254/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
14. Jänner 2000 unter der Nr. 246/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Finanzierung von Zivildienerkosten durch die
Eltern“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Grund, warum Zivildienstleistende nicht automatisch einen Anspruch auf
Quartier bzw. Quartierkosten während des Zivildienstes haben, liegt in den taxativen
Regelungen des Zivildienstgesetzes: § 27 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG sieht
vor, daß der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung des
Zivildienstleistenden zu sorgen hat, wenn für die täglichen Fahrten des
Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels
für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht
kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden
beträgt bei mehreren Wohnungen des Zivildienstleistenden ist zur Bestimmung der
Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen oder - wenn es die
Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, z.B. bei internatsmäßig
geführten Grundlehrgängen oder Einsätzen nach § 8a und § 21 Absatz 1 ZDG.
Gleichzeitig normiert § 27 Abs. 2, dass dann, wenn die täglichen Fahrten des
Zivildienstleistenden
nicht mehr als zwei Stunden dauern, der Zivildienstleistende die
eigene Wohnung zu benützen hat. In diesem Fall gebührt ihm allerdings eine Fahrt -
kostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7 ZDG 1986.
Weiters sieht das Zivildienstgesetz in § 34 vor, dass nach den Bestimmungen des
V. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 unter den dort normierten Vor -
aussetzungen eine Wohnkostenbeihilfe zu gewähren ist.
Änderungen dieser Situation sind nicht Gegenstand der Verwaltung, sondern der
Gesetzgebung.
Zu Frage 2:
Der Vollzug des Familienlastenausgleichsgesetzes fällt nicht in den Vollzugsbe -
reich des Bundesministers für Inneres.
Abgeltungen der Wohnkosten, soweit sie von Eltern von Zivildienstleistenden ge -
tragen werden, sind aufgrund der in Beantwortung von Punkt 1 angeführten taxati -
ven gesetzlichen Bestimmungen nur durch Gesetzesänderungen möglich und somit
auch nicht Gegenstand der Vollziehung.