2777/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.11.2001
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Maier, Heidrun Silhavy
und Genossinnen Nr. 2821/J wie folgt:
Frage 1:
Zunächst halte ich zur Rechtslage grundsätzlich Folgendes fest:
Dr. Martin Gleitsmann
ist Mitglied des Verwaltungsrates und Vizepräsident des
Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates
werden gemäß § 441 b Abs. 1 ASVG von den entsendeberechtigten
Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber entsendet.
Dr. Gleitsmann wurde
aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber von
der Wirtschaftskammer Österreich entsendet. Sodann wurde er
gemäß § 441 b Abs..4
ASVG vom
Verwaltungsrat aus dessen Mitte zum Vizepräsidenten des Haupt-
verbandes gewählt. Inwiefern ein
oder mehrere Mitglied(er) der Bundesregierung für
diese Vorgänge
im Rahmen der Selbstverwaltung des Hauptverbandes verantwort-
lich sein soll(en),
ist für mich nicht ersichtlich.
Die politische Beurteilung von
über die Medien kolportierten Vorschlägen ist nicht
Gegenstand der
Vollziehung der Gesetze und daher vom Anfragerecht der Abgeord-
neten nicht umfasst. Ich stelle jedenfalls fest, dass mein Haus besonders
bemüht ist,
den Datenschutz im Bereich des Hauptverbandes und der
Sozialversicherungsträger
im Einklang mit dem
Datenschutzrat zu gewährleisten.
Fragen 2 und 3:
Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage
1 sehe ich keinerlei Veranlassung, eine
mediale Äußerung eines Mitgliedes der Selbstverwaltung
der gesetzlichen Sozial-
versicherung zusätzlich zu kommentieren!
Frage 4:
Selbstverständlich werde ich
dafür eintreten, dass die Übermittlung von Daten nur im
Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben erfolgt und insbesondere das Datenschutzrecht
Beachtung findet. Mein besonderes Interesse am Schutz personenbezogener Daten
dokumentiert sich
schon in meinen Vorschlag, zur Erhöhung der Datensicherheit den
Zugang zu den auf der Sozialversicherungs-Chipkarte gespeicherten oder mit
dieser
als Schlüsselkarte abrufbaren Patientendaten nur nach Identifikation durch
Fingerprint zu ermöglichen.