2774/AB XXI.GP
Eingelangt am: 02.11.2001
MAG. WILHELM MOLTERER
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Sima
und Genossinnen haben am
26.9.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2845/J betreffend
“Nichtum-
setzung der VOC-Richtlinie" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantwor-
ten:
ad1
Zur Umsetzung der VOC-Richtlinie
1999/13/EG stellt das Chemikaliengesetz nicht
die geeignete
Rechtsgrundlage dar, da diese eine anlagenbezogene Richtlinie ist,
die durch eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1994 umgesetzt
wird. Eine derartige
Verordnung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und
Wasserwirtschaft zu erlassen. Ein Entwurf zu einer VOC-Anlagen-Verordnung wurde
im Mai 2001 vom BMWA
(GZ. 33.300/23-III/A/2/01) in Begutachtung gesandt (die
weiteren
Ausführungen beziehen sich auf diesen Begutachtungsentwurf).
ad 2
Für Lackieranlagen sieht der Entwurf
zu einer VOC-Anlagen-Verordnung umfas-
sende Bestimmungen vor. Die Regelungen der Lackieranlagenverordnung können
jedoch nicht unverändert übernommen werden, da die VOC-Richtlinie
1999/13/EG
von anderen Rahmenbedingungen ausgeht (andere Lösungsmitteldefinition,
Option
für einen Reduktionsplan, Grenzwerte für diffuse
Emissionen, andere Mengen-
schwellenermittlung). Im Zuge der Einvernehmensverhandlungen werde ich mich
jedoch dafür
einsetzen, dass geltende Standards beibehalten werden.
ad 3
Die Ermittlung der Mengenschwellen erfolgt
im Entwurf zu einer VOC-Anlagen-Ver-
ordnung in Übereinstimmung mit der VOC-Richtlinie 1999/13/EG. Dies
bedeutet,
dass alle Lösungsmittel, die unter die Definition von flüchtigen
organischen Verbin-
dungen fallen, bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind. Weiters ist
auch der
Verbrauch an
Reinigungsmitteln einzurechnen.
ad 4 und 5
Die VOC-Richtlinie 1999/13/EG erfasst die
wesentlichen Tätigkeiten der Lösungs-
mittelanwendung (Oberflächenreinigung, Druck, Kleben, Herstellung von
Farben,
Lacken, Arzneimitteln, Kautschukumwandlung u.a.). Der Entwurf zu einer VOC-An-
lagen-Verordnung enthält deshalb Vorschriften für alle diese
Tätigkeiten. Der Bereich
Oberflächenreinigung mit halogenierten Kohlenwasserstoffen wird in einer
Novelle
zur
CKW-Anlagen-Verordnung geregelt werden.
ad 6
Emissionsgrenzwerte für Staub werden gemäß dem Entwurf zu einer VOC-Anlagen-
Verordnung für alle erfassten Branchen festgelegt.
ad 7
Da die geplante VOC-Anlagen-Verordnung Tätigkeiten regeln wird, die bisher nicht
von einer Verordnung erfasst waren, ist mit einer Verringerung der VOC-Emissionen
innerhalb der nächsten Jahre zu rechnen. Die Quantifizierung
dieses
Reduktionspotentials ist derzeit Gegenstand einer Studie meines Ressorts. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung sollten im Laufe des Jahres 2002 vorliegen.