269/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic,

Freundinnen und Freunde haben am 18.1.2000 unter der Nr. 251/J eine

schriftliche parlamentarische Anfrage „betreffend einseitige

Beweissicherung in der Causa Omofuma“ gestellt.

 

Nach den mir vorliegenden Informationen beantworte ich diese Anfrage

wie folgt:

 

Zu den Fragen 1) und 2):

 

Wie bereits im Bericht meines Amtsvorgängers zur Entschließung des

Nationalrates E 177 - NR/XX.GP vom 10. Mai 1999 ausgeführt, wurde der

Staatsanwaltschaft bereits am 3. Mai 1999 eine Sachverhaltsdarstellung

übermittelt, um eine unabhängige Feststellung des Sachverhaltes zu

gewährleisten.

 

Die Ermittlungen standen somit bereits kurz nach dem tragischen Vorfall

unter Leitung der Staatsanwaltschaft bzw. des zuständigen

Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Korneuburg.

Die Entscheidung darüber, welche Beweismittel im konkreten Verfahren

benötigt werden, obliegt seither dem Gericht. Ob dieses

Zeugeneinvernahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt hat, ist mir

nicht bekannt. Die befassten Bundespolizeidirektionen (Wien und

Schwechat) erhielten bislang keine solchen Vernehmungsaufträge.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der dringlichen Anfrage

Nr. 6217/J durch meinen Amtsvorgänger (5956/AB XX.GP). Dieser sind

auch die von der Bundespolizeidirektion Wien nach Durchsicht der

einzelnen Akten bekanntgegebenen weiteren Fälle zu entnehmen, an

denen die im Fall Omofuma eingesetzten Beamten aber nicht beteiligt

waren.

 

Zu Frage 3):

 

Eine spezielle Flugtauglichkeitsuntersuchung war zum damaligen

Zeitpunkt nicht vorgesehen. Diese wurde mit den „Richtlinien für die

Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege“

(Erlass vom 28. Mai 1999, Zl. 19.2S0/42 - GD/99) eingeführt.

 

Zu den Fragen 4), 13) und 14):

 

Derartige Veranlassungen wurden nach meinem derzeitigen

Informationsstand von keiner Stelle des Innenressorts getroffen.

 

Zu den Fragen 5), 6). 7), 8) und 10):

 

Allgemeine medizinische Feststellungen, Feststellungen zu und

Beurteilungen von Gutachten, die Beweismittel in einem anhängigen

Gerichtsverfahren darstellen, sowie Mutmaßungen in diesem

Zusammenhang fallen nicht unter "Gegenstände der Vollziehung“ des

Innenressorts im Sinne des Art. 52 B - VG. Ich ersuche daher um

Verständnis dafür, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand

nehme.

 

Zu Frage 9):

 

Fragen der Erhebung, Verwertung, Würdigung und Gewichtung von

Beweisen im Strafprozess fallen nicht in den Vollzugsbereich des

Bundesministers für Inneres.

 

Zu den Fragen 11) und 12):

 

Diese Fragen sind in ihrer Unbestimmtheit einer Beantwortung nicht

zugänglich. Sollten sie auf Beweismittel in gerichtlichen Strafverfahren

bezogen sein, darf ich auf die Beantwortung der Frage 9) verweisen.