2601/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.08.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2585/J - NR/2001 betreffend "Die Frau, die
der Welt misstraut, die die Abgeordneten Dr. Kräuter und GenossInnen am 21. Juni
2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 und 2:
Wieviele JuristInnen sind im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie beschäftigt?
Wieviele JuristInnen sind im Bereich Verkehr in Ihrem Ministerium beschäftigt?
Antwort:
In meinem Ressort sind insgesamt 138 JuristInnen beschäftigt, davon sind im
Bereich Verkehr 66 JuristInnen beschäftigt.
Frage 3:
Über welche Spezialkenntnisse verfügen diese JuristInnen nicht, wodurch es für Sie
notwendig wurde, einen in Angelegenheiten der Verkehrspolitik und des
Verkehrsrechts unerfahrenen Anwalt zu beschäftigen?
Antwort:
Mein Ressort verfügt zwar über Abteilungen mit Anknüpfungspunkten zu juristischen
bzw. legistischen Aufgabenbereichen, jedoch über keine auf die von RA Dr. Lauß
wahrgenommenen Tätigkeiten spezialisierte Organisationseinheit. Es war zudem
mein Wunsch, in dieser komplexen und von internationalen Erfahrungen abhängigen
Materie, zusätzliche Experten zu befassen und ihr Wissen einzubringen um die
LKW - Maut möglichst rasch einzuführen.
Fragen 4, 11 und 12:
Welche Kenntnisse des Rechtsanwaltes Dr. Lauß waren entscheidend, um diesen
ohne Ausschreibung mit dieser bedeutsamen Materie zu betrauen?
Stimmt der Zeitungsbericht, dass die Vergabe an Lauß nicht ausgeschrieben wurde?
Wenn ja, warum wurde nicht ausgeschrieben?
Antwort:
Wie bereits erwähnt, besitzt Herr Dr. Lauß umfangreiche Erfahrungen miteinander im
Vertragsrecht. Eine Ausschreibung dieser Rechtsberatungsleistungen war nicht
notwendig, da diese als sog. „nicht prioritäre Dienstleistungen“ im
Bundesvergabegesetz 1997 (Anhang IV) ausgenommen sind.
Fragen 5 und 7:
Wie erfolgte die Anbahnung dieses Auftrages im Detail?
Welche interne Stelle Ihres Ressorts bereitete die Geschäftsanbahnung vor und
fertigte die schriftliche Beauftragung aus?
Antwort:
Die Rechtsanwaltskanzlei Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner ist als
Auftragnehmer im öffentlichen Bereich bekannt. Die Anbahnung erfolgte durch die
Überzeugung der Qualifikation.
Mit der administrativen Abwicklung des Auftrages LKW - Maut habe ich die dafür
zuständige Bundesstraßensektion meines Ressorts beauftragt.
Frage 6:
Gab es Interventionen von FP - Abgeordneten, Dr. Lauß mit dieser Angelegenheit zu
betrauen?
Antwort:
NEIN, es gab keine Interventionen.
Fragen 8, 9 und 10:
Haben Sie mit dieser Vergabe die Innenrevision befasst?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Vergaben sind nach den internen Vergaberichtlinien und der ÖNORM A
2050 in Ihrem Ressort auszuschreiben und durch die Innenrevision zu prüfen?
Antwort:
Gemäß § 13 Abs. 1 BVergG. 1997 i.d.g.F. ist die ÖNORM A 2050 - soweit sie nicht
gemeinschaftsrechtlichen oder bundesrechtlichen Regelungen widerspricht - bei der
Vergabe aller Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes
anzuwenden. Nicht anzuwenden ist sie allerdings gem. Abs. 2 der zitierten
Bestimmung für die sogenannten nicht prioritären Dienstleistungen gem. Anhang IV
des Bundesvergabegesetzes: Tätigkeiten der „Rechtsberatung" sind
Dienstleistungen des Anhanges IV. Nach der von meinen Amtsvorgängern mit
Wirkung 1.1.1984 für mein Ressort verbindlich erklärten Revisionsordnung ist die
Mitwirkung der Innenrevision bei der Vergabe von Großaufträgen vorgesehen. Die
Befassung erfolgt aktenmäßig.
Frage 13:
Wie lautet der Auftrag an Lauß im
Detail?
Antwort:
Die an Dr. Lauß beauftragten Arbeiten umfassen die Erbringung rechtsanwaltlicher
Leistungen insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Arbeitsgruppe
LKW - Maut, besonders durch Beratung in vergabe - und europarechtlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einführung der LKW - Maut, weiters auch
in gesellschaftsrechtlichen Belangen im Zusammenhang mit der Eigentümerstellung
der Republik gegenüber der ASFINAG und im Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Vorsitzender der Arbeitsgruppe im Bezug auf sämtliche Koordinierungstätigkeiten der
Arbeitsgruppe.
Fragen 14, 15 und 20:
Auf welcher Basis werden die Leistungen Lauß an Ihr Ressort abgerechnet
(Rechtsanwaltstarifgesetz, Pauschalvereinbarung, Stundenhonorar)?
Sollte die Abrechnung des Vertrages mit Lauß nach dem RATG erfolgen, wie hoch
sind die von Ihnen mit dem Auftragnehmer vereinbarten (üblichen) Abschläge?
Welche Zahlungen Ihres Ressorts für welche Leistungen erfolgten im Detail
aufgegliedert an Lauß aus diesem Auftrag bisher?
Antwort:
Die Abrechnung erfolgt aufgrund tatsächlich erfolgter Leistung mit Deckelung.
Bisher wurden noch keine Zahlungen geleistet, da Herr Dr. Lauß noch keine
Teilrechnung gelegt hat.
Frage 16:
Handelt es sich dabei um einen Werkvertrag, der keine persönliche
Leistungserbringung durch den Rechtsanwalt Lauß vorschreibt, sodass diese
Aufgaben auch die KanzleimitarbeiterInnen bzw. Substituten erbracht werden
könnte?
Antwort:
Beauftragt wurde die Kanzlei Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner. Die Erfüllung
des Werkvertrages erfolgt durch Dr. Lauß und Mag. Huemer. Andere Mitarbeiter oder
Substitute sind bei der Leistungserbringung nicht zugelassen.
Frage 17:
Welche konkreten Leistungen hat Lauß in Ihrem Auftrag bisher im Detail (gegliedert
nach Datum und Stunden) erbracht?
Antwort:
Eine detaillierte Aufzählung ist derzeit noch nicht möglich, da von Dr. Lauß noch
keine Teilrechnung vorgelegt wurde. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe LKW - Maut
umfassten bisher die intensive Begleitung und Prüfung der Abwicklung der
Ausschreibungen für das Mautsystem durch die ASFINAG, die völlig konform zum
sehr knapp kalkulierten Zeitplan in der Phase der Wettbewerbsausschreibung steht.
Frage 18:
Wie werden Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers an Sie herangetragen
(schriftliche Form, mündliche
Berichterstattung, Exegese)?
Antwort:
Die Arbeiten von Dr. Lauß werden in Protokollen über die Sitzungen der
Arbeitsgruppe LKW - Maut und in Teilberichten und Empfehlungen zu jeweils
aktuellen Themenbereichen dokumentiert.
Frage 19:
Wie überprüfen Sie im Einzelfall die Qualität der erbrachten Leistung und deren
Übereinstimmung mit dem Auftrag?
Antwort:
Die Qualität der Leistungen von Dr. Lauß im Rahmen der Arbeitsgruppe LKW - Maut
ergibt sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit dem termingerechten
Voranschreiten des LKW - Mautprojektes. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es die
Ausschreibungs - und Angebotsphase rasch und vergaberechtlich korrekt für die
LKW - Maut abzuwickeln.
Frage 21:
Gibt es neben diesem Beratungsauftrag (diesen Beratungsaufträgen) weitere
Vertragsbeziehungen zwischen Ihrem Ressort und Rechtsanwalt Lauß bzw.
möglichen Partnern dieses Rechtsanwaltes?
Antwort:
Mir ist nichts bekannt.
Fragen 22 und 23:
Ist Finanzminister Mag. Grasser über diese Vorgangsweise informiert und hat er
dieser Vorgangsweise zugestimmt?
Ist Bundeskanzler Dr. Schüssel über diese Vorgangsweise informiert und hat er
dieser Vorgangsweise zugestimmt?
Antwort:
Die Zustimmung ist, da es sich um meine Ressortverantwortlichkeit handelt, nicht
erforderlich.
Frage 24:
Ist Ihnen bekannt, dass auch andere Regierungsmitglieder diese Form der
persönlichen Beratung durch Rechtsanwälte der Heranziehung von rechtskundigen
Beamten des jeweiligen Ressorts vorziehen?
Antwort:
Mir ist bekannt, dass auch andere Ministerien extern juristisch beraten werden
Fragen 25, 26 und 27:
Welche Budgetpost im BFG 2001 wird für die Bezahlung dieser Art der persönlichen
Beratung durch Rechtsanwälte herangezogen, die ja bei Ihren Vorgängern nicht
bekannt war?
Wie hoch ist diese dotiert?
Wie ist die Situation im BFG 2002?
Antwort:
Das ist keine persönliche Beratung. Die Einführung der LKW - Maut ist
Ressortverantwortung und ein enorm wichtiges Projekt.
Es gibt keine eigene Budgetpost für Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte. Für
Leistungen von Einzelpersonen bzw. von Gewerbetreibenden, Firmen und
juristischen Personen sind im BFG die Voranschlagsposten 7270 bzw. 7280
vorgesehen. Fast jeder einzelne Fachbereich verfügt über diese beiden
Budgetposten. Die Dotation ist bei den diesbezüglichen VA - Ansätzen im jeweiligen
BVA zu ersehen.