2472/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2001

Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Grünewald, Freundinnen und Freunde haben

am 31. Mai 2001 unter der Nr. 2504/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend Zusammensetzung und Aufgaben der Bioethikkommission gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Einführung der Bioethikkommission erfolgt auf Grund der Verordnung des

Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 226/2001.

 

Zu Frage 2:

Die Bioethikkommission wird beim Bundeskanzleramt eingesetzt.

 

Zu den Fragen 3 und 5:

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung sollen der Kommission Fachleute aus bestimmten

Fachgebieten, wie Medizin, Molekularbiologie und Genetik, Rechtswissenschaften,

Soziologie, Philosophie, Theologie angehören. Auswahlkriterium für die Mitglied -

schaft ist somit einschlägiges Fachwissen auf diesen Gebieten. Der Vorsitzende wird

gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung aus dem Kreis der Mitglieder vom Bundeskanzler

bestellt. Eines Vorschlages hiezu bedarf es nicht.

 

Zu Frage 4:

Die Fragestellung ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes unkonkret. Dem Bundes -

kanzleramt sind die persönlichen Interessen des Vorsitzenden nicht bekannt.

 

Der Vorsitzende der Kommission ist Mediziner und Theologe und daher fachlich

höchst qualifiziert. Welche Intention der Anfragesteller mit dieser Frage hat, ist dem

Bundeskanzleramt nicht nachvollziehbar.

Seitens des Bundeskanzleramtes wurde auch im Hinblick auf die Vermeidung von

Unvereinbarkeiten die Dauer der Mitgliedschaft in der Kommission und die Dauer der

Funktion des Vorsitzenden begrenzt.

 

Zu Frage 6:

Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder

bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.

 

Wie bereits in der Antwort zu Frage 3. ausgeführt, sollen die Mitglieder Fachleute

insbesondere aus den Fachgebieten Medizin, Molekularbiologie und Genetik,

Rechtswissenschaften, Soziologie, Philosophie und Theologie sein.

 

Die Mitglieder sind:

 

Name

tätig in (+ Ort)

Huber Prof. DDr. Johannes Vorsitzender

AKH Wien, Abt. Gyn. Endokrinologie

Acham Univ.Prol. Dr. Karl

Universität Graz, Institut f. Soziologie

Baumgartner Ass.Prof.Dr. Holger

Universität Innsbruck. Institut für Biochemische

 

Pharmakologie

Greil Univ.Prof. Dr. Richard

Universität Innsbruck, Abt. f. Haematologie u.

 

Onkologie

Hinterhuber Univ.Prof. Dr. Hartmann

Universitätsklinik und Universität Innsbruck

Isensee Univ.Prof. Dr. Josef

Universität Bonn, rechts -  u. staatswissenschaftl.

 

Fakultät

Kopetzki Univ.Prof. DDr. Christian

Universität Wien, Institut für Staatsrecht

Körtner Univ.Prof. Dr. Ulrich

Universität Wien, Systematische Theologie

Ludwig Univ.Prof. Dr. Heinz

Wilhelminenspital, 1. Med.Abt./Onkologie

Luf Univ.Prof. Dr. Gerhard

Universität Wien, Institut für Rechtsphilosophie

Maier Dr.Med. Barbara

Landesfrauenklinik Salzburg, Gynäkologie

Mannhalter Prof Dr. Christine

AKH Wien, Institut f. Molekularbiologie

Peterlik Univ.Prof. DDr. Meinrad

AKH Wien, Institut für Pathophysiologie.

 

Abt. f. molekulare u. biochemische Pathologie

Pältner Univ.Prof. Dr. Günther

Universität Wien, Institut für Philosophie

Scherfler GD Dr. Heinrich

Biochemie Kundl

Schroeder Univ.Prof. Mag. Dr. Renée

Bio Center Wien, Institut für Mikrobiologie

Virth Univ. Prof Dr. Günter

Universität Wien, Institut für Moraltheologie

Wagner Univ.Prof. Dr. Ina

TU Wien, Institut für Gestaltungs -

 

u.Wirkunsforschung

Zatbukal Univ. Prof. Dr. Kurt

Karl - Franzens - Universität Graz, Institut für

 

Pathologie


 

Zu Frage 7:

 

Die Kommission setzt sich aus männlichen und weiblichen Mitgliedern zusammen.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen ge -

sellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht,

die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet

der Humanmedizin und  - biologie ergeben. Hiezu gehören insbesondere die Erstat -

tung von Empfehlungen für die Praxis und von Vorschlägen über notwendige legis -

tische Maßnahmen sowie die Erstellung von Gutachten zu besonderen Fragen.

 

Die Bioethikkommission ist keinem Gremium unterstellt.

 

Zu Frage 10:

Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht An -

spruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen; diese werden aus Mitteln des Bundes -

kanzleramtes finanziert.

 

Dem Bundeskanzleramt obliegen weiter die Protokollführung und Dokumentation der

Arbeitsunterlagen der Kommission.

 

Zu Frage 11:

Die Kommission hat eine beratende Funktion. Eine Bindung an die Empfehlungen

und Vorschläge der Kommission kommt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen

nicht in Betracht.