2779/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.11.2001

 

 


DR. MARTIN BARTENSTEIN

Bundesminister

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2822/J betreffend
Eingriffe in die Privatsphäre der österreichischen Arbeitnehmerinnen, welche die
Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 26. September 2001 an mich
richteten, stelle ich fest:

Die Beurteilung von politischen Ansichten anderer Personen ist nicht Gegenstand
der Vollziehung der Gesetze und daher vom parlamentarischen Interpellationsrecht
nicht umfasst.

Im übrigen darf ich grundsätzlich Folgendes festhalten:

Dr. Martin Gleitsmann ist Mitglied des Verwaltungsrates und Vizepräsident des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden gemäß § 441b Abs. 1 ASVG von den entsendeberechtig-
ten Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber entsendet. Dr.
Gleitsmann wurde aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber von
der Wirtschaftskammer Österreich entsendet. Sodann wurde er gemäß § 441 b Abs.
4 ASVG vom Verwaltungsrat aus dessen Mitte zum Vizepräsidenten des Hauptver-
bandes gewählt. Inwiefern einzelne Mitglieder der Bundesregierung für diese
Vorgänge im Rahmen der Selbstverwaltung des Hauptverbandes verantwortlich sein
sollen, ist für mich nicht ersichtlich.