257/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde an
die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend Berufsfeuerwehr in Österreich
(Nr. 249/J)
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Erlassung von Vorschriften, die die
Berufsausübung regeln, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
(künftig Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) obliegt.
Soweit mir bekannt ist, wird derzeit im Wirtschaftsressort geprüft, ob die Einrichtung
eines entsprechenden Lehrberufes für Feuerwehrleute möglich ist. Das Ergebnis
dieser Prüfung ist abzuwarten.
Grundsätzlich fallen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens in die Kompetenz der
Länder, die auch Landesfeuerwehrgesetze über die allgemeine Ausbildung der Mit -
glieder der Feuerwehren erlassen haben.
Zur Frage des Berufsschutzes für Berufsfeuerwehrleute ist folgendes festzuhalten:
War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, so gilt er
nach § 255 Abs. 1 ASVG als invalid, wenn
seine Arbeitsfähigkeit infolge seines
körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines
körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleich -
wertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
Für den Begriff des erlernten Berufes enthält das Gesetz keine Definition. Zu den
erlernten Berufen gehören alle Berufe, für die ein bestimmter Ausbildungslehrgang
vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung
dieses Berufes ist. Erlernter Beruf ist ein Beruf, auf den ein Lehrverhältnis vorbereitet
hat. Der Begriff des angelernten Berufes ist im Gesetz selbst definiert (§ 255 Abs. 2
ASVG).
Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrver -
hältnisses nicht vorgesehen ist, wird daher die Feststellung notwendig sein, dass
eine solche Tätigkeit nach den in Betracht kommenden Voraussetzungen im allge -
meinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie
die Tätigkeit in einem erlernten Beruf.
Die Beurteilung der Frage, ob Berufsschutz vorliegt oder nicht, obliegt dem zu -
ständigen Pensionsversicherungsträger, d.i. im gegenständlichen Zusammenhang in
der Regel die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Dieser Versicherungs -
träger hat bei seiner Prüfung, ob Berufsschutz vorliegt, grundsätzlich die Aus -
bildungsdauer, die Lehrinhalte und die Qualifikation des Versicherten zu beurteilen.
Nach Rücksprache mit der genannten Pensionsversicherungsanstalt ist darauf hin -
zuweisen, dass in den letzten Jahren kein einziger Antrag auf Invaliditätspension für
Berufsfeuerwehrleute gestellt worden ist. Die Ursache dafür liegt offenbar darin, dass
die Mitglieder der Berufsfeuerwehren in der Regel im Rahmen eines öffentlich - recht -
lichen Dienstverhältnisses tätig sind.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner herrschenden Judikatur festgehalten, dass die
Tätigkeiten der Feuerwehrmänner bei
Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem
Einzelnen bei Brand - und Katastrophenfällen und Elementarereignissen drohen,
gefährlich und verantwortungsvoll sind; dies allein qualifiziert jedoch noch nicht zu
einem angelernten Beruf.