2625/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.08.2001

 

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Theresia Haidlmayr, Ulrike Lunacek, Freundinnen und Freunde be -

treffend „Gleich viel Recht für gleich viel Liebe“, Nr. 2609/J, wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

 

Dazu verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der gleich -

lautend an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 2603/J.

 

 

Frage 4:

 

In folgenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes werden gleichge -

schlechtliche und andersgeschlechtliche PartnerInnenschaften unterschiedlich be -

handelt bzw. wird auf die Möglichkeit des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen

PartnerInnenschaft nicht Bezug genommen:

 

§ 123 Abs. 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 83 Abs. 8 Gewerbliches So -

zialversicherungsgesetz, § 78 Abs. 7 Bauern - Sozialversicherungsgesetz und § 56

Abs. 6 Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz:

Satzungsermächtigung, eine andersgeschlechtliche Person, die mit dem (der) Ver -

sicherten seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit

dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, in den Kreis der anspruchsberechtigten

Angehörigen in der Krankenversicherung aufzunehmen, wenn ein im gemeinsamen

Haushalt lebender Ehegatte nicht vorhanden ist.

 

§ 10 Abs.1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz:

Satzungsermächtigung zur Ermöglichung des Abschlusses einer Familienversiche -

rung für eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte

andersgeschlechtliche Person, die mit dem (der) Versicherten seit mindestens zehn

Monaten in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den

Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte nicht vorhan -

den ist.

 

Zum Opferfürsorgegesetz wird festgehalten, dass dieses den Begriff der Lebens -

gefährtin (des Lebensgefährten) bzw. der Lebensgemeinschaft in den §§ 1, 6,11,

12a, 13a, 13c, 14b, 15 und 18 enthält, die Frage einer Subsumption homosexu -

eller Lebensgefährtinnen/ - gefährten bzw. Lebensgemeinschaften unter diese Be -

stimmungen jedoch anhand konkreter Antragstellungen bislang noch nicht aufge -

worfen wurde.

 

 

Fragen 5 und 6:

 

Sollte sich eine der Bestimmungen als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, bin

ich selbstverständlich bereit, eine Änderung anzuregen.

 

 

Frage 7:

 

Dazu verweise ich auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für auswärtige

Angelegenheiten zu der gleichlautend an sie ergangenen parlamentarischen Anfrage

Nr. 2604/J.

 

 

Fragen 8 und 9:

 

Dazu verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der gleich -

lautend an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 2603/J.

 

 

Frage 10:

 

Dazu verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Justiz zu der

gleichlautend an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 2607/J.

 

 

Frage 11:

 

Diese Frage ist vom Parlament zu entscheiden.