2519/AB XXI.GP

Eingelangt am:30.07.2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 31. Mai 2001, Nr. 2505/J , betreffend Bestellung von Aufsichtsräten und

Vorständen der Telekom, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Anfrage bezieht sich überwiegend auf Angelegenheiten1 welche nicht Gegenstand der

Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen

nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der

Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung der ÖIAG wahr.

 

Die ÖIAG bildet schon seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz - und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -

Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehr -

heitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG -

Gesetz 2000, BGBI. 1 Nr. 24/2000, enthält im § 11(2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat

daher gegenüber ihren Tochtergesellschaften keine Einwirkungs - und Auskunftsrechte.

Weiters betreffen die vorliegenden Fragen teilweise Entscheidungen von Organen der ÖIAG

und der Telekom Austria AG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegen -

heiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im

§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Grundsätzlich möchte ich jedoch Folgendes bemerken:

 

Als oberster Eigentümervertreter habe ich an der Hauptversammlung der ÖIAG am

22. Juni 2001 teilgenommen und bei diesem Anlass die hervorragende wirtschaftliche

Leistungsbilanz des Unternehmens positiv gewürdigt und hervorgehoben. Allerdings habe

ich, da in der letzten Zeit mehrfach festgestellt werden musste, dass in verstärktem Ausmaß

auch in der Öffentlichkeit wirtschaftliche und personelle Probleme der ÖIAG und von

Beteiligungsunternehmen erörtert wurden, auf diesen Umstand hingewiesen und in diesem

Bereich ein professionelles Vorgehen eingefordert. Dabei wurde von mir auch die Erwartung

zum Ausdruck gebracht, dass wirtschaftliche und personelle Entscheidungen der

zuständigen Unternehmensorgane im Bereich der ÖIAG ausschließlich im Einklang mit den

gesetzlichen Verpflichtungen vorgenommen werden müssen; öffentliche Diskussionen und

Ankündigungen, vor allem wenn noch keine Organbeschlüsse vorliegen, seien zu

vermeiden. Die Entscheidungen haben ausschließlich im Interesse einer günstigen

Entwicklung der Unternehmungen und zur Abwehr eines wirtschaftlichen Schadens im

Einklang mit den gesetzlichen Verpflichtungen zu erfolgen. Dies erfordert ein Agieren und

eine Darstellung nach außen, die diesen Anforderungen in der öffentlichen Beurteilung

gerecht wird.

 

Zu 1.:

Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes der Telekom Austria AG fällt nach den aktien -

rechtlichen Vorschriften in die ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsrates dieser

Gesellschaft.

 

Zu 2.:

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sind keinerlei Zahlungen

angefallen. Zu allfälligen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Vorstands -

mitgliedern kann ich aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angabe machen.

Zu 3. bis 5.:

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich grundsätzlich zu einzelnen Medienberichten

nicht Stellung nehme und verweise im Übrigen auf meine einleitenden Bemerkungen.