2514/AB XXI.GP

Eingelangt am:27.07.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Barbara Prammer und Genossinnen haben

am 7. Juni 2001 unter der Nummer 2581/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Zusammenführung binationaler gleichgeschlechtlicher Paare im

Fremdenrecht" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 6:

 

Die Problematik im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen - ebenso wie mit

verschiedengeschlechtlichen - Partnerschaften ist nur mittelbar eine Angelegenheit

des Fremdenrechtes.

 

Dies deshalb, weil die Begriffe der Familie und Familiengemeinschaft sowie die

Begriffe Kind, Großjährigkeit und dgl. ihre Grundlagen nicht im Fremdengesetz,

sondern im Zivilrecht haben. Gleiches gilt jeweils für die Rechte, die aus diesen

Begriffen abgeleitet werden. Kernbereich des Familienrechts ist somit das ABGB.

 

Da das ABGB nicht in meinem Vollzugsbereich liegt, möchte ich mich auch zu

diesem Thema nicht äußern. Ich erachte es jedoch als nicht sinnvoll, nur für den

fremdenrechtlichen Bereich Sonderbestimmungen über die einschlägigen

zivilrechtlichen Bestimmungen hinaus, zu schaffen.

 

Derzeit besteht allerdings für gleichgeschlechtliche Partner die Möglichkeit zur

Erlangung eines Aufenthaltstitels, jedoch müssen die dafür notwendigen materiellen

Voraussetzungen, wie etwa Unterhalt und Krankenversicherung auf privatrechtlichem

Wege gesichert werden. In einem solchen Fall könnte eine

Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck „Privat" erteilt werden, wobei die

Sicherung des Unterhalts mittels eines notariatsaktpflichtigen Unterhaltsvertrages

erfolgen kann und eine Krankenversicherung vorhanden sein muss. Dabei handelt es

sich jedoch um keine Sonderregelung für gleichgeschlechtliche Paare, sondern

lediglich um die Substitution allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen für einen

Aufenthaltstitel (z.B. Mitversicherung nach ASVG) durch private Rechtsakte.

 

Zu Frage 4:

 

Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis erfolgt ausschließlich unter den

im § 10 Abs. 4 Fremdengesetz genannten Voraussetzungen. Dabei muss es sich um

besonders berücksichtigungswürdige Fälle handeln, bei denen aus humanitären

Gründen trotz vorliegender Versagungsgründe ein Aufenthaltstitel erteilt werden

kann. Die Gleichstellung von Partnerschaften mit einer Ehe kann auf diesem Weg

nicht erfolgen.

 

Zu Frage 5:

 

Dazu verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3.