255/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
haben am 14. Jänner 2000 unter der Nr. 245/J - NR/00 an meinen Amtsvorgänger eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verpflegekosten von ZDL“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung gestellten Unterlagen
wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Zivildienstverwaltung hat keine Möglichkeit, Rechtsträger, die Kantinen -
oder Werksküchenverpflegung ihrer Mitarbeiterinnen finanziell unterstützen,
zu verpflichten, diese Sozialleistung auch auf die Zivildienstleistenden
auszudehnen. Ich habe jedoch den Auftrag erteilt, mit den in Frage kommenden
Rechtsträgern Gespräche zu führen. Dies mit dem Ziel einer Gleichstellung.
Zu den Fragen 3, 4 und 5:
Gemäß § 28 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) hat der Rechtsträger
der Einrichtung für die Verpflegung der Zivildienstleistenden entweder durch
einen Küchenbetrieb, durch Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten oder
durch Bereitstellung von Lebensmitteln zu sorgen. Welche dieser drei
Möglichkeiten, auch eine Kombination aus
diesen, der Rechtsträger wählt,
steht in dessen alleiniger Entscheidungsfreiheit. Gesetzliche bzw. vertragliche
Meldepflichten hinsichtlich der gewählten Verpflegsart sind derzeit nicht
vorgesehen.
In den Jahren 1994 bis 1999 wurde an die Rechtsträger von
Zivildiensteinrichtungen ein vertraglich fixierter Kostenersatz für die
Verpflegung von Zivildienstleistenden in der Gesamthöhe von 1.924,51 Mio. S
geleistet.
1994 248,52 Mio. S
1995 292,37 Mio. S
1996 320.01 Mio. S
1997 315,87 Mio. S
1998 347,72 Mio. S
1999 400,02 Mio. S
Zu Frage 6:
Auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und der einzuhaltenden Verträge mit
den Rechtsträgern von Einrichtungen des Zivildienstes über die gegenseitigen
finanziellen Beziehungen können die Rechtsträger nicht dazu verhalten
werden, ihre Zivildienstleistenden ausschließlich mit Lebensmittelgutscheinen
auszustatten.
Zu Frage 7:
Da derzeit grundsätzlich Pauschalbeträge für die Abgeltung der
Verpflegskosten verrechnet werden, hat die in den Einrichtungen tatsächlich
„vorgenommene Verpflegung von Zivildienstleistenden keinerlei Auswirkung
auf den anfallenden Verwaltungsaufwand des Bundes. Der Vertragspartner
Rechtsträger erhält derzeit für die mit der vollen Verpflegung der
Zivildienstleistenden verbundene Administration und Aufwendungen
einheitlich S 95,-- monatlich pro Zivildienstleistenden.