255/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

haben am 14. Jänner 2000 unter der Nr. 245/J - NR/00 an meinen Amtsvorgänger eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verpflegekosten von ZDL“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung gestellten Unterlagen

wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die Zivildienstverwaltung hat keine Möglichkeit, Rechtsträger, die Kantinen -

oder Werksküchenverpflegung ihrer Mitarbeiterinnen finanziell unterstützen,

zu verpflichten, diese Sozialleistung auch auf die Zivildienstleistenden

auszudehnen. Ich habe jedoch den Auftrag erteilt, mit den in Frage kommenden

Rechtsträgern Gespräche zu führen. Dies mit dem Ziel einer Gleichstellung.

 

Zu den Fragen 3, 4 und 5:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) hat der Rechtsträger

der Einrichtung für die Verpflegung der Zivildienstleistenden entweder durch

einen Küchenbetrieb, durch Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten oder

durch Bereitstellung von Lebensmitteln zu sorgen. Welche dieser drei

Möglichkeiten, auch eine Kombination aus diesen, der Rechtsträger wählt,

steht in dessen alleiniger Entscheidungsfreiheit. Gesetzliche bzw. vertragliche

Meldepflichten hinsichtlich der gewählten Verpflegsart sind derzeit nicht

vorgesehen.

 

In den Jahren 1994 bis 1999 wurde an die Rechtsträger von

Zivildiensteinrichtungen ein vertraglich fixierter Kostenersatz für die

Verpflegung von Zivildienstleistenden in der Gesamthöhe von 1.924,51 Mio. S

geleistet.

 

                                               1994 248,52 Mio. S

                                               1995 292,37 Mio. S

                                               1996 320.01 Mio. S

                                               1997 315,87 Mio. S

                                               1998 347,72 Mio. S

                                               1999 400,02 Mio. S

 

Zu Frage 6:

 

Auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und der einzuhaltenden Verträge mit

den Rechtsträgern von Einrichtungen des Zivildienstes über die gegenseitigen

finanziellen Beziehungen können die Rechtsträger nicht dazu verhalten

werden, ihre Zivildienstleistenden ausschließlich mit Lebensmittelgutscheinen

auszustatten.

 

Zu Frage 7:

 

Da derzeit grundsätzlich Pauschalbeträge für die Abgeltung der

Verpflegskosten verrechnet werden, hat die in den Einrichtungen tatsächlich

„vorgenommene Verpflegung von Zivildienstleistenden keinerlei Auswirkung

auf den anfallenden Verwaltungsaufwand des Bundes. Der Vertragspartner

Rechtsträger erhält derzeit für die mit der vollen Verpflegung der

Zivildienstleistenden verbundene Administration und Aufwendungen

einheitlich S 95,-- monatlich pro Zivildienstleistenden.