251/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 243/J - NR/2000, betreffend fehlende

Hubplattformen auf österreichischen Bahnhöfen, die die Abgeordneten Haidlmayr,

Freundinnen und Freunde am 14. Jänner 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet

haben, beehre ich mich, auf Grund der mir vorgelegten Unterlagen, wie folgt zu

beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Wie mir die ÖBB mitteilen, verfügen derzeit 87 Bahnhöfe über insgesamt 94

behindertenfreundliche Rollstuhlhebelifte. Eine genaue Auflistung siehe Beilage 1.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Ja. Die Bahnhöfe, in denen eine mechanische Ein - bzw. Ausstiegshilfe kostenlos

angeboten wird bzw. jene Bahnhöfe, die besetzt oder unbesetzt sind, sind im aktuellen

Inlandsfahrplan („Kursbuch“) sowie im Behindertenführer der ÖBB aufgelistet. Dieser

Behindertenführer ist kostenlos in Bahnhöfen erhältlich.

 

Zu Frage 4:

 

Unabhängig vom Verkehrsunternehmer stellt ein nichtvorhandener barrierefreier

Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, also auch in Kraftfahrlinienbussen, eine

Diskriminierung dar.

 


 

Grundsätzlich ist dazu Folgendes festzustellen:

 

-   Die Anschaffung der Fahrbetriebsmittel liegt in der ausschließlichen

     betrieblichen Disposition der ÖBB. Wie mir die ÖBB mitteilen, sieht deren

    Fahrzeugbeschaffungsprogramm den sukzessiven Ankauf von behinder -

    tengerechten Autobussen vor. 2000 erfolgt die Indienststellung von insgesamt

    16 Bussen mit entsprechendem Niederflureinstieg. Sie werden insbesondere

    im Umland von Ballungsräumen eingesetzt.

 

-  Würde den ÖBB bzw. anderen Kraftfahrlinienunternehmen die Verpflichtung

    zur Anschaffung behindertengerechter Omnibusse (also die Verpflichtung zur

    Beförderung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe) auferlegt, wäre diese

    Verpflichtung unbedingt im Lichte der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über

    das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen

    Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn -,

    Straßen - und Binnenschiffsverkehrs i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr.1893/91

    zu sehen:

 

    Verkehrsunternehmen können gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Bestimmung die

     völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes

     (= Betriebs -, Beförderungs - und Tarifpflicht) beantragen, wenn ihnen aus

     dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Die Mitgliedstaaten

     haben sodann diese Verpflichtungen aufzuheben.

 

    Gemäß Art. 5 Abs. 1 erwachsen aus der Beförderungspflicht wirtschaftliche

    Nachteile7 wenn die Verringerung der Belastungen, die durch die völlige oder

    teilweise Aufhebung dieser Verpflichtung zu einer Leistung erreicht werden

    kann, stärker ist als der Rückgang der sich aus dieser Aufhebung ergebenden

    Einnahmen.

 

    Für die Anwendung von Beförderungsbedingungen im Personenverkehr, die

    im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt worden sind, sieht

    der Abschnitt III dieser Verordnung sodann Ausgleichsregelungen und

    - zahlungen vor.

 

   Dies bedeutet, daß vor Inkraftsetzen erforderlicher legistischer Änderungen

   deren finanzielle Bedeckung im gesamten Umfang gesichert sein muß. Ohne

   diese ist mit Verkehrsrücknahmen zu rechnen, die alle Fahrgäste und somit

   den gesamten öffentlichen Verkehr treffen würden.

 

   Überdies gibt es nach ho. Kenntnis derzeit europaweit noch keine typisierten

   Busse mit Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer. Es gibt unterschiedliche

   Systeme, die mehr oder weniger sicher und vor allem mehr oder weniger

   störungsanfällig sind. Unter anderem ist der Einbau von Hebebühnen zwar

   möglich, doch haben sich diese als nicht absolut betriebssicher erwiesen. In

   diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß derzeit über den

   Vorschlag für die Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (besondere

   Vorschriften für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8

   Sitzplätzen) beraten wird. Einer der Diskussionspunkte betrifft die Regelung

   der Zugänglichkeit der Fahrzeuge durch Behinderte.

 

   In Städten werden seit einiger Zeit und nach Maßgabe der finanziellen Mittel

   Niederflurbusse eingesetzt, die das Einsteigen eingeschränkt mobiler

   Fahrgäste bzw. das Einsteigen mit Kinderwagen und das Einsteigen von

   Rollstuhlfahrern mit Begleitperson wesentlich erleichtern. Der Einsatz von

   Niederflurbussen ist technisch und topographisch bedingt nur eingeschränkt

   möglich. Der Niederflurbus stellt ein typisches Spezialfahrzeug für den

   Stadtverkehr dar. Für den Regionalverkehr werden entsprechend den dort

   geltenden Anforderungen Betriebsmittel eingesetzt, die hauptsächlich über

   Sitzplätze verfügen, um auch bei höheren Geschwindigkeiten eine sichere

   Beförderung der Fahrgäste zu ermöglichen.

 

   Weiters sind auch nicht alle Haltestellen mit erhöhten Auftrittsflächen

   ausgestattet. So müßten einerseits alle Haltestellen entsprechend adaptiert

   und andererseits alle Fahrbetriebsmittel - soweit dies technisch möglich ist -

   adaptiert bzw. ausgetauscht werden.

Zu Frage 5:

 

Die aktuellen ÖBB - Statistiken dokumentieren ein steigendes Personenverkehrs -

aufkommen:

 

Beförderte Personen (Schiene und BahnBus)

1998:       272,0 Mio

1999*:    272,2 Mio

 

* vorläufiges Ergebnis

 

Anlage konnte nicht gescannt werden!!