2639/AB XXI.GP
Eingelangt am: 31.08.2001
BUNDESMINISTERIUM für
VERKEHR, INNOVATION
und TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2618/J - NR/2001 betreffend
Fahrkartenchaos für VorteilscardbesitzerInnen, die Abgeordneten Haidlmayr und
FreundInnen am 3. Juli 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Grundsätzlich ist seitens meines Ressorts festzustellen, dass das Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993
hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und Güterverkehres, in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen worden ist. Aufgrund der zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im
Personen - und Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht - Führung von Zügen der
ausschließlichen Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer
Bereich).
Einflussnahmen durch mich sind daher nach dem Gesetz nicht möglich. Das
ehemals weit gefasste Weisungsrecht ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine
verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall
eingeschränkt worden. Nur durch meine intensiven Gespräche mit den ÖBB habe ich
erreichen können, dass für Blinde mit Vorteilscard in jedem Fall 50 % Ermäßigung
gewährt wird.
Die von meinem Ressort mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage
befassten Österreichischen Bundesbahnen beantworteten diese wie folgt; ich
stelle ausdrücklich fest, dass dies die Meinung der ÖBB ist:
Motiventeil und Frage 1:
Welche Bahnhöfe in Österreich verfügen bereits über Automaten, wo Bahnkarten für
Strecken innerhalb ganz Österreich gelöst werden können? (Auflistung der
Bahnhöfe)
Antwort:
Die derzeit bei den ÖBB im Einsatz befindlichen Fahrausweisautomaten ermöglichen
grundsätzlich eine Fahrausweisausgabe für Fahrten im Rahmen des Nahverkehrs
(bis max. 70 km Entfernung).
Für Fernverkehrsreisen (über 70 km) kann jeder Käufer mit Vorteilscard beim
Fahrausweisautomaten ein Ticket für eine Teilstrecke (bis max. 70 km Entfernung)
der Gesamtreise lösen (zum Ermäßigungssatz von 45 % plus 5 % Bonus) und erhält
ohne Bearbeitungsgebühr im Zug ein Vorteilsticket für die Reststrecke mit ebenfalls
45 % Ermäßigung und 5 % Bonus.
Frage 2:
Bis wann werden konkret welche Bahnhöfe mit Automaten ausgestattet, wo
Fahrkarten für das gesamte österreichische Bahnnetz gelöst werden können?
(Auflistung der Bahnhöfe und Datum der Inbetriebnahme der Automaten)
Antwort:
Beginnend ab Jahresende 2001 werden (vsl. bis Ende April 2002) 420 Bahnhöfe und
Haltestellen mit insgesamt 602 Fahrausweisautomaten der neuen Generation (für
österreichweite Tickets) ausgerüstet. Darüberhinaus werden zusätzlich 108 mobile
Fahrausweisautomaten (ebenfalls für österreichweite Tickets) in Triebwagen auf
Nebenbahnstrecken neu aufgestellt und decken somit einen wesentlich größeren
Verkehrsbereich ab.
Die Auswahl bzw. die Festlegung der Aufstellungsstandorte ist derzeit im Gang.
Fragen 3 und 4:
Wie können sich BahnbenutzerInnen, die über kein Internet bzw. eine Kreditkarte
verfügen, vor 5 % Strafe schützen?
Werden die 5 % Strafe an jene BahnbenutzerInnen rückerstattet, die nachweisen
können, dass es keinen entsprechenden Automat am Bahnhof gibt, wo sie ihre
Fahrkarten hätten lösen können?
Wenn ja: In welcher Form ist diese Rückerstattung bei der ÖBB zu beantragen?
Wenn nein: Was ist der Grund dafür, dass diese 5 % ige Strafe die
BahnbenutzerInnen zahlen müssen, obwohl das Verschulden eindeutig bei der ÖBB
liegt?
Antwort:
Die ÖBB sahen sich aus wirtschaftlichen Gründen veranlasst, mit 1. Jänner 2001
eine Reduktion des Ermäßigungssatzes der Vorteilscard von 50 % auf 45 % für alle
ab 1. Jänner 2001 neu ausgestellten bzw. verlängerten Cards durchzuführen.
Einen Ermäßigungssatz von 50 % (45% plus 5% Bonus) gibt es für Vorteilstickets,
die im automatisierten Verkauf erworben werden. Dazu zählen:
- bei Fahrkartenautomaten gelöste Vorteilstickets,
- mittels Handyticketing gelöste Vorteilstickets,
- via Internet gekaufte Vorteilstickets.
Da der automatisierte Verkauf weniger Vertriebskosten verursacht, können diese
Kostenvorteile an Kunden weitergegeben werden.
Es erfolgt somit keine „Bestrafung der Vorteilscardbenützer. Vielmehr erfolgt eine
Differenzierung der Vertriebswege. Diese Vorgangsweise ist auch in anderen
Unternehmen und Branchen üblich.
Fragen 5, 6, und 7:
Welcher Betrag wurde für diese irreführende Werbung von der ÖBB aufgewendet?
(Auflistung nach Art der Werbung und Höhe der Kosten)
Ist die ÖBB bereit, durch diese irreführende Werbung, den Schaden, der für die
KundInnen entstanden ist, wieder gut zu machen?
Wenn ja: In welcher Form?
Wenn nein: Warum nicht?
Hat die ÖBB weiterhin vor, durch irreführende Werbung KundInnen zu verschaukeln?
Wenn ja: Welche weitere Werbung in welcher Höhe ist für die nächsten 12 Monate
geplant? (Auflistung der Kostenhöhe pro Werbung)
Antwort:
Die Werbestrategie der ÖBB betrifft den internen Geschäftsbereich des
Unternehmens ÖBB. Eine Beantwortung der gegenständlichen Fragepunkte ist den
ÖBB daher verständlicherweise nicht möglich.