269/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic,
Freundinnen und Freunde haben am 18.1.2000 unter der Nr. 251/J eine
schriftliche parlamentarische Anfrage „betreffend einseitige
Beweissicherung in der Causa Omofuma“ gestellt.
Nach den mir vorliegenden Informationen beantworte ich diese Anfrage
wie folgt:
Zu den Fragen 1) und 2):
Wie bereits im Bericht meines Amtsvorgängers zur Entschließung des
Nationalrates E 177 - NR/XX.GP vom 10. Mai 1999 ausgeführt, wurde der
Staatsanwaltschaft bereits am 3. Mai 1999 eine Sachverhaltsdarstellung
übermittelt, um eine unabhängige Feststellung des Sachverhaltes zu
gewährleisten.
Die Ermittlungen standen somit bereits kurz nach dem tragischen Vorfall
unter Leitung der Staatsanwaltschaft bzw. des zuständigen
Untersuchungsrichters des Landesgerichtes
Korneuburg.
Die Entscheidung darüber, welche Beweismittel im konkreten Verfahren
benötigt werden, obliegt seither dem Gericht. Ob dieses
Zeugeneinvernahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt hat, ist mir
nicht bekannt. Die befassten Bundespolizeidirektionen (Wien und
Schwechat) erhielten bislang keine solchen Vernehmungsaufträge.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der dringlichen Anfrage
Nr. 6217/J durch meinen Amtsvorgänger (5956/AB XX.GP). Dieser sind
auch die von der Bundespolizeidirektion Wien nach Durchsicht der
einzelnen Akten bekanntgegebenen weiteren Fälle zu entnehmen, an
denen die im Fall Omofuma eingesetzten Beamten aber nicht beteiligt
waren.
Zu Frage 3):
Eine spezielle Flugtauglichkeitsuntersuchung war zum damaligen
Zeitpunkt nicht vorgesehen. Diese wurde mit den „Richtlinien für die
Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege“
(Erlass vom 28. Mai 1999, Zl. 19.2S0/42 - GD/99) eingeführt.
Zu den Fragen 4), 13) und 14):
Derartige Veranlassungen wurden nach meinem derzeitigen
Informationsstand von keiner Stelle des Innenressorts getroffen.
Zu den Fragen 5), 6). 7), 8) und 10):
Allgemeine medizinische Feststellungen,
Feststellungen zu und
Beurteilungen von Gutachten, die Beweismittel in einem anhängigen
Gerichtsverfahren darstellen, sowie Mutmaßungen in diesem
Zusammenhang fallen nicht unter "Gegenstände der Vollziehung“ des
Innenressorts im Sinne des Art. 52 B - VG. Ich ersuche daher um
Verständnis dafür, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand
nehme.
Zu Frage 9):
Fragen der Erhebung, Verwertung, Würdigung und Gewichtung von
Beweisen im Strafprozess fallen nicht in den Vollzugsbereich des
Bundesministers für Inneres.
Zu den Fragen 11) und 12):
Diese Fragen sind in ihrer Unbestimmtheit einer Beantwortung nicht
zugänglich. Sollten sie auf Beweismittel in gerichtlichen Strafverfahren
bezogen sein, darf ich auf die Beantwortung der Frage 9) verweisen.