268/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. Ing. Pirklhuber, Moser, Freundinnen
und Freunde haben am 26. Jänner 2000 unter der Nr. 312/J an Frau Bundes -
ministerin Mag. Barbara PRAMMER eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Kontrolle im biologischen Landbau gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Fälle von wettbewerbsverzerrenden Strukturen und Handlungsweisen im Bio -
Lebensmittelbereich1 die eindeutig im Widerspruch zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 und dem Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB III, Kapitel A
8, TK B), stehen, sind nicht bekannt. Eine Beurteilung derartiger Mängel erfolgt
sowohl im Rahmen des Nachweises der Erfüllung der EN 45011 als auch bei
der Zulassung und der ständigen Überwachung der Kontrollstellen durch die
zuständigen Behörden.
Erzeuger und Verarbeiter haben offensichtlich glaubhaft gemacht, daß von
einer Gleichwertigkeit der Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des öster -
reichischen Marktgeschehens nicht ausgegangen werden kann. Zu dieser Pro -
blematik ist darauf hinzuweisen, daß Beschwerden über eine im Widerspruch
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und dem ÖLMB III, Kapitel A 8, TK B
stehende Unregelmäßigkeit im Rahmen des jeder Kontrollstelle zur Verfügung
stehenden Beschwerdeverfahrens nach der EN 45011 vorgebracht werden
können. Die zuständigen Behörden sind jederzeit über bestehende Verdachts -
momente, die im Widerspruch zu den zitierten Rechtsvorschriften stehen, zu
informieren. Über die Verordnung hinausgehende „private“ Standards und
damit verbundene Zertifikate, die das Marktgeschehen beeinflussen könnten,
sind dabei aus lebensmittelrechtlicher Sicht unbeachtlich.
Zu Frage 2:
Die Einhaltung der Kriterien der Objektivität und die gegenseitige Anerkennung
von Zertifikaten der Kontrollstellen wird durch Artikel 9 (5), die Zulassung der
Kontrollstelle, und Artikel 9 (6) der zitierten EU-Verordnung, die Überwachung
der Kontrollstelle durch die zuständigen Behörden sowie gemäß § 35 Lebens -
mittelgesetz 1975 (LMG 1975) sichergestellt. Die Objektivität stellt ebenso ein
Kriterium bei der Erfüllung der EN 45011 nach Artikel 9 (11) dar. Im Rahmen
des Nachweises der Erfüllung der EN 45011 durch eine Akkreditierung als
Zertifizierstelle wird die Objektivität ebenso überprüft.
Die Überwachung der gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten kann von
den zuständigen Behörden allein für Zertifikate nach den Anforderungen der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und dem ÖLMB III, Kapitel A 8, 1K B vorge -
nommen werden. Die darüber hinausgehende
gegenseitige Anerkennung von
Zertifikaten, die über die Mindestanforderungen der Verordnung gehen, ist nicht
die Aufgabe der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
Zu Frage 3:
Die Bewerbung von ,,Bio - Qualitätsprodukten“ ist nicht Aufgabe der für Lebens -
mittelüberwachung zuständigen Organe. Dies gilt auch für diesbezügliche Infor -
mationen über die Bewerbung.
Zu Frage 4:
Der Landeshauptmann hat sich gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975 zur Er -
füllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu
bedienen.
Die Schulung der Mitarbeiter der Lebensmittelaufsicht erfolgt nach der Verord -
nung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen (BGBl. Nr. 397/1983). Diese
Ausbildung umfaßt den Geltungsbereich des gesamtem Lebensmittelgesetzes
und damit auch den Bereich der „biologischen Lebensmittel“. Diese Ausbildung
der Mitarbeiter ist verpflichtend von der Behörde durchzuführen.