25/AB XXI.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 18. November
1999, Nr. 54/J, betreffend Kofinanzierung der EU - Milliarden für Österreichs ländlichen Raum,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Österreich hat am 1. September 1999 als erster EU - Mitgliedstaat seinen Plan für die Ent -
wicklung des ländlichen Raums bei der EU eingereicht. Am 8. September 1999 hat die Euro -
päische Kommission die Aufteilung der Mittel für die Ländliche Entwicklung entschieden.
Dabei wurden Österreich mit 423 Mio EURO weit mehr Mittel zugeteilt, als seiner Größe ent -
spricht. Insgesamt wurde 1/10 des Gesamttopfes der Ländlichen Entwicklung für Österreich
reserviert. Das ist eine Anerkennung der Leistungen der österreichischen Landwirtschaft
beim Aufbau des Umweltprogrammes und der vorbildlichen Bewirtschaftung der benachtei -
ligten Gebiete.
In den nächsten 7 Jahren stehen für alle Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung jährlich
um 10 % mehr EU - Mittel zur Verfügung als in der Vergangenheit.
Im Ministerrat vom 21. November 1999 wurde u.a. festgestellt, dass „in Bezug auf die von
der EU kofinanzierten Maßnahmen zur Ländlichen Entwicklung davon auszugehen ist, dass
die Finanzierung dieser Maßnahmen innerhalb des 40 Milliarden Schilling Paketes möglich
ist. Für den Fortbestand einer bäuerlichen Landwirtschaft in der Gemeinschaft ist die Teil -
nahme an den EU - Förderungsprogrammen unabdingbar, insbesondere mit dem Ziel eines
weiteren Ausbaus des Umweltprogramms, eines verbesserten Ausgleichs natürlicher Pro -
duktionsnachteile, einer weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und der
Schaffung leistungsfähiger Verarbeitungs - und Vermarktungseinrichtungen. Für die österrei -
chische Land - und Forstwirtschaft sind daher die Möglichkeiten der EU - VO 1257/99 über die
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes voll auszuschöpfen. Darüber hinaus ist
zur Berücksichtigung der spezifischen Situation der österreichischen Landwirtschaft im
Rahmen der budgetären Rahmenbedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der
Erfüllung des österreichischen Stabilitätsprogramms und im Einvernehmen mit den Bundes -
ländern die Durchführung nationaler Maßnahmen erforderlich“.