254/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am

14. Jänner 2000 unter der Nr. 246/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend „Finanzierung von Zivildienerkosten durch die

Eltern“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Der Grund, warum Zivildienstleistende nicht automatisch einen Anspruch auf

Quartier bzw. Quartierkosten während des Zivildienstes haben, liegt in den taxativen

Regelungen des Zivildienstgesetzes: § 27 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG sieht

vor, daß der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung des

Zivildienstleistenden zu sorgen hat, wenn für die täglichen Fahrten des

Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels

für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht

kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden

beträgt bei mehreren Wohnungen des Zivildienstleistenden ist zur Bestimmung der

Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen oder - wenn es die

Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, z.B. bei internatsmäßig

geführten Grundlehrgängen oder Einsätzen nach § 8a und § 21 Absatz 1 ZDG.

 

Gleichzeitig normiert § 27 Abs. 2, dass dann, wenn die täglichen Fahrten des

Zivildienstleistenden nicht mehr als zwei Stunden dauern, der Zivildienstleistende die

eigene Wohnung zu benützen hat. In diesem Fall gebührt ihm allerdings eine Fahrt -

kostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG 1986.

 

Weiters sieht das Zivildienstgesetz in § 34 vor, dass nach den Bestimmungen des

V. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 unter den dort normierten Vor -

aussetzungen eine Wohnkostenbeihilfe zu gewähren ist.

 

Änderungen dieser Situation sind nicht Gegenstand der Verwaltung, sondern der

Gesetzgebung.

 

Zu Frage 2:

 

Der Vollzug des Familienlastenausgleichsgesetzes fällt nicht in den Vollzugsbe -

reich des Bundesministers für Inneres.

 

Abgeltungen der Wohnkosten, soweit sie von Eltern von Zivildienstleistenden ge -

tragen werden, sind aufgrund der in Beantwortung von Punkt 1 angeführten taxati -

ven gesetzlichen Bestimmungen nur durch Gesetzesänderungen möglich und somit

auch nicht Gegenstand der Vollziehung.