2624/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.08.2001

 

Die Bundesministerin

für auswärtige Angelegenheiten

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia HAIDLMAYR, Ulrike LUNACEK, Freundinnen

und Freunde haben am 27. Juni 2001 unter der Nr. 2604/J - NR/2001 an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gleich viel Recht für gleich viel Liebe"

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 6, 9 bis 11:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Bereich des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist von

der gegenständlichen Anfrage nur hinsichtlich der Vollziehung des Bundsgesetzes über

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes Statut, BGBI. I Nr.129/1999,

betroffen, das in seinen §§ 9,19 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 1, 27 und 30 auch auf

Familienangehörige der Bediensteten des auswärtigen Dienstes abstellt und darunter

deren Ehegattinnen und Kinder versteht, was seinen Grund darin hat, dass das Dienst -

und Besoldungsrecht des Bundes im allgemeinen auch auf dieser Definition des Begriffs

„Familienangehörige" fußt. An dieser Definition wird sich das „Statut“ auch in Hinkunft

orientieren müssen

Zur Frage 7:

 

Gemäß der Satzung des Europarates (siehe BGBI. Nr.121/1956) handelt es sich nicht um

eine „Entschließung des Europarates“, sondern um eine Empfehlung der

Parlamentarischen Versammlung, die keinen bindenden Beschluß darstellt. Die

Mitgliedstaaten des Europarates haben einen breiten Handlungsspielraum, Empfehlungen

innerstaatlich in Erwägung zu ziehen.

 

Die Empfehlung 1474 (2000) der Parlamentarischen Versammlung vom 26. September

2000 liegt derzeit noch dem Ministerkomitee des Europarates zur Erörterung vor. Nach

Vorliegen diesbezüglicher Beschlüsse des Ministerkomitees wird das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten diese zusätzlich zur gegenständlichen Empfehlung der

Parlamentarischen Versammlung an die für die Materie in Österreich zuständigen

Ressorts weiterleiten. Die Beurteilung, ob und inwieweit in der Folge konkrete

innerstaatliche Maßnahmen erforderlich sind, fällt nicht in die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

 

 

Zur Frage 8:

 

Bezüglich dieser Frage wird auf die Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner

Antwort zur gleichlautenden Anfrage Nr. 2603/J - NR/2001 verwiesen.