251/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 243/J - NR/2000, betreffend fehlende
Hubplattformen auf österreichischen Bahnhöfen, die die Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde am 14. Jänner 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet
haben, beehre ich mich, auf Grund der mir vorgelegten Unterlagen, wie folgt zu
beantworten:
Zu Frage 1:
Wie mir die ÖBB mitteilen, verfügen derzeit 87 Bahnhöfe über insgesamt 94
behindertenfreundliche Rollstuhlhebelifte. Eine genaue Auflistung siehe Beilage 1.
Zu den Fragen 2 und 3:
Ja. Die Bahnhöfe, in denen eine mechanische Ein - bzw. Ausstiegshilfe kostenlos
angeboten wird bzw. jene Bahnhöfe, die besetzt oder unbesetzt sind, sind im aktuellen
Inlandsfahrplan („Kursbuch“) sowie im Behindertenführer der ÖBB aufgelistet. Dieser
Behindertenführer ist kostenlos in Bahnhöfen erhältlich.
Zu Frage 4:
Unabhängig vom Verkehrsunternehmer stellt ein nichtvorhandener barrierefreier
Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, also auch in Kraftfahrlinienbussen, eine
Diskriminierung dar.
Grundsätzlich ist dazu Folgendes festzustellen:
- Die Anschaffung der Fahrbetriebsmittel liegt in der ausschließlichen
betrieblichen Disposition der ÖBB. Wie mir die ÖBB mitteilen, sieht deren
Fahrzeugbeschaffungsprogramm den sukzessiven Ankauf von behinder -
tengerechten Autobussen vor. 2000 erfolgt die Indienststellung von insgesamt
16 Bussen mit entsprechendem Niederflureinstieg. Sie werden insbesondere
im Umland von Ballungsräumen eingesetzt.
- Würde den ÖBB bzw. anderen Kraftfahrlinienunternehmen die Verpflichtung
zur Anschaffung behindertengerechter Omnibusse (also die Verpflichtung zur
Beförderung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe) auferlegt, wäre diese
Verpflichtung unbedingt im Lichte der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über
das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen
Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn -,
Straßen - und Binnenschiffsverkehrs i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr.1893/91
zu sehen:
Verkehrsunternehmen können gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Bestimmung die
völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes
(= Betriebs -, Beförderungs - und Tarifpflicht) beantragen, wenn ihnen aus
dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Die Mitgliedstaaten
haben sodann diese Verpflichtungen aufzuheben.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 erwachsen aus der Beförderungspflicht wirtschaftliche
Nachteile7 wenn die Verringerung der Belastungen, die durch die völlige oder
teilweise Aufhebung dieser Verpflichtung zu einer Leistung erreicht werden
kann, stärker ist als der Rückgang der sich aus dieser Aufhebung ergebenden
Einnahmen.
Für die Anwendung von Beförderungsbedingungen im Personenverkehr, die
im Interesse bestimmter
Bevölkerungsgruppen auferlegt worden sind, sieht
der Abschnitt III dieser Verordnung sodann Ausgleichsregelungen und
- zahlungen vor.
Dies bedeutet, daß vor Inkraftsetzen erforderlicher legistischer Änderungen
deren finanzielle Bedeckung im gesamten Umfang gesichert sein muß. Ohne
diese ist mit Verkehrsrücknahmen zu rechnen, die alle Fahrgäste und somit
den gesamten öffentlichen Verkehr treffen würden.
Überdies gibt es nach ho. Kenntnis derzeit europaweit noch keine typisierten
Busse mit Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer. Es gibt unterschiedliche
Systeme, die mehr oder weniger sicher und vor allem mehr oder weniger
störungsanfällig sind. Unter anderem ist der Einbau von Hebebühnen zwar
möglich, doch haben sich diese als nicht absolut betriebssicher erwiesen. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß derzeit über den
Vorschlag für die Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (besondere
Vorschriften für Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8
Sitzplätzen) beraten wird. Einer der Diskussionspunkte betrifft die Regelung
der Zugänglichkeit der Fahrzeuge durch Behinderte.
In Städten werden seit einiger Zeit und nach Maßgabe der finanziellen Mittel
Niederflurbusse eingesetzt, die das Einsteigen eingeschränkt mobiler
Fahrgäste bzw. das Einsteigen mit Kinderwagen und das Einsteigen von
Rollstuhlfahrern mit Begleitperson wesentlich erleichtern. Der Einsatz von
Niederflurbussen ist technisch und topographisch bedingt nur eingeschränkt
möglich. Der Niederflurbus stellt ein typisches Spezialfahrzeug für den
Stadtverkehr dar. Für den Regionalverkehr werden entsprechend den dort
geltenden Anforderungen Betriebsmittel eingesetzt, die hauptsächlich über
Sitzplätze verfügen, um auch bei höheren Geschwindigkeiten eine sichere
Beförderung der Fahrgäste zu ermöglichen.
Weiters sind auch nicht alle Haltestellen mit erhöhten Auftrittsflächen
ausgestattet. So müßten einerseits alle Haltestellen entsprechend adaptiert
und andererseits alle Fahrbetriebsmittel - soweit dies technisch möglich ist -
adaptiert bzw. ausgetauscht
werden.
Zu Frage 5:
Die aktuellen ÖBB - Statistiken dokumentieren ein steigendes Personenverkehrs -
aufkommen:
Beförderte Personen (Schiene und BahnBus)
1998: 272,0 Mio
1999*: 272,2 Mio
* vorläufiges Ergebnis
Anlage konnte nicht gescannt werden!!