2473/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Grünewald, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, Nr. 2544, wie

folgt:

 

Frage 1:

 

Der Unterstützungsfonds für Personen, die durch die Spende von Blut oder

Blutbestandteilen mit dem Hepatitis C - Virus infiziert wurden, wurde auf Grundlage

des Bundesgesetzes vom 27. November 1974 über Stiftungen und Fonds, BGBl. Nr.

11/1975 idgF (Bundes - Stiftungs -  und Fondsgesetz), auf Grund der

Widmungserklärung des Vereines Hepatitis Liga Österreich über die Widmung von

5 Millionen Schilling für den Fondszweck Unterstützung von Personen, die durch die

Spende von Blut oder Blutbestandteilen mit dem Hepatitis C - Virus infiziert wurden,

gegründet.

 

Frage 2:

 

Es ist beabsichtigt, eine Wirtschaftreuhandkanzlei mit der finanziellen Abwicklung zu

betrauen. Einen konkreten Namen kann ich noch nicht nennen, darüber wird der

Fondsvorstand zu beschließen haben.

 

Frage 3:

 

Auf die Leistungen des Fonds wird kein Rechtsanspruch bestehen.

 

Frage 4:

 

Nein.

Frage 5:

 

Die Zahlungen aus dem Fonds sollen unabhängig von Unfallrenten oder

Pflegegeldleistungen geleistet werden.

 

Frage 6:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Frage 7:

 

Nein, da das Leistungskonzept erst durch die zuständigen Fondsorgane

beschlossen werden muss.

 

Frage 8:

 

Nach Angaben der Hepatitis Liga Österreich könnte es sich um ca. 500 Personen

handeln, die durch Plasmaspende mit dem Hepatitis C - Virus infiziert worden sind.

 

Frage 9:

 

Nein, da der Fonds seine Tätigkeit gemäß § 28 Abs. 7 Bundes - Stiftungs -  und

Fondsgesetz erst mit Genehmigung der Fondssatzung durch die zuständige

Fondsbehörde (Landeshauptmann von Wien) seine Tätigkeit aufnehmen darf. Da

diese noch nicht vorliegt, wurden auch noch keine Antragsformulare ausgearbeitet.

Vorarbeiten dazu liegen bereits vor.

 

Frage 10:

 

Angaben zur Höhe der Entschädigung können derzeit noch nicht gemacht werden,

da das Leistungskonzept erst durch die zuständigen Fondsorgane beschlossen

werden muss.

 

Frage 11:

 

Für die Jahre 2001 und 2002 sind in meinem Ressort je 15 Millionen Schilling für

Zwecke der Förderung des genannten Fonds budgetiert. Für die Folgejahre

beabsichtige ich, weiterhin einen Betrag in der genannten Höhe zu beantragen.

 

Frage 12:

 

Eine endgültige Beteiligungszusage der Länder liegt noch nicht vor. Die

Landesgesundheits -  und Krankenanstaltenreferenten haben jedoch bei ihrer

Konferenz am 26. April 2001 des Beschluss gefasst, sich an dem Fonds zu

beteiligen, sofern die pharmazeutische Industrie in den Fonds einzahlt und unter

dem Vorbehalt, dass die Länderbeteiligung auch die Zustimmung der

Landesfinanzreferenten findet.

 

Frage 13:

 

Der Staatssekretär für Gesundheit Univ. Prof. Dr. Waneck hat bereits zweimal einen

Runden Tisch mit den betroffenen Unternehmen der pharmazeutischen Industrie

abgehalten. Eine Beteiligungszusage konnte allerdings bislang nicht erreicht werden.

Die Bemühungen um eine solche werden jedoch fortgesetzt werden.

 

Frage 14:

 

In diesem Fall wird der Fonds mit den Förderungsmittel des Bundes sein Auslangen

finden müssen.

 

Frage 15:

 

Der Fonds unterliegt der Aufsicht durch die Fondsbehörde. Diese hat die

ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die

Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen. Ihren Organen ist jederzeit Einschau in

die Vermögensgebarung und Vermögensverwaltung zu geben. Der Fondsbehörde

ist jährlich der Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

 

Weiters ist beabsichtigt, den Rechnungsabschluss und den Bericht über die

Fondsleistungen vor Vorlage an den Fondsvorstand zwecks Beschlussfassung

darüber durch einen unabhängigen Wirtschaftstreuhänder prüfen zu lassen.

 

Frage 16:

 

Ich hoffe, dass die Zahlungen des Fonds mit Herbst 2001 beginnen können. Da der

Fonds erst mit Genehmigung der Satzung durch Fondsbehörde seine Tätigkeit

aufnehmen darf und erst danach die Anträge geprüft werden können, ist eine

genauere Zeitangabe nicht möglich.

 

Frage 17:

 

Diese Frage kann ich derzeit nicht beantworten, dies wird vom erst zu

beschließenden Leistungskonzept anhängen.