeführt werden.
Zu 6. und 7.:
Wie bereits bei der Beantwortung der ersten Frage ausgeführt, habe ich nicht vor, als
Bundespolitiker die Wohnbauförderung der Länder inhaltlich gestalten zu wollen.
Zu 8.:
Im Rahmen der bevorstehenden Verhandlungen über den nächsten Finanzausgleich wird es
darum gehen, dass in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung Strukturen angestrebt
werden, bei der durch eine einheitliche Entscheidungs -, Ausgaben - und
Finanzierungsverantwortung eine Kostenoptimierung angestrebt werden kann. Derartige
Strukturverbesserungen werden auch im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung zu
thematisieren sein.