248/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Heinzl und Genossen haben am 26.1.2000 an meinen

Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 275/J betreffend „Flucht aus der

Umweltverträglichkeitsprüfung“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Nach § 3 Abs. 1 UVP - G iVm Ziffer 26 des Anhanges 1 zum UVP - G sind Massentier -

haltungen u.a. ab 1.400 Mastschweineplätzen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu

unterziehen.

 

Auch wenn das Vorhaben der Hagenauer & Sonnleitner - Eigner QEG mit 1.372

Mastschweineaufzuchtplätzen einerseits und des Georg Sonnleitner mit 1.080 Fer -

kelaufzuchtplätzen andererseits als funktionelle und räumliche Einheit gesehen werden,

wäre keine UVP - Pflicht gegeben, da Ferkelaufzuchtplätze im Anhang 1 des UVP - G nicht

angeführt sind. Das in der Anfrage angesprochene Erkenntnis des Umweltsenates vom

7.1.1999, US 5/1998/5 - 18, hatte ein Vorhaben zu beurteilen, in dem zur Gänze Legehennen

gehalten werden sollten.

 

Gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung mit welchem festgestellt wurde, dass das

Vorhaben keiner UVP zu unterziehen ist, ist derzeit eine Berufung beim Umweltsenat

anhängig.

ad 2

 

Im Zuge eines UVP - Verfahrens für eine Mastschweineaufzucht sind die Auswirkungen auf

das Schutzgut Wasser ein zentrales Kapitel. Eine Gülleentsorgung aus einem

Mastschweinebetrieb darf die Trinkwasserversorgung nicht gefährden. Eine Bewilligung darf

nur im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsrahmens erteilt werden.

 

ad 3

 

Zur Beurteilung der Geruchs - und Lärmbelästigungen kann die deutsche Norm VDI 3471

(Emissionsminderung; Tierhaltung; Schweine) sowie die „Vorläufige Richtlinie zur

Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen,, herausgegeben vom

damaligen Umweltministerium (1995), herangezogen werden. Da diese Richtlinie nicht

bindend ist und in Österreich derzeit keine verbindlichen Vorgaben bestehen, ist es dem

jeweiligen Sachverständigen überlassen, welches Regelwerk er zur Beurteilung heranzieht.

Zur Beurteilung der Emissionssituation im Einzelnen sind die Haltungsform, Art der

Gülleentsorgung sowie die meteorologischen und geografischen Verhältnisse zur

Beurteilung der Emissionssituation entscheidend.

 

ad 4

 

Gem. Art. 11 Abs. 1 Z 7 BV - G liegt die Zuständigkeit zur Vollziehung von Vorhaben, die

einer UVP zu unterziehen sind, bei den Ländern; eine Zuständigkeit des BMUJF ist nicht

gegeben.

 

Das UVP - G wird in erster Instanz von der Landesregierung vollzogen; Berufungsbehörde ist

der Umweltsenat, der in der Form eines unabhängigen Tribunals eingerichtet ist.