2777/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.11.2001

 

 


Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Maier, Heidrun Silhavy und Genossinnen Nr. 2821/J wie folgt:

Frage 1:

Zunächst halte ich zur Rechtslage grundsätzlich Folgendes fest:

Dr. Martin Gleitsmann ist Mitglied des Verwaltungsrates und Vizepräsident des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden gemäß § 441 b Abs. 1 ASVG von den entsendeberechtigten
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber entsendet.
Dr. Gleitsmann wurde aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber von
der Wirtschaftskammer Österreich entsendet. Sodann wurde er gemäß § 441 b Abs..4
ASVG vom Verwaltungsrat aus dessen Mitte zum Vizepräsidenten des Haupt-
verbandes gewählt. Inwiefern ein oder mehrere Mitglied(er) der Bundesregierung für
diese Vorgänge im Rahmen der Selbstverwaltung des Hauptverbandes verantwort-
lich sein soll(en), ist für mich nicht ersichtlich.

Die politische Beurteilung von über die Medien kolportierten Vorschlägen ist nicht
Gegenstand der Vollziehung der Gesetze und daher vom Anfragerecht der Abgeord-
neten nicht umfasst. Ich stelle jedenfalls fest, dass mein Haus besonders bemüht ist,
den Datenschutz im Bereich des Hauptverbandes und der Sozialversicherungsträger
im Einklang mit dem Datenschutzrat zu gewährleisten.

Fragen 2 und 3:

Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 1 sehe ich keinerlei Veranlassung, eine
mediale Äußerung eines Mitgliedes der Selbstverwaltung der gesetzlichen Sozial-
versicherung zusätzlich zu kommentieren!


Frage 4:

Selbstverständlich werde ich dafür eintreten, dass die Übermittlung von Daten nur im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und insbesondere das Datenschutzrecht
Beachtung findet. Mein besonderes Interesse am Schutz personenbezogener Daten
dokumentiert sich schon in meinen Vorschlag, zur Erhöhung der Datensicherheit den
Zugang zu den auf der Sozialversicherungs-Chipkarte gespeicherten oder mit dieser
als Schlüsselkarte abrufbaren Patientendaten nur nach Identifikation durch
Fingerprint zu ermöglichen.