2560/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.08.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2523/J vom 6. Juni 2001, der

Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen, betreffend Tätigkeiten von

Unternehmensberatungsfirmen in Unternehmen nach Art. 52 Abs. 2 BVG, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Zur Erläuterung der nachstehenden Beantwortung möchte ich einleitend folgendes fest -

halten:

 

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B - VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach

Art. 52 Abs. 1 B - VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach

Art. 126b Abs. 2 B - VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Inter -

pellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Haupt -

versammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe be -

ziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den

Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNr. 18. GP, 4f).

 

Nach den aktienrechtlichen Bestimmungen hat auch der Mehrheitsaktionär keine direkten

Einflussnahmemöglichkeiten auf die Tätigkeiten der Geschäftsführung bzw. kann er dem

Vorstand keine Weisungen erteilen. Die Fragen 5. bis 38. haben hinsichtlich der Aktienge -

sellschaften nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe,

sondern die Geschäftsführung der Gesellschaftsorgane zum Inhalt und betreffen damit

keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B - VG.

 

Auf Tochtergesellschaften von Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht aufgrund

der gesetzlichen Bestimmungen nur dann eine Einflussmöglichkeit, wenn der Bund bei der

Muttergesellschaft über die Mehrheit verfügt und die Muttergesellschaft an der Tochterge -

sellschaft mit mehr als 50 % beteiligt ist. Die Fragen 5. bis 38. sind daher für Gesellschaften

mit beschränkter Haftung unter diesen Gesichtspunkten zu beantworten. Die konkreten

Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt bei folgenden Unternehmungen mit mindestens

50 % des Stamm - , Grund -  bzw. Eigenkapitals die Verwaltung der Bundesanteile wahr:

 

Gesellschaft

Bundesanteil

 

in %

Österreichische Industrieholding AG

100

Bundespensionskasse AG

100

BÜRGES Förderungsbank GesmbH

100

Finanzierungsgarantie - Gesellschaft mbH

100

Flughafen Graz BetriebsgesmbH

50

Kärntner FlughafenbetriebsgesmbH

60

Österreichischer Bundesverlag GesmbH

100

Salzburger Flughafen GmbH

50

Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH

50

Erste Donau - Dampfschiffahrts - Gesellschaft m.b.H

100

Felbertauernstrasse AG

60,45

Grossglockner Hochalpenstrassen AG

79

Internationales Amtssitz -  und Konferenzzentrum Wien AG

100

Oesterreichische Nationalbank

50

Österreichisches Konferenzzentrum Wien AG

50

Bundesbeschaffung GmbH

100

Bundesrechenzentrum GesmbH

100

BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH

100

Entwicklungsgesellschaft Aichfeld - Murboden GesmbH

97,98

EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz

99,97

 

 

 


 

ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach

99,89

Monopolverwaltungsgesellschaft mbH

100

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

100

Villacher Alpenstrassen FremdenverkehrsgesmbH

70,59

WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien

99,99

Wohnungsanlagen Gesellschaft mbH

100

 

Zu 2.:

In den Kompetenzbereich meines Ressorts fallen keine Unternehmungen, die durch andere

finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht

werden.

 

Zu 3.:

Beherrschungstatbestände im Sinne der Fragen 1. und 2. liegen bei folgenden Unter -

nehmungen vor:

 

Gesellschaft

in %

Tochtergesellschaften des Bundesverlages von mehr als 50 %

 

öbv & hpt

53

ÖBV Handelsgesellschaft mbH

100

ÖBZ BuchauslieferungsgesmbH

100

Franz Deuticke GmbH

100

Residenz Verlag GmbH

100

 

 

Tochtergesellschaft der Kärntner FlughafenbetriebsgesmbH

 

Destinations Management GesmbH

100

 

Zu 4.:

Seitens meines Ressorts wurden keine Unternehmensberater bzw. sonstige externe Berater

beauftragt, bei oder für die Unternehmungen im Sinne der Fragen 1. bis 3. Projekte durch -

zuführen.

Zu 5. bis 38.:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen sowie die Beant -

wortung der Frage 4.