247/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 244/J - NR/2000 betreffend Aufhebung des Denkmal - 

schutzes des „Alten Badhauses“ in Gars am Kamp, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundin -

nen und Freunde am 14. Jänner 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

 

a) Die vom Bundesdenkmalamt vorgesehenen Maßnahmen wurden durch die Gemeinde Gars am

Kamp, auch wenn es sich um Maßnahmen handelte, die zumeist über die Verpflichtung des Eigen -

tümers gemäß § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) hinausgehen und unwirtschaftlich waren,

insgesamt weitestgehend durchgeführt. Das Bundesdenkmalamt hielt mit der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde ständig Kontakt. Bei zahlreichen Begehungen wurden jeweils Pakete

von Sicherungsmaßnahmen (ohne Erlassung von Bescheiden) beschlossen.

b) Da die erforderlichen Maßnahmen durch die Gemeinde Gars am Kamp selbst über ihre Ver -

pflichtungen hinaus gesetzt wurden, wurde vom Bundesdenkmalamt kein formeller Sicherungs -

antrag gemäß § 7 DMSG (damals noch idF BGBl.Nr. 473/1990) gestellt.

c) + d) Da die Sicherungsmaßnahmen durch die Gemeinde Gars am Kamp ohnehin gesetzt wurden,

wurden keine weiteren Maßnahmen getätigt.

e) + f) Das Unterlassen für den Bestand eines Denkmals unbedingt notwendiger Instandhaltungs -

maßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die

dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur

geringe Geldmittel erfordert, ist gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 DMSG (idF BGBl. I Nr.170/1999) einer

Zerstörung gleichzuhalten. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung kommt jedoch nicht dem

Bundesdenkmalamt, sondern den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden oder den Gerichten zu.

Dem Bericht des Bundesdenkmalamtes können jedoch keine strafbaren Tatbestände entnommen

werden.

g) + h) Die Verfolgung (verwaltungs -)strafrechtlicher Delikte obliegt nicht dem Bundesdenkmal -

amt. Da im konkreten Fall die erforderlichen Maßnahmen durch die Gemeinde Gars am Kamp -

sogar in einem Umfang, zu der sie gesetzlich nicht verpflichtet war - gesetzt wurden, bestand kein

Anlass für eine Anzeige bei den zuständigen Strafbehörden.

i) Die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen findet ihre Grenzen am verfassungsgesetzlich ge -

währleisteten Eigentumsrecht. Die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verbietet

die Anordnung unwirtschaftlicher Sicherungsmaßnahmen.

j) - m) Es ist nicht bekannt, ob beim Land Niederösterreich um eine Förderung angesucht wurde.

 

Ad 2.:

 

Die vom Bundesdenkmalamt als unbedingt notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen wurden

durchgeführt, selbst dann, wenn sie unwirtschaftlich waren.

 

a) + b) Das Bundesdenkmalamt musste keine weiteren Schritte setzen.

c) Die Arbeiten wurden mit einer Subvention einmal in der Höhe von S 7.000,--, ein anderes Mal

mit S 50.000,-- durch das Bundesdenkmalamt unterstützt.

d) Die Subventionen wurden im Sinne des Bundesdenkmalamtes verwendet.

e) Die Verwendung wurde durch die zuständige Abteilung des Bundesdenkmalamtes, nämlich das

Landeskonservatorat für Niederösterreich, kontrolliert.

 

Ad 3.:

 

Laut Mitteilung der Gemeinde Gars am Kamp vom 20. Oktober 1997 an das Bundesdenkmalamt

wurden zahlreiche Anzeigen erstattet, die aber ohne Erfolg blieben.

 

a) Laut Mitteilung der Gemeinde Gars am Kamp an das Bundesdenkmalamt wurde die Bewachung

beauftragt und durchgeführt.

 

Ad4.:

 

a) Da die vom Bundesdenkmalamt als für die Erhaltung unbedingt notwendigen Sicherungsmaß -

nahmen durchgeführt wurden, kann eine offenbare Absicht, das Gebäude zu zerstören, keinesfalls

erkannt werden.

b) Das Gebäude war bereits in den 1980er - Jahren in schlechtem Zustand. Für eine Instandsetzung

hätten schon damals geringe Geldmittel nicht ausgereicht.

c) + d) Dem Bundesdenkmalamt kommt keine unmittelbare Sanktionsmöglichkeit zu, strafbare De -

likte sind durch die zuständigen Strafbehörden zu ahnden.

Ad 5.:

a-d) Das Bundesdenkmalamt führte ein Verfahren gemäß § 2 DMSG durch, dessen Ergebnis der

bekannte Bescheid vom 10. September 1999, Zl. 7.657/4/99, ist. Das Verfahren zog sich seit 1988

hin, da dem Bundesdenkmalamt bewusst war, dass auf Grund des schlechten Bauzustandes eine

dauerhafte Erhaltung nur bei einer adäquaten Nutzung erreicht werden kann. Die Erlassung eines

(positiven) Feststellungsbescheides gemäß § 2 DMSG war wegen der gesetzlichen Vermutung des

öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht vordringlich. Die klaren Bestimmungen der Novelle

1999 zum Denkmalschutzgesetz hinsichtlich der Auswahl bei der Unterschutzstellung (§1 Abs. 2

DMSG) und des Verbots der bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses an massiv

ruinösen Gebäuden (§1 Abs. 10) war bereits in der Judikatur, aber noch nicht im Gesetz

vorgegeben.

 

Ad 6.:

 

Es wird festgehalten, dass laut Bericht des Bundesdenkmalamtes unter der zitierten Geschäftszahl

7.657/4/99 beim Bundesdenkmalamt keine Erledigung ergangen ist.

a) Da das Projekt nicht mit den Intentionen des Denkmalschutzes vereinbar schien, wurde es vom

Bundesdenkmalamt nicht positiv beurteilt. Ein entsprechendes Schreiben an den planenden Archi -

tekten (und eine Durchschrift an die Gemeinde) erging am 17. Februar 1999, Zl. 7.657/13/98.

b) Das Denkmalschutzgesetz sieht keine rechtliche Möglichkeit vor, Eigentümern zu untersagen, in

der Öffentlichkeit Pläne zu präsentieren, welche nicht den Intentionen des Denkmalschutzes

entsprechen.

 

Ad 7.:

 

a) Die adäquate Nutzung eines Denkmals ist keine rechtliche, jedoch eine faktische Voraussetzung

für seine Erhaltung. Mit Schreiben vom 1. Juni 1999 und 16. Juli 1999 wurden dem Bundes -

denkmalamt bautechnische Gutachten von Baumeister Karl Gräff sowie Dipl. Ing. Markus Lackner

und Dipl. Ing. Robert Salzer vorgelegt, welche einen desolaten Bauzustand darlegten. Sie wiesen

nach, dass die Hoffnung auf die Möglichkeit einer denkmalgerechten Erhaltung unberechtigt ist.

b) Die Suche nach einer adäquaten Nutzung war wesentlicher Teil der jahrelangen Bemühungen des

Bundesdenkmalamtes um die Erhaltung des „Alten Badhauses“.

c - h) Wie bereits ausgeführt, ist die adäquate Nutzung eines Denkmals nicht rechtliche, sondern

faktische Voraussetzung für eine Erhaltung. Die Ausführungen im Bescheid des Bundesdenk -

malamtes vom 10. September 1999, Zl. 7.657/7/99, zu den Möglichkeiten, das gegenständliche

Objekt als Flussbad zu nutzen, waren daher für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.

Rechtlich entscheidend ist, dass die Substanz des "Alten Badhauses" in weiten Teilen derart desolat

war, dass sie weitgehend hätte ausgetauscht werden müssen. Die Errichtung historisierender Kopien

kann jedoch nur in außergewöhnlichen Fällen Ziel des Denkmalschutzes sein. Die Beurteilung

regionaler Badegewohnheiten bzw. der Wassertemperaturen des Kamp war daher weder im

Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz relevant, noch fällt sie in die Zuständigkeit der

Denkmalschutzbehörden. Die Beurteilung der Situation wurde durch die Novelle 1999 zum Denk -

malschutzgesetz nicht nur hinsichtlich des Verbots, extrem ruinöse Objekte unter Denkmalschutz zu

stellen (§1 Abs. 10) gestützt, sondern auch durch die gleichfalls neue Bestimmung des § 5 Abs. 1

Denkmalschutzgesetz, die die Beachtung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit von Denkmalen

besonders betont.

i) Eine Beurteilung allfälliger Absichten der Gemeinde Gars am Kamp fällt nicht in das parlamenta -

rische Interpellationsrecht.

j) Die Holzbauteile waren einem fortschreitenden Verfall ausgesetzt. Der Zustand wurde auf Grund

der unter 7a) genannten bautechnischen Gutachten festgestellt.

 

Ad 8.:

 

Es wird festgehalten, dass unter der zitierten Geschäftszahl des Bundesdenkmalamtes 7.657/4/99

keine Erledigung ergangen ist.

a) Die Begründung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 10. September 1999,

Zl. 7.657/7/99, ist rechtskonform.

b) Das Bundesdenkmalamt berichtete, dass unter der zitierten Geschäftszahl 7.657/4/99 keine

Erledigung erging. Vorbehaltlich dieses Umstandes muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass

zwischen der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals und der

Bewilligung seiner Veränderung zu unterscheiden ist. Da bis zum Bescheid des Bundesdenkmal -

amtes vom 10. September 1999, Zl. 7.657/7/99, die Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes

(vorläufig) anzuwenden waren, war ein Umbauprojekt nach den Maßstäben des Denkmalschutzes

zu beurteilen.

c) Die Fragestellung vermengt erneut das Verfahren zur Feststellung des (tatsächlichen) Vorliegens

eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 DMSG und das Verfahren zur Ver -

änderung eines vorerst bloß kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehenden

Gebäudes gemäß §§ 4 und 5 DMSG. So lange ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des

gegenständlichen Gebäudes gemäß § 2 Abs. 1 DMSG gesetzlich zu vermuten war, war eine

beabsichtigte Veränderung nach §§ 4 und 5 DMSG zu beurteilen.

Im Verfahren zur Feststellung über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung ist

es hingegen rechtskonform, auch zu beachten, ob die Substanz des Denkmals überhaupt noch

erhaltungsfähig ist.

 

d) Die Feststellung, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung nicht besteht, wurde getroffen,

weil die Substanz als solche in wesentlichen Teilen (nämlich der Holzkonstruktion) nicht mehr er -

haltungsfähig ist. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Kopien nur in außerge -

wöhnlichen Fällen Ziel des Denkmalschutzes sein kann und sein darf.

 

Ad 9.:

 

Das Bundesdenkmalamt hat sich seit den 1980er - Jahren um eine Erhaltung des Objektes bemüht.

Die Aussage, Vertreter des Bundesdenkmalamtes hätten erst 1999 einen Lokalaugenschein

durchgeführt, ist unrichtig.

 

Ad 10.:

 

Beide mir zugeschriebenen Aussagen sind dem Sinn nach richtig zitiert.

 

a - c) Wie bereits oben ausgeführt, findet die Erhaltungspflicht des Eigentümers ihre Grenzen am

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht, das heißt an der Wirtschaftlichkeit der

Maßnahmen, sowie im DMSG konkret an der Bestimmung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz DMSG. Es

soll jedoch nicht übersehen werden, dass die Erhaltung eines Denkmals einer soliden wirtschaft -

lichen Grundlage bedarf, andererseits vom Denkmalschutz Impulse für die Wirtschaft, insbesondere

in arbeitsintensive und hoch qualifizierte Bereiche, ausgehen. Es ist daher grundsätzlich

abzulehnen, Interessen des Denkmalschutzes und der Wirtschaft gegeneinander auszuspielen.

d) Wie bereits erwähnt sind vom Eigentümer gewünschte Veränderungen für die rechtliche

Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals nicht maßgebend. Sehr

wohl zu beachten ist jedoch, ob das Denkmal auf Grund seiner Substanz überhaupt erhaltungsfähig

ist. Grundsätzlich ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach der geschichtlichen,

künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu beurteilen.

 

Ad 11.:

 

Mein Aufenthalt in Gars war rein privater Natur.

Ad 12.:

 

a + b) Im Zusammenhang mit der Erhaltung des Alten Badhauses wurden einige Schreiben an mich

bzw. an das BMUK gerichtet. Sämtlichen Intervenienten wurde geantwortet, dass das Gebäude

gemäß § 2 DMSG bis zur Feststellung des Gegenteiles kraft gesetzlicher Vermutung unter

Denkmalschutz steht. Es wurde darauf hingewiesen, dass seit 1988 Gespräche zwischen dem

Bundesdenkmalamt und der Marktgemeinde Gars am Kamp betreffend die weitere Erhaltung

geführt werden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Denkmalschutzgesetz kein "absolutes"

Veränderungsverbot kennt. Schließlich wurde gegenüber sämtlichen Intervenienten erklärt, dass ein

Eingreifen in das beim Bundesdenkmalamt anhängige Verfahren abgelehnt werde.

c) Dem Bundesdenkmalamt wurde weder hinsichtlich der Feststellung des öffentlichen Interesses

noch der Bewilligung oder Nichtbewilligung einer Veränderung eine Weisung erteilt. Es wurde im

Gegenteil ein derartiges Eingreifen abgelehnt.

d) Nein

e) Allfällige Äußerungen von Privatpersonen sind als persönliche Meinung zu betrachten und es

liegt mir fern, den Eindruck, den eine Meinungsäußerung vielleicht hinterlassen könnte, zu

beurteilen.

f) + g) Der Denkmalbeirat wurde nicht gehört, da dies weder im Verfahren zur Bewilligung einer

Veränderung nach §§ 4 und 5 DMSG noch im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen

Interesses gemäß § 2 Abs. 1 DMSG vorgesehen ist.

h) Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. September 1999, Zl. 7.657/7/99, mit welchem

festgestellt wurde, dass die Erhaltung des "Alten Badhauses" nicht im öffentlichen Interesse

gelegen ist, ist in Rechtskraft erwachsen. Die Angelegenheit ist daher rechtlich als abgeschlossen zu

betrachten.