2774/AB XXI.GP

Eingelangt am: 02.11.2001

 

 


MAG. WILHELM MOLTERER

BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Sima und Genossinnen haben am
26.9.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2845/J betreffend “Nichtum-
setzung der VOC-Richtlinie" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantwor-
ten:

ad1

Zur Umsetzung der VOC-Richtlinie 1999/13/EG stellt das Chemikaliengesetz nicht
die geeignete Rechtsgrundlage dar, da diese eine anlagenbezogene Richtlinie ist,
die durch eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 umgesetzt
wird. Eine derartige Verordnung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu erlassen. Ein Entwurf zu einer VOC-Anlagen-Verordnung wurde
im Mai 2001 vom BMWA (GZ. 33.300/23-III/A/2/01) in Begutachtung gesandt (die
weiteren Ausführungen beziehen sich auf diesen Begutachtungsentwurf).

ad 2

Für Lackieranlagen sieht der Entwurf zu einer VOC-Anlagen-Verordnung umfas-
sende Bestimmungen vor. Die Regelungen der Lackieranlagenverordnung können
jedoch nicht unverändert übernommen werden, da die VOC-Richtlinie 1999/13/EG
von anderen Rahmenbedingungen ausgeht (andere Lösungsmitteldefinition, Option


für einen Reduktionsplan, Grenzwerte für diffuse Emissionen, andere Mengen-
schwellenermittlung). Im Zuge der Einvernehmensverhandlungen werde ich mich
jedoch dafür einsetzen, dass geltende Standards beibehalten werden.

ad 3

Die Ermittlung der Mengenschwellen erfolgt im Entwurf zu einer VOC-Anlagen-Ver-
ordnung in Übereinstimmung mit der VOC-Richtlinie 1999/13/EG. Dies bedeutet,
dass alle Lösungsmittel, die unter die Definition von flüchtigen organischen Verbin-
dungen fallen, bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Weiters ist auch der
Verbrauch an Reinigungsmitteln einzurechnen.

ad 4 und 5

Die VOC-Richtlinie 1999/13/EG erfasst die wesentlichen Tätigkeiten der Lösungs-
mittelanwendung (Oberflächenreinigung, Druck, Kleben, Herstellung von Farben,
Lacken, Arzneimitteln, Kautschukumwandlung u.a.). Der Entwurf zu einer VOC-An-
lagen-Verordnung enthält deshalb Vorschriften für alle diese Tätigkeiten. Der Bereich
Oberflächenreinigung mit halogenierten Kohlenwasserstoffen wird in einer Novelle
zur CKW-Anlagen-Verordnung geregelt werden.

ad 6

Emissionsgrenzwerte für Staub werden gemäß dem Entwurf zu einer VOC-Anlagen-

Verordnung für alle erfassten Branchen festgelegt.

ad 7

Da die geplante VOC-Anlagen-Verordnung Tätigkeiten regeln wird, die bisher nicht

von einer Verordnung erfasst waren, ist mit einer Verringerung der VOC-Emissionen


innerhalb der nächsten Jahre zu rechnen. Die Quantifizierung dieses
Reduktionspotentials ist derzeit Gegenstand einer Studie meines Ressorts. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung sollten im Laufe des Jahres 2002 vorliegen.