2683/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

 

zur Zahl 2707/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genos -

sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Tod eines Häftlings

während seiner Fixierung in einem 'Gurtenbett‘ „gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1, 5 bis 7 und 9 bis 13:

In den österreichischen Justizanstalten wird seit dem Inkrafttreten der Strafvollzugs -

gesetznovelle 1993, BGBL 1993/799, kein Gurtenbett mehr verwendet. Die bis zu

diesem Zeitpunkt gemäß § 103 Abs. 2 Z 5 StVG mögliche Anhaltung auf einem

Gurtenbett stellte eine von mehreren besonderen Sicherheitsmaßnahmen dar, die

gegen Insassen, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen

Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung bzw. Selbstbeschädigung

bestand oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder

Ordnung ausging, angewandt werden konnten. Zuständig für die Anordnung der

Anhaltung auf einem Gurtenbett war der die Aufsicht führende Strafvollzugsbedien -

stete, der diese Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden hatte. Der

Anstaltsleiter hatte seinerseits unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonde -

ren Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme

über 48 Stunden hinaus konnte nur das Vollzugsgericht anordnen.

 

Bei dem in der Justizanstalt Stein in der Krankenabteilung befindlichen Bett, das in

der parlamentarischen Anfrage als "Gurtenbett" bezeichnet wird, handelt es sich

demgegenüber um ein etwa 1995 aus den Beständen des Krankenhauses Krems

angekauftes Krankenbett. Wie in Krankenanstalten kann auch in Justizanstalten die

Notwendigkeit entstehen, Patienten bei entsprechender medizinischer Indikation -

und nach ärztlicher Anordnung - zum eigenen Schutz ruhig zu stellen. Dabei können

auch breite, mit Schlaufen versehene Gurte zum Einsatz gelangen, wenn dies vom

behandelnden Arzt so angeordnet wird. Es handelt sich dabei - im Gegensatz zur

eingangs beschriebenen besonderen Sicherheitsmaßnahme eines Strafvollzugsbe -

diensteten - um eine medizinische Maßnahme zum Schutz des Patienten vor mögli -

cher Selbstverletzung. Die Ruhigstellung eines inhaftierten Patienten wird dem

Bundesministerium für Justiz nicht gemeldet. Das Vorhandensein von Gurten in der

Justizanstalt Stein war dem Bundesministerium für Justiz bis zum Tod des Ernst K.

nicht bekannt. Das Bundesministerium für Justiz wird aber auf Grundlage der

Beratungsergebnisse der vom Bundesminister für Justiz eingesetzten Expertenkom -

mission genaue Anordnungen zur medizinisch indizierten Ruhigstellung eines Insas -

sen treffen.

 

Zu 2 und 4:

Dazu verweise ich auf die beiliegenden Kopien der Berichte des leitenden Anstalts -

arztes Hofrat Dr. SCHANDL und des leitenden Anstaltspsychiaters Dr. SCHLEIFER.

 

Zu 3:

Im Bericht des leitenden Anstaltsarztes Hofrat Dr. SCHANDL ist tatsächlich der

Begriff „unser Gurtenbett“ zu finden. Dieser Ausdruck stellt lediglich eine sprachliche

Verkürzung dar und bezeichnet das zuvor beschriebene Krankenbett.

 

Zu 8:

Die Anführung von sogenannten „Gurtenbetten“ wurde über Antrag des Justizaus -

schusses mit der Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBL. Nr. 799/1993) aus der Auflistung

der besonderen Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 Abs. 2 Z 5 Strafvollzugsgesetz)

gestrichen.

 

Der Justizausschuss begründete dies damit, dass selbst außergewöhnliche Umstän -

de, die bei der Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen stets gegeben sein

müssen, die Festhaltung in einem Gurtenbett nicht zu rechtfertigen vermögen, weil

die damit verbundene Beeinträchtigung der Menschenwürde des dieser Maßnahme

Unterworfenen im Verein mit möglichen Gesundheitsrisiken (etwa die Gefahr des

Erstickens an Erbrochenem) zur Hintanhaltung einer Fluchtgefahr oder Selbst - oder

Fremdgefährdung jedenfalls außer Verhältnis stehe. Darüber hinaus habe die

Anhörung der vom Ausschuss beigezogenen Experten ergeben, dass von dieser

Maßnahme kaum Gebrauch gemacht worden sei und ein Bedarf der Vollzugspraxis,

sie beizubehalten, nicht bestehe (Nr. 1253 der Beilagen zu den Stenographischen

Protokollen des Nationalrates XVIII. GP).

 

Zu 14:

Bisher musste in der Justizanstalt Stein außer im Falle des Strafgefangenen Ernst

k. erst ein einziges Mal ein Insasse am Krankenbett fixiert werden. Diese

Maßnahme erfolgte, um eine vom Bundesministerium für Justiz genehmigte

Zwangsernährung vornehmen zu können.

 

Zu 15 bis 41:

Der Tod von Ernst K. in der Justizanstalt Stein war Anlass für die Einleitung

eines Strafverfahrens, das sich noch im Stadium von Vorerhebungen befindet. Da

sich die angeführten Fragen daher auf ein noch anhängiges Strafverfahren beziehen

und die für die Beantwortung einiger Fragen erforderlichen Erhebungsergebnisse

derzeit noch nicht vorliegen, ersuche ich um Verständnis dafür, dass von einer

Beantwortung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Abstand genommen werden muss.

 

Wenn sich nach Abschluss der Erhebungen hinreichende Anhaltspunkte für ein

Verschulden von Justizwachebeamten oder anderen Bediensteten der Justizanstalt

Stein ergeben sollten, wird gegen diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmun -

gen Straf- bzw. Disziplinaranzeige erstattet werden.

                                                                                              Beilage

 

 

JUSTIZANSTALT STEIN

 

 

Psychiatrische Stellungnahme bezüglich der Krankengeschichte

des Strafgefangenen K      Ernst.

 

Beschreibung der psychiatrischen Erkrankung des oben genannten Straf -

gefangenen:

 

Der oben genannte Gefangene litt seit vielen Jahren an einer Erkrankung aus

dem schizophrenen Formenkreis und zwar konnten über viele Jahre hindurch

anhaltende wahnhafte Störungen beobachtet werden. Herr K    war z.B. der

unverrückbaren Ansicht, dass er eigentlich ein Polizeioffizier sei und

desweiteres dass sein Leben von verschiedensten Verbrecherorganisationen

oder Terroristenorganisationen bedroht sei und diesbezüglich konnten noch

massivste Halluzinationen beobachtet werden und zwar in der Form, dass sich

Herr K   vom gegenüber seiner Zelle gelegenen Zellentrakt mit

Maschinengewehren und Maschinenpistolen beschossen gefühlt hat. Er hat in

seiner Vorstellungswelt diese Schüsse und das Rattern der Maschinengewehre

absolut gehört, diesbezüglich auch immer wieder richtige Konstruktionen in

seiner Zelle errichtet um vor diesen in seiner Vorstellungswelt existierenden

Schüssen in Deckung zu gehen.

 

Bezüglich dieser Symptomatik erhielt Herr K   über viele Jahr hindurch

dementsprechende Medikamente und zwar aus dem Formenkreis der

Neuroleptika, welche an sich diese wahnhaften psychotischen Störungen

unterdrücken sollten. Diese Medikamente wurden über viele Jahre hindurch als

Depotmedikamente in regelmäßigen Abständen (ca. 14 - tägig bis

vierwöchentlich) verabreicht.

 

Prinzipiell ist bezüglich einer dauernden Neuroleptikagabe anzumerken, dass

diese Medikamente vor allen Dingen die älteren Präparate nicht

nebenwirkungsfrei sind. Als Nebenwirkungen sind vor allen Dingen massive

Störungen des Bewegungsmusters zu verzeichnen weiters eine allgemeine

Senkung des Antriebes, das heißt, der Patient wirkt apathisch, desinteressiert

und auch Störungen des vegetativen Nervensystems, damit ist gemeint, dass es

hauptsächlich zu massiven Speichelfluss kommt, eben durch diese oben

erwähnten Medikamente verursacht.

 

Trotz der regelmäßigen Applikation dieser Medikamente konnte die

unbeschriebene wahnhafte Störung nur als äußerst geringgradig beeinflusst

werden. Der Gefangene war durch die Jahre hindurch bei einer oberflächlichen

Betrachtung bzw. bei oberflächlichen Gesprächen durchaus ruhig, soweit es

sein Grundzustand zugelassen hat, auch angepasst im Rahmen der

Haftbedingungen jedoch bei näher gehenden Explorationsgesprächen konnten

die oben beschriebenen Halluzinationen oder Wahnideen immer wieder

festgestellt werden. Des weiteren ist auch immer wieder zu einem massiven

Aufflackern der Symtomatik gekommen, das heißt, dass Herr K   seine

Gedankeninhalte auch mitteilte oder auch angab massiv unruhig zu sein und

auch Angstzustände vor diesen Bedrohungszenarien vor seiner Phantasie zu

haben.

 

Im Laufe der Jahre musste auch eine deutliche Verschlechterung des

körperlichen Allgemeinzustandes des Gefangenen verzeichnet werden, das

heißt, die Nebenwirkungen im Sinne der Bewegungsstörungen und der

massiven Antriebsverminderung nahmen Überhand, sodass psychiatrischerseits

vor ca. eineinhalb Jahren auf eine Applikation dieser Depotspritzen in

regelmäßigen Abständen verzichtet worden, da die zu beobachtenden

Nebenwirkungen den möglichen Nutzen bei weitern überstiegen. Es wurde eine

Änderung der Therapie auf neuere, vor allem nebenwirkungsärmere Präparate

per os vorgenommen, jedoch ist anzumerken, dass bei Präparaten, die

ausschließlich per os eingenommen werden, natürlich eine absolute Kontrolle

der Einnahme durch den Patienten nicht möglich ist und somit auch der

Verdacht besteht, dass der Patient diese Präparate unter Umständen nicht

regelmäßig eingenommen hat bzw. wieder ausgespuckt hat.

 

Bezüglich der Situation, welche zum unerwarteten Tod des oben genannten

Strafgefangenen geführt hat, wäre anzumerken, dass dies Resultat der oben

beschriebenen Einzelfaktoren psychiatrischerseits anzunehmen ist

 

Als Todesursache wurde bei der gerichtlichen Obduktion ein Darmverschluss

bei dem oben genannten Patienten festgestellt.

Stellungnahme bezüglich der akuten Vorkommnisse aus Sicht des

behandelnden psychiatrischen Facharztes:

 

Festzuhalten ist, dass unmittelbar vor dem Ableben des oben genannten

Strafgefangenen sicherlich die oben erwähnten wahnhaften und psychotischen

Störungen bestanden haben und dass Herr K   immer wieder über

Unruhezustände und auch weiterhin über die Belastung der Neuroleptika -

therapie geklagt hat, obwohl wie oben angegeben, die nebenwirkungsreichen

Präparate schon längere Zeit nicht mehr verabreicht wurden. So lange diese

noch verabreicht wurden, wurden zur Minderung der Nebenwirkungen das

Präparat Akineton als Spritze verabreicht, welche dem Gefangenen eine

deutliche Linderung der Symptomatik brachte und auch wie die Erfahrung

zeigt, bei dem Gefangenen anscheinend eine euphorisierende Wirkung

ausgelöst hat. Herr K   war über viele Jahre hindurch auf dieses Präparat

fixiert, sodass unsererseits das Präparat nämlich das oben erwähnte Präparat

Akineton auch nach Umstellung der Neuroleptikatherapie weitergegeben

wurde, da wie oben erwähnt von Seiten des Gefangenen das subjektive

Wohlbefinden nach Erhalt der Spritze deutlich im Vordergrund stand.

Unsererseits wurde diese Akinetonmedikation sukzessive durch Plazebo -

injektionen ersetzt, die den gleichen subjektiven Erfolg hatten und somit immer

wieder zu einer einigermaßen Stabilisierung des Zustandsbild geführt hat.

 

Soweit in Erfahrung zu bringen war, war der Strafgefangene am Tag des

Akutereignisses äußerst unruhig, massiv aggressiv, tobte auf seiner Zelle und

zerstörte teilweise auch die Einrichtungen dieser Zelle. Im Zusammenschau mit

der weiteren Entwicklung psychiatrischerseits ist folgender Mechanismus

erklärbar:

 

Anscheinend verspürte Herr K   die Symptome des Darmverschlusses, welche

ansich massive Schmerzen und kolikartige Zustände verursachen, jedoch wäre

diesbezüglich auch hinzuzufügen, dass durch die jahrelange Neuroleptika -

einnahmen es zu dem bekannten Phänomen kommt, dass die Schmerzschwelle

dieser Patienten extrem angehoben wird, das heißt,dass dem oben genannten

Gefangenen die Schmerzempfindung nicht mit einem "normalen" - nicht mit

Neuroleptika behandelnden Patienten vergleichbar ist. Er dürfte somit

zusammenfassend nur die äußerste Akutsymtomatik in Form Schmerzen

verspürt haben, jedoch war er aufgrund seiner Psychose nicht in der Lage, diese

Schmerzen zuzuordnen bzw. auch dem Betreuungspersonal zu verbalisieren,

sodass von seiner Sicht seiner Gedankeninhalte aus er die einzig logische

Reaktion setzte und zwar dass er anscheinend annahm, dass er jetzt endgültig

von diesen in seiner Phantasie herumfliegenden Kugeln getroffen wurde und er

anscheinend massive Abwehrbewegungen oder massive Abwehrreaktionen

setzte, die dahin gipfelten, dass er die Zelle bzw. Teile der Einrichtung zerstörte

und sobei sich auch massiv selbst verletzte.

 

Vom diensthabenden Arzt wurde Herrn K   eine Akinetonspritze verabreicht

und zwar in dieser Absicht, da bekannt war, dass durch Verabreichung dieser

Spritze es immer wieder zu einer Beruhigung des Zustandsbildes von Herrn

K    gekommen ist und somit die Applikation durchaus indiziert war.

Bezüglich der letzten Stunden vor dem Ableben des oben genannten Patienten

können psychiatrischerseits natürlich keine Aussagen gemacht werden, da nur

die Informationen vorliegen, dass anscheinend Herr K deutlich ruhig wurde

und keine Aggressionsdurchbrüche beobachtet wurden.

 

Ob dies auf eine allgemeine Beruhigung des Patienten oder bereits auf eine

bereits massive körperliche Verschlechterung hervorgerufen durch den

Darmverschluss zurückzuführen ist, kann vom Psychiatrischen Dienst nicht

beurteilt werden.

 

Anzumerken wäre noch, dass von Seiten des Psychiatrischen Dienstes eine

Diagnosestellung, dass es sich bei diesem Akutereignisses um einen

beginnenden oder einen bereits im Endstadium befindlichen Darmverschluss

gehandelt hat, eigentlich nicht möglich war. Dies im Zusammenschau mit den

oben angeführten Punkten wie eben

 

• jahrzehnte lange Neuroleptikagabe

• Anhebung der Schmerzschwelle

• jahrzehnte langes Bestehenbleiben der oben beschriebenen wahnhaften

  psychotischen Störung

 

Ich hoffe mit dieser kurzen Darstellung des doch sehr komplexen

Zustandsbildes von Herrn K    Ernst gedient zu haben

JUSTIZANSTALT STEIN

Anstaltsspital

 

 

Der Strafgegangene Ernst K   wurde am 15.06.2001 um 07.03 Uhr im Haftraum

leblos aufgefunden, wovon ich um 07.05. Uhr verständigt wurde. Ich habe den eingetretenen Tod um 07.55 Uhr festgestellt. Die vermutliche Todesursache dürfte eine innere Blutung gewesen sein.

Zur Anamnese:

Herr Ernst K   ist uns seit vielen Jahren mit einer schweren Psychose bekannt und wurde deshalb auch regelmäßig psychiatrisch und medikamentös behandelt. Es kam aus diesem Grunde immer wieder zu psychotischen Schüben mit Rhaptuszuständen. Am 14.06.2001 abends wurde der diensthabende Anstaltsarzt Dr. Stippler verständigt, daß Herr K   aus der Nase blute und seine Zelle verwüstet habe. Herr Dr. Stippler vergewisserte sich persönlich im Rahmen einer Visite um 21.25 Uhr vom Zustand des Patienten. Zu diesem Zeitpunkt war der Häftling zwar über seine Handlungsweise machen, außer daß er über Unruhezustände klagte, worunter er in regelmäßigen Abständen litt und die mit Akinetoninjektionen gut beherrschbar waren. Offensichtlich war er auch mehrmals gestürzt, wodurch der Umstand der Selbstgefährdung gegeben war. Herr Dr. Stippler verabreichte aus diesem Grund eine Akinetoninjektion und ordnete die Verlegung in einen besonders gesicherten Haftraum an um ihn in unserem Gurtenbett vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Es wurden regelmäßige halbstündliche Kontrollen durchgeführt, bei welchen Herr K einen ruhig tief schlafenden Eindruck machte.

Der Tod dürfte um 05.30 Uhr eingetreten sein.

 

 


 

JUSTIZANSTALT STEIN

        Anstaltsspital

 

 

In Ergänzung zu meiner Stellungnahme vom 15.06.2001 wird zu der laufenden regelmäßigen medikamentösen Therapie berichtet:

Herr Ernst K   wurde regelmäßig seit Jahren wegen seiner schweren Schizophrenie mit Leponex 100 mg 3x1, Zyprexa 10 mg  1x1, Gewacalm 10 mg 2x1 behandelt. Zusätzlich  war wegen der obligat auftretenden Nebenwirkungen dieser Medikation Akineton retard 3x1 und amphodyn retard 2x1 verordnet. Als Bedarfsmedikation wurden bei Auftreten von akuten Schüben der Grundkrankheit noch Haldol – Tropfen beigefügt. Auf Grund des Einsatzes dieser schweren Medikamente war es notwendig, regelmäßige Blutbild – und EKG – Kontrollen durchzuführen, welche in dreimonatigen Abständen stattfanden.

Da diese jedesmal unauffällig waren, konnte die oben angeführte Therapie laufend beibehalten werden. Auf Grund des massiven notwendigen Einsatzes dieser Medikamente ist es durchaus naheliegend, daß Herr K   eine deutliche Erhöhung seiner Schmerzgrenze erfuhr und damit das Warnsignal Schmerz im konkreten Fall wie sonst üblich nicht vorhanden war