2509/AB XXI.GP

Eingelangt am:27.07.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verurteilung (§ 178 StGB) trotz

Befolgung der Safer - Sex - Regeln im Zusammenhang mit Hiv und Aids“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

Bei den Tatbeständen der §§ 178 f StGB handelt es sich um abstrakte bzw.

potenzielle Gefährdungsdelikte, für deren Erfüllung es nicht erforderlich ist, dass

jemand tatsächlich angesteckt wurde oder konkret ansteckungsgefährdet war. Um

jedoch eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit nach diesen Tatbeständen hintan -

zuhalten, vertrete ich - ohne der unabhängigen Rechtsprechung vorzugreifen - die

bereits in der Anfragebeantwortung zur Zahl 2291/J - NR/2001 dargelegte Meinung,

dass eine sozialadäquate Risikominimierung zu einem Ausschluss der Strafbarkeit

führen kann. Dieser käme zum Beispiel bei der Verwendung eines Kondoms, auch

wenn dieses keinen absoluten Schutz vor Infektion bietet, oder bei der Befolgung

der Safer - Sex - Regeln der Gesundheitsbehörden in Betracht. Diese Richtlinien

empfehlen allerdings die Vermeidung von ungeschütztem Oralverkehr - und zwar

ohne Rollendifferenzierung - , weil eine Infektionsgefahr auch bei einer solchen

Sexualpraxis bestehen kann. Die Ansteckungsgefahr ließe sich demnach nur bei

geschütztem Oralverkehr auf ein Minimalrisiko reduzieren.

In dem in der Anfrage angesprochenen Anlassfall war das inkriminierte Verhalten

allerdings nicht empfehlungskonform.