268/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. Ing. Pirklhuber, Moser, Freundinnen

und Freunde haben am 26. Jänner 2000 unter der Nr. 312/J an Frau Bundes -

ministerin Mag. Barbara PRAMMER eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Kontrolle im biologischen Landbau gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Fälle von wettbewerbsverzerrenden Strukturen und Handlungsweisen im Bio -

Lebensmittelbereich1 die eindeutig im Widerspruch zu der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 und dem Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB III, Kapitel A

8, TK B), stehen, sind nicht bekannt. Eine Beurteilung derartiger Mängel erfolgt

sowohl im Rahmen des Nachweises der Erfüllung der EN 45011 als auch bei

der Zulassung und der ständigen Überwachung der Kontrollstellen durch die

zuständigen Behörden.

Erzeuger und Verarbeiter haben offensichtlich glaubhaft gemacht, daß von

einer Gleichwertigkeit der Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des öster -

reichischen Marktgeschehens nicht ausgegangen werden kann. Zu dieser Pro -

blematik ist darauf hinzuweisen, daß Beschwerden über eine im Widerspruch

zu der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und dem ÖLMB III, Kapitel A 8, TK B

stehende Unregelmäßigkeit im Rahmen des jeder Kontrollstelle zur Verfügung

stehenden Beschwerdeverfahrens nach der EN 45011 vorgebracht werden

können. Die zuständigen Behörden sind jederzeit über bestehende Verdachts -

momente, die im Widerspruch zu den zitierten Rechtsvorschriften stehen, zu

informieren. Über die Verordnung hinausgehende „private“ Standards und

damit verbundene Zertifikate, die das Marktgeschehen beeinflussen könnten,

sind dabei aus lebensmittelrechtlicher Sicht unbeachtlich.

 

Zu Frage 2:

 

Die Einhaltung der Kriterien der Objektivität und die gegenseitige Anerkennung

von Zertifikaten der Kontrollstellen wird durch Artikel 9 (5), die Zulassung der

Kontrollstelle, und Artikel 9 (6) der zitierten EU-Verordnung, die Überwachung

der Kontrollstelle durch die zuständigen Behörden sowie gemäß § 35 Lebens -

mittelgesetz 1975 (LMG 1975) sichergestellt. Die Objektivität stellt ebenso ein

Kriterium bei der Erfüllung der EN 45011 nach Artikel 9 (11) dar. Im Rahmen

des Nachweises der Erfüllung der EN 45011 durch eine Akkreditierung als

Zertifizierstelle wird die Objektivität ebenso überprüft.

 

Die Überwachung der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten kann von

den zuständigen Behörden allein für Zertifikate nach den Anforderungen der

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und dem ÖLMB III, Kapitel A 8, 1K B vorge -

nommen werden. Die darüber hinausgehende gegenseitige Anerkennung von

Zertifikaten, die über die Mindestanforderungen der Verordnung gehen, ist nicht

die Aufgabe der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

 

Zu Frage 3:

 

Die Bewerbung von ,,Bio - Qualitätsprodukten“ ist nicht Aufgabe der für Lebens -

mittelüberwachung zuständigen Organe. Dies gilt auch für diesbezügliche Infor -

mationen über die Bewerbung.

 

Zu Frage 4:

 

Der Landeshauptmann hat sich gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975 zur Er -

füllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu

bedienen.

 

Die Schulung der Mitarbeiter der Lebensmittelaufsicht erfolgt nach der Verord -

nung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen (BGBl. Nr. 397/1983). Diese

Ausbildung umfaßt den Geltungsbereich des gesamtem Lebensmittelgesetzes

und damit auch den Bereich der „biologischen Lebensmittel“. Diese Ausbildung

der Mitarbeiter ist verpflichtend von der Behörde durchzuführen.