2778/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.11.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Maier und Genossinnen
betreffend “Tierversuche und Kosmetika", Nr. 2864/J, wie folgt:

Zu Frage l :

Das wichtigste Ziel der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel ist der
Schutz der Gesundheit. Dafür ist es unerlässlich, bestimmte toxikologische Prüfungen zur
Bewertung der Sicherheit von Bestandteilen und Kombinationen von Bestandteilen kosmeti-
scher Mittel für
die menschliche Gesundheit durchzuführen. Diese Richtlinie sieht in Artikel 4
Abs. l
lit. i vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln unter
bestimmten Voraussetzungen untersagen (sogenanntes EU-Vermarktungsverbot).
Davon wären kosmetische Mittel betroffen, die Bestandteile oder Kombinationen von Be-
standteilen enthalten, die nach dem Stichtag 1. .Jänner 1998 zur Einhaltung der Bestimmungen
dieser Richtlinie im Tierversuch überprüft worden sind.

Die Voraussetzung für ein Wirksamwerden dieser Regelung ist bzw. war die Erzielung aus-
reichender Fortschritte bei den Bemühungen um die Entwicklung zufriedenstellender Ersatz-
methoden für
die jeweils benötigten Tierversuche. Trotz aller Bemühungen standen keine
wissenschaftlich validierten Alternativmethoden für Tierversuche und keine einschlägigen
OECD-Leitlinien für Toxizitätsversuche auf dem Gebiet der alternativen Methoden zur


Verfügung. Deshalb hat die EU diesen Stichtagstermin zunächst auf den 30. Juni 2000 und
letztmalig auf den 30. Juni 2002 verschoben.

Bisher konnten lediglich drei alternative Ersatzmethoden wissenschaftlich validiert und in den
Anhang V der RL 67/548/EWG aufgenommen werden.

Inzwischen hat die Kommission eine Richtlinie zur siebenten Änderung der Richtlinie
76/768/EWG vorgeschlagen, um die Problematik der Tierversuche im Sektor der kosmeti-
schen Mittel abschließend zu lösen.

Unabhängig davon ist in Österreich ein Verbot der Durchführung von Tierversuchen für
Kosmetika bereits in Kraft. (TVG-Novelle 1999, BGB1. I Nr. 169/1999).

Zu Frage 2:

In Österreich ist ein Verbot der Durchführung von Tierversuchen für Kosmetika bereits in
Kraft (TVG-Novelle 1999, BGB1.
I Nr. 169/1999) .

Insofern war eine Linie für die österreichische Haltung in den EU-Gremien schon vorgege-
ben.

Zusätzlich zu diesem trat Österreich konsequent für verstärkte Aktivitäten der EU zur Förde-
rung der Entwicklung und internationalen Anerkennung von Alternativmethoden ein.

Das in der 6. Änderungsrichtlinie zur Kosmetik RL vorgesehene Vermarktungsverbot wurde
in Österreich rechtlich umgesetzt, ist aber wegen der zeitlichen Verschiebung auf EU-Ebene
noch nicht in Kraft (Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen
Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind; BGB1. I Nr.62/2000 vom 11. Juli 2000).

Zu Frage 3:

Mit der “neuen" Richtlinie ist offensichtlich der Vorschlag der Kommission für die 7. Ände-
rungsrichtlinie zur Kosmetika Richtlinie gemeint.


Österreich begrüßt die Zielrichtung betreffend Tierversuche bei kosmetischen Mitteln, wo-
nach nicht mehr auf ein Vermarktungsverbot für im Tierversuch getestete Kosmetika, sondern
auf ein Tierversuchsverbot abgestellt wird.

Überdies befürwortet Österreich zusätzlich zum Tierversuchsverbot ein schrittweises
selektives Vermarktungsverbot in jenen Fällen, wo bereits anerkannte Alternativmethoden
existieren, aber nicht verwendet wurden.

Dazu und im Interesse des Tierschutzes ist es aus österreichischer Sicht unerlässlich, dass die
Gemeinschaft ihre Anstrengungen zur Förderung der Entwicklung und internationalen Aner-
kennung von Alternativmethoden
weiter intensiviert.