246/AB XXI.GP

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Dr. Gabriele Moser und Genossen vom 14. Jänner 2000, Nr. 241/J, betreffend

Evaluierung der Wohnbauförderung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Für die Förderung des Wohnbaus und die Wohnhaussanierung sind seit dem Bundes -

verfassungsgesetz BGBl. Nr.640/1987 in Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich die

Länder zuständig. Die Entscheidung über die inhaltliche Gestaltung der Wohnbauförderung

ist daher von den Landtagen als Gesetzgeber bzw. den Landesregierungen als vollziehende

Organe zu treffen. Ein zusätzliches „Hineinregieren“ von Seiten des Bundes würde nicht nur

dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zuwiderlaufen, sondern auch dem

Streben nach geschlossenen Kompetenz - und damit Verantwortungsbereichen. Ich habe

daher nicht vor, in die inhaltliche Gestaltung der Wohnbauförderung der Länder einzugreifen.

 

Zu 2.:

 

Die Formulare für die Berichterstattung der Länder über ihre Wohnbauförderung sind

umfangreich und bezwecken nicht nur die Darlegung der widmungsgemäßen Verwendung

der Bundesmittel, sondern sollen insbesondere auch daran interessierten Einrichtungen - wie

etwa dem WIFO - einen Überblick über die Förderungspolitik der Länder geben; Änderungen

sind derzeit nicht erforderlich.

Zu 3.:

 

Das so genannte „Landessechstel“ als Voraussetzung für die Gewährung von Bundesmitteln

wurde im Gleichklang mit der Verländerung der Wohnbauförderung abgeschafft. Dahinter

stand der Gedanke, dass es den Ländern selbst überlassen bleiben sollte zu entscheiden,

wie hoch der Bedarf an zusätzlichen Landesmitteln ist. Wie sich gezeigt hat, wird dieser

Bedarf in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich eingeschätzt, sodass es auch weiterhin

nicht zweckmäßig erscheint, hier alle Länder „über einen Kamm zu scheren“ und eine

einheitliche Mindesthöhe an zusätzlichen Landesmitteln zu verlangen.

 

Zu 4.:

 

Rückflüsse aus Darlehen, die mit zweckgebundenen Bundesmitteln finanziert wurden, sind

einschließlich solcher Rückflüsse, die durch den Verkauf von aushaftenden Forderungen

entstehen, und ebenso wie Zinsen aus der Veranlagung von Wohnbauförderungsmitteln

bereits nach der derzeitigen Rechtslage wieder dem zweckgebundenen Vermögen des

Landes zuzuführen, soweit dem nicht „freiwillige“ Landesmittel gegenüberstehen. Eine

Änderung der Rechtslage ist daher für eine Zweckbindung von Rückflüssen und Erlösen aus

Forderungsverkäufen nicht erforderlich.

 

Zu 5.:

 

Eine Veräußerung von Forderungen aus Wohnbauförderungsdarlehen ist aus Sicht der

Zweckwidmung von Bundesmitteln solange unbedenklich, als die Veräußerungserlöse

wiederum der Wohnbauförderung zugeführt werden.

 

Zu 6. und 7.:

 

Wie bereits bei der Beantwortung der ersten Frage ausgeführt, habe ich nicht vor, als

Bundespolitiker die Wohnbauförderung der Länder inhaltlich gestalten zu wollen.

 

Zu 8.:

 

Im Rahmen der bevorstehenden Verhandlungen über den nächsten Finanzausgleich wird es

darum gehen, dass in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung Strukturen angestrebt

werden, bei der durch eine einheitliche Entscheidungs -, Ausgaben - und

Finanzierungsverantwortung eine Kostenoptimierung angestrebt werden kann. Derartige

Strukturverbesserungen werden auch im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung zu

thematisieren sein.