2644/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2001

 

BUNDESMINISTER

für LAND - und FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde vom

5. Juli 2001, Nr. 2665/J, betreffend Verkauf von arisiertem Liegenschaftsbesitz durch die

Österreichischen Bundesforste, beehre ich mich nach Befassung der ÖBf AG Folgendes

mitzuteilen:

 

 

Einleitend darf festgehalten werden, dass nach Auskunft der ÖBf AG alle zum Verkauf aus -

gewählten Liegenschaften auf allfällige Ansprüche aus dem Titel der Arisierung überprüft

werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben des im Zuge des Washingtoner

Regierungsabkommens vom 17. Jänner 2001 erlassenen Entschädigungsfondsgesetzes

2001 auch eingehalten werden. Für eine diesbezügliche Gesamtaufnahme des sich im Be -

sitz der ÖBf AG befindlichen Grundvermögens wurde Vorsorge getroffen.

 

 

Zu Frage 1:

 

Nein.

Zu Frage 2:

 

Im Verkaufsfall Autal ist aufgrund der Informationen der ÖBf AG davon auszugehen, dass

der im Kaufvertrag vom 28. Mai 1942 vereinbarte Kaufpreis für das Gut Autal sofort entrichtet

wurde. Für das 1944 verkaufte Gut Pölsen wurde die Anzahlung sofort bezahlt, der Kauf -

preisrest wurde samt Zinsen im Jahre 1951 vom öffentlichen Verwalter der Güter ausbezahlt.

Grund für den Verkauf war eine Erbschaftssteuerschuld, die in keinem Zusammenhang mit

den damaligen Vorgangsweisen stand.

 

 

Zu Frage 3:

 

Die oben erwähnten Verkaufsverträge wurden von der Verkäuferin mit der SS - nahen Wirt -

schaftsorganisation Deutsche Versuchsanstalt für Ernährung und Verpflegung Ges.m.b.H.

abgeschlossen. Keinesfalls war dadurch eine Wertung über die damalige Rechtslage beab -

sichtigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Verkäuferin zuvor einen Kaufvertrag über das

Gut Autal 1942 zum selben Preis abgeschlossen hatte, den sie später mit der genannten

Gesellschaft vereinbarte. Der zuerst abgeschlossene Vertrag wurde nicht genehmigt, weil

der Käufer die damaligen Vorgaben für den Erwerb dieser Grundstücke nicht erfüllte.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Über den Inhalt des Vergleiches, somit auch über die Höhe des den Erben ausbezahlten

Entschädigungsbetrages wurde - auch über ausdrücklichen Wunsch der Erben - vertrauliche

Behandlung vereinbart, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen. Im Übrigen

darf auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für Finanzen gerichteten parla -

mentarischen Anfrage Nr. 2667/J verwiesen werden.

 

 

Zu Frage 6:

 

Aufgrund der Auskünfte der ÖBf AG ist davon auszugehen, dass allen Erben ein Teil des

Abfindungsbetrages zukommt.

Zu Frage 7:

 

Der Kaufpreis für die beiden Güter beträgt 300 Millionen Schilling zuzüglich 15 Mio. ATS zur

Abgeltung allfälliger Ersatzansprüche von Jagdpächtern.

 

 

Zu den Fragen 8, 10 bis 12:

 

Zu diesen Punkten darf auf die Beantwortung der an den Herrn Bundesminister für Finanzen

gerichteten Anfrage Nr. 2667/J verwiesen werden.

 

 

Zu Frage 9:

 

Diesbezüglich darf auf die einleitenden Bemerkungen verwiesen werden.