2779/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.11.2001
DR. MARTIN BARTENSTEIN
Bundesminister
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 2822/J betreffend
Eingriffe in die Privatsphäre der österreichischen Arbeitnehmerinnen,
welche die
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 26. September 2001 an mich
richteten, stelle ich fest:
Die Beurteilung von politischen Ansichten
anderer Personen ist nicht Gegenstand
der Vollziehung der Gesetze und daher vom parlamentarischen
Interpellationsrecht
nicht
umfasst.
Im übrigen darf ich grundsätzlich Folgendes festhalten:
Dr. Martin Gleitsmann ist Mitglied des
Verwaltungsrates und Vizepräsident des
Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden gemäß § 441b Abs. 1 ASVG von den
entsendeberechtig-
ten Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber entsendet. Dr.
Gleitsmann wurde aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber von
der Wirtschaftskammer Österreich entsendet. Sodann wurde er
gemäß § 441 b Abs.
4 ASVG vom
Verwaltungsrat aus dessen Mitte zum Vizepräsidenten des Hauptver-
bandes gewählt. Inwiefern einzelne Mitglieder der Bundesregierung für
diese
Vorgänge im Rahmen der Selbstverwaltung des Hauptverbandes verantwortlich
sein
sollen, ist für
mich nicht ersichtlich.