262/AB XXI.GP
der Anfrage der Abgeordneten Auer und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend durchschnittliche Pensionshöhen
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen
Fragen führe ich Folgendes aus:
Einleitend ist grundsätzlich anzumerken:
Als Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bin ich für die Beantwor -
tung der Fragen 1 bis 24 und - so weit die gesetzliche Pensionsversicherung betrof -
fen ist - der Fragen 93 bis 97 zuständig. Bei den Fragen 73 bis 80 handelt es sich
zwar um Personen, die eine Pension nach dem Allgemeines Sozialversicherungsge -
setz beziehen (Vertragsbedienstete). Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales liegen allerdings keine getrennten Daten für Vertragsbedienstete vor.
Die übrigen Fragen fallen nicht in meinen
Zuständigkeitsbereich.
Im Einzelnen ist zu den Fragen Folgendes anzumerken:
Zu den Fragen 1, 5, 9, 13, 17 und 21:
Die durchschnittlichen Pensionen nach Pensionsversicherungsträgern können der
Beilage 1 entnommen werden.
Zu den Fragen 2. 6. 10, 14. 18 und 22:
Die durchschnittlichen Pensionen nach Pensionsversicherungsträgern, aufgeschlüs -
selt nach Männern und Frauen, können ebenfalls der Beilage 1 entnommen werden.
Zu den Fragen 3, 7. 11, 15 und 19:
Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass der österreichischen Pensionsver -
sicherung das Instrument einer echten Mindestpension fremd ist. Vielmehr ist durch
die Ausgleichszulage eine bedarfsorientierte - dh auch andere Einkünfte der Pen -
sionistInnen berücksichtigende - Mindestsicherung gewährleistet.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt im Jahr 2000
• 8.312 S für alleinstehende PensionistInnen und
• 11.859 S für PensionistInnen, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt
leben.
Die Höchstpension in der gesetzlichen Pensionsversicherung (mit Ausnahme der
Pensionsversicherung nach dem Notariatsversicherungsgesetz) beträgt im
Jahr 2000 für Direktpensionen 30.548 S.
Zu den Fragen 4, 8, 12, 16, 20 und 24:
Die durchschnittlichen Pensionen nach Pensionsversicherungsträgern aufgeschlüs -
selt nach Bundesländern, können der Beilage 2 entnommen werden.
Zu Frage 23:
In der Pensionsversicherung nach dem Notariatsversicherungsgesetz gibt es keine
Höchstpension. Im Jahr 2000 beträgt der Mindestbetrag der Direktpension 29.806 S,
der Mindestbetrag der Witwen(r)pension 20.635 S, der Mindestbetrag der Waisen -
pension für einfach Verwaiste 8.026 S und für doppel Verwaiste 16.049 S.
Zu den Fragen 93 und 94:
Das faktische Pensionsantrittsalter nach Pensionsversicherungsträgern, aufge -
schlüsselt nach Männern und Frauen und Pensionsarten, kann der Beilage 3 ent -
nommen werden.
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für die normale Alterspension beträgt derzeit
für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Bei den vorzeitigen Alterspensionen
beträgt das gesetzliche Antrittsalter für Frauen derzeit 55 Jahre. Für Männer beträgt
es für vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 57 Jahre und
für die übrigen vorzeitigen Alterspensionen 60 Jahre.
Zu Frage 95:
Über das faktische Pensionsantrittsalter nach Bundesländern liegen dem Bundes -
ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales keine Daten vor.
Zu den Fragen 96, 97 und 98:
Die Höhe und der Anteil der Bundesmittel (Bundesbeitrag und Ersätze für Aus -
gleichszulagen) an den Gesamtaufwendungen der gesetzlichen Pensionsversiche -
rung in den letzten 10 Jahren kann der Beilage 4 entnommen werden
Die Entwicklung in den nächsten Jahren hängt von den gesetzlichen Rahmenbedin -
gungen ab, deren Änderung derzeit in einer Expertenkommission diskutiert wird
Die Anlagen konnten nicht gescannt werden !!