2790/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.11.2001
Bundesminister für Landesverteidigung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Leikam, Genossinnen und Genossen haben am 19. September 2001 unter der Nr. 2804/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Flüge des Kärntner Landeshauptmannes Jörg Haider mit Bundesheer-hubschraubern" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1,4, 6 und 8:
Mitfluggenehmigungen wurden seit 4. Februar 2000 - außer an den Landeshauptmann von Kärnten - an die Landeshauptmänner von Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Tirol und Wien erteilt. Die Flüge (ausschließlich mit Hubschraubern) betrafen in der überwiegenden Zahl der Fälle Truppenbesuche, insbesondere der an der österreichischen Staatsgrenze Assistenzeinsatz leistenden Soldaten; weitere Flüge dienten Einweisungen in militärische Truppenübungsplätze oder anderen wehrpolitischen Zwecken. Bezüglich des Datums dieser Flüge sowie der jeweiligen Kosten verweise ich auf die nachstehende Übersicht (die Kostenunterschiede erklären sich aus der jeweils in Anspruch genommenen Hubschraubertype, der Flugzeit und der Anzahl der beförderten Personen):
Datum
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Landeshauptmann von
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Kosten
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05. April 2000
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Oberösterreich
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74.000 S
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11. April 2000
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Burgenland
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90.300 S
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10. Mai 2000
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Oberösterreich
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31.200 S
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29. Mai 2000
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Wien u. Niederösterreich
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56.900 S
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05. Juni 2000
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Kärnten
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39.700 S
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17. Juli 2000
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Kärnten
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16.600 S
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10. Oktober 2000
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Tirol
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132.500 S
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19. Oktober 2000
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Burgenland
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38.000 S
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25. November 2000
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Kärnten
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15.600 S
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09. Dezember 2000
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Burgenland
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25.000 S
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12./13. April 2001
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Oberösterreich
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78.200 S
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19. Juli 2001
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Kärnten
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56.700 S
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Zu 2 und 7:
Die Mitglieder der Landesregierungen zählen zum Kreis jener Personen, denen unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von Assistenzleistungen oder Amtshilfe im Rahmen von Ausbildungsflügen eine Mitfluggenehmigung für Militärluftfahrzeuge erteilt werden kann. Solche Genehmigungen werden sehr restriktiv erteilt und sind unter anderem nur dann zulässig, wenn sie im wehrpolitischen oder sonstigen öffentlichen Interesse liegen. Der in der Einleitung der Anfrage zum Ausdruck gebrachte Verdacht eines Missbrauches dieser Hubschrauberflüge für parteipolitische Zwecke entbehrt daher jeder sachlichen Grundlage.
Zu 3:
Da die Fragestellung kein berechtigtes Interesse an der Identität allfälliger privater Begleitpersonen erkennen lässt, bin ich aus datenschutzrechtlichen Gründen außer Stande, hiezu nähere Auskünfte zu geben.
Zu 5 und 9:
Die Kosten wurden vom Bundesministerium für Landesverteidigung getragen.