275/AB XXI.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Gradwohl, Anna Huber, Mag.

Maier, Mag. Gaßner und Kollegen vom 9. Februar 2000, Nr. 345/J, betreffend Sortenzulas -

sungen gentechnisch veränderter Pflanzen in Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzu -

teilen:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

 

Derzeit sind drei gentechnisch veränderte Sorten von Mais für die Zulassung in den gemein -

samen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Arten angemeldet. Von Spanien wurden die

Sorten Compa CB (BASTA - Toleranz/Maiszünslerresistenz) und Jordi CB (BASTA -

Toleranz/Maiszünslerresistenz) genannt, von den Niederlanden die Sorte Chardon LL.

(BASTA - Toleranz). Portugal hat seinen Antrag auf Zulassung für die gentechnisch verän -

derte Maissorte Elgina (Maiszünslerresistenz) wieder zurückgezogen. Die gentechnischen

Konstrukte der Sorten Compa CB, Jordi CB und Elgina sind in Österreich aufgrund von Ver -

ordnungen nach dem Gentechnikgesetz verboten. Das gentechnische Konstrukt der im ge -

meinsamen Sortenkatalog ebenfalls noch nicht zugelassenen Sorte Chardon LL. unterliegt

zur Zeit keiner Verbotsverordnung. Die technischen Voraussetzungen der weiteren Vor -

gangsweise werden derzeit vom zuständigen Ressort geprüft.

Im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten sind zwei gentechnisch veränderte Blattzi -

choriensorten (Firestone und Sam) aus den Niederlanden eingetragen. Die Eintragung ist

jedoch auf Züchtungszwecke beschränkt, d.h. eine Vermarktung als Lebensmittel ist nicht

zulässig.

 

Zu Frage 2:

 

Für die Aufnahme von Gemüsesorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten

war schon bisher die Zustimmung der Mitgliedstaaten nicht vorgesehen. Dies gilt seit dem

Inkrafttreten der Richtlinie 98/95/EG mit 01. Februar 2000 auch für den gemeinsamen Sor -

tenkatalog für landwirtschaftliche Arten.

 

Die Europäische Kommission hat im Ständigen Saatgutausschuss vom 14. und 15. Februar

2000 die Mitgliedstaaten um Stellungnahme gebeten. Österreich wie auch Dänemark, Italien,

Griechenland und Norwegen haben einen Vorbehalt gegen die Aufnahme der oben ge -

nannten gentechnisch veränderten Sorten eingebracht. Österreich bezog sich dabei insbe -

sondere auf die nationalen Verbotsverordnungen. Weitere Reaktionen der Europäischen

Kommission sind abzuwarten.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Derzeit liegen der Sortenzulassungsbehörde, dem Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft, keine Anträge auf Zulassung einer gentechnisch veränderten Sorte vor.

Demzufolge wird von der Sortenzulassungsbehörde keine Prüfung solcher Sorten durchge -

führt. Da sich die Planung der Feldversuche in der Abschlussphase befindet, ist für die Prüf -

saison 2000 auch mit keinen derartigen Anträgen zu rechnen.

 

Derzeit ist in Österreich keine gentechnisch veränderte Sorte zugelassen. Die Österreichi -

sche Sortenliste, die auch Auskunft über eine allfällige gentechnische Veränderung geben

würde, ist im Internet einsehbar (www.bfl.at).

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Das Saatgutgesetz 1997 regelt gemäß Art. 10 Abs. 12 B - VG das Inverkehrbringen sowie die

Zulassung und die Anerkennung von Saatgut. Die Regelung der Verwendung und des An -

baus bestimmter Sorten und Saatgut sowie die entsprechende Kontrolle liegen in der Zu -

ständigkeit der Länder. Den Saatgutanerkennungsbehörden (Saatgutanerkennung und

Saatgutverkehrskontrollen) liegen bisher keine Informationen über am österreichischen

Markt befindliches gentechnisch verändertes Saatgut vor.

 

Zu den Fragen 8, 9 und 10:

 

Die Kontrolle der Einfuhr von Saatgut obliegt gemäß § 37 Abs. 3 und 4 Saatgutgesetz 1997,

BGBl. I Nr.72, den Zollbehörden. Bei Vergehen gegen die Einfuhrbestimmungen sind die

entsprechenden zollrechtlichen Verfahren einzuleiten.

 

Weiters werden Saatgutverkehrskontrollen von den Aufsichtsorganen der Saatgutanerken -

nungsbehörden (Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und Bundesamt für

Agrarbiologie) durchgeführt. Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Inver -

kehrbringensbestimmungen haben die Aufsichtsorgane das Saatgut vorläufig zu beschlag -

nahmen. In weiterer Folge wird über diese Beschlagnahme von der Bezirksverwaltungsbe -

hörde entschieden, die gegebenenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet.

 

Die Kontrolle der Verwendung von Saatgut (Anbau) liegt nicht im Kompetenzbereich des

Bundes, sondern obliegt den Ländern.