2778/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.11.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an
mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Maier und Genossinnen
betreffend “Tierversuche und Kosmetika", Nr. 2864/J, wie folgt:
Zu Frage l :
Das wichtigste Ziel
der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel
ist der
Schutz der Gesundheit. Dafür
ist es unerlässlich, bestimmte toxikologische Prüfungen zur
Bewertung der Sicherheit von
Bestandteilen und Kombinationen von Bestandteilen kosmeti-
scher Mittel für die menschliche Gesundheit durchzuführen. Diese Richtlinie sieht in Artikel 4
Abs. l lit. i vor, dass
die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln unter
bestimmten
Voraussetzungen untersagen (sogenanntes EU-Vermarktungsverbot).
Davon wären kosmetische Mittel betroffen, die Bestandteile oder
Kombinationen von Be-
standteilen
enthalten, die nach dem Stichtag 1. .Jänner 1998 zur Einhaltung der
Bestimmungen
dieser
Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind.
Die Voraussetzung
für ein Wirksamwerden dieser Regelung ist bzw. war die Erzielung aus-
reichender Fortschritte bei den Bemühungen um die Entwicklung
zufriedenstellender Ersatz-
methoden für die jeweils benötigten
Tierversuche. Trotz aller Bemühungen standen keine
wissenschaftlich validierten
Alternativmethoden für Tierversuche und keine einschlägigen
OECD-Leitlinien für
Toxizitätsversuche auf dem Gebiet der alternativen Methoden zur
Verfügung.
Deshalb hat die EU diesen Stichtagstermin zunächst auf den 30. Juni 2000
und
letztmalig auf den 30. Juni 2002 verschoben.
Bisher konnten
lediglich drei alternative Ersatzmethoden wissenschaftlich validiert und in den
Anhang
V der RL 67/548/EWG aufgenommen werden.
Inzwischen hat die Kommission
eine Richtlinie zur siebenten Änderung der Richtlinie
76/768/EWG vorgeschlagen, um die Problematik
der Tierversuche im Sektor der kosmeti-
schen Mittel abschließend zu
lösen.
Unabhängig davon
ist in Österreich ein Verbot der Durchführung von Tierversuchen
für
Kosmetika bereits in Kraft. (TVG-Novelle 1999, BGB1. I Nr.
169/1999).
Zu Frage 2:
In Österreich
ist ein Verbot der Durchführung von Tierversuchen
für Kosmetika bereits in
Kraft (TVG-Novelle 1999, BGB1.
I Nr. 169/1999) .
Insofern war eine Linie für die
österreichische Haltung in den EU-Gremien schon vorgege-
ben.
Zusätzlich zu diesem trat
Österreich konsequent für verstärkte Aktivitäten der EU zur
Förde-
rung der Entwicklung und internationalen Anerkennung von Alternativmethoden
ein.
Das in der 6. Änderungsrichtlinie zur Kosmetik RL vorgesehene
Vermarktungsverbot wurde
in
Österreich rechtlich umgesetzt, ist aber wegen der zeitlichen Verschiebung
auf EU-Ebene
noch
nicht in Kraft (Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen
Mitteln,
die im
Tierversuch überprüft worden sind; BGB1. I Nr.62/2000
vom 11. Juli 2000).
Zu Frage 3:
Mit der “neuen" Richtlinie ist
offensichtlich der Vorschlag der Kommission für die 7. Ände-
rungsrichtlinie zur Kosmetika
Richtlinie gemeint.
Österreich
begrüßt die Zielrichtung betreffend Tierversuche bei kosmetischen
Mitteln, wo-
nach nicht mehr auf ein Vermarktungsverbot für im Tierversuch getestete
Kosmetika, sondern
auf ein Tierversuchsverbot abgestellt wird.
Überdies
befürwortet Österreich zusätzlich zum Tierversuchsverbot ein
schrittweises
selektives Vermarktungsverbot in jenen Fällen, wo bereits
anerkannte Alternativmethoden
existieren, aber nicht verwendet wurden.
Dazu und im
Interesse des Tierschutzes ist es aus österreichischer Sicht
unerlässlich, dass die
Gemeinschaft
ihre Anstrengungen zur Förderung der Entwicklung und internationalen
Aner-
kennung von Alternativmethoden weiter intensiviert.