248/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Heinzl und Genossen haben am 26.1.2000 an meinen
Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 275/J betreffend „Flucht aus der
Umweltverträglichkeitsprüfung“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Nach § 3 Abs. 1 UVP - G iVm Ziffer 26 des Anhanges 1 zum UVP - G sind Massentier -
haltungen u.a. ab 1.400 Mastschweineplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu
unterziehen.
Auch wenn das Vorhaben der Hagenauer & Sonnleitner - Eigner QEG mit 1.372
Mastschweineaufzuchtplätzen einerseits und des Georg Sonnleitner mit 1.080 Fer -
kelaufzuchtplätzen andererseits als funktionelle und räumliche Einheit gesehen werden,
wäre keine UVP - Pflicht gegeben, da Ferkelaufzuchtplätze im Anhang 1 des UVP - G nicht
angeführt sind. Das in der Anfrage angesprochene Erkenntnis des Umweltsenates vom
7.1.1999, US 5/1998/5 - 18, hatte ein Vorhaben zu beurteilen, in dem zur Gänze Legehennen
gehalten werden sollten.
Gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung mit welchem festgestellt wurde, dass das
Vorhaben keiner UVP zu unterziehen ist, ist derzeit eine Berufung beim Umweltsenat
anhängig.
ad 2
Im Zuge eines UVP - Verfahrens für eine Mastschweineaufzucht sind die Auswirkungen auf
das Schutzgut Wasser ein zentrales Kapitel. Eine Gülleentsorgung aus einem
Mastschweinebetrieb darf die Trinkwasserversorgung nicht gefährden. Eine Bewilligung darf
nur im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsrahmens erteilt werden.
ad 3
Zur Beurteilung der Geruchs - und Lärmbelästigungen kann die deutsche Norm VDI 3471
(Emissionsminderung; Tierhaltung; Schweine) sowie die „Vorläufige Richtlinie zur
Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen,, herausgegeben vom
damaligen Umweltministerium (1995), herangezogen werden. Da diese Richtlinie nicht
bindend ist und in Österreich derzeit keine verbindlichen Vorgaben bestehen, ist es dem
jeweiligen Sachverständigen überlassen, welches Regelwerk er zur Beurteilung heranzieht.
Zur Beurteilung der Emissionssituation im Einzelnen sind die Haltungsform, Art der
Gülleentsorgung sowie die meteorologischen und geografischen Verhältnisse zur
Beurteilung der Emissionssituation entscheidend.
ad 4
Gem. Art. 11 Abs. 1 Z 7 BV - G liegt die Zuständigkeit zur Vollziehung von Vorhaben, die
einer UVP zu unterziehen sind, bei den Ländern; eine Zuständigkeit des BMUJF ist nicht
gegeben.
Das UVP - G wird in erster Instanz von der Landesregierung vollzogen; Berufungsbehörde ist
der Umweltsenat, der in der Form eines unabhängigen Tribunals eingerichtet ist.