28/AB XXI.GP

 

                                                               Beantwortung

               

                der Anfrage der Abgeordneten Mag. Trattner, Dr. Riess - Passer und Kollegen

                          an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

                               betreffend Hilfsmittelversorgung im Bundesland Tirol (Nr. 68/J).

 

 

In Beantwortung der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage ‚verweise

ich vorweg auf die beiliegende Kopie der in diesem Zusammenhang von der Tiroler

Gebietskrankenkasse eingeholten Stellungnahme und halte darüber hinaus zu den

einzelnen Fragen dieser Anfrage Folgendes fest:

 

   Zu den Fragen 1 und 2:

 

Ich sehe keinen Anlass, an den Angaben der Tiroler Gebietskrankenkasse zu

zweifeln, wonach ihre Vorgangsweise in diesem Zusammenhang korrekt bzw.

rechtskonform war und halte daher weitere Bemerkungen zu diesen Fragen nicht für

erforderlich.

               

   Zur Frage 3:

 

Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche -

rungsträger lässt sich die Vorgangsweise der (übrigen) Krankenversicherungsträger

so zusammenfassen, dass alle Kassen, die nach einer Ausschreibung befristete

Verträge über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln abgeschlossen haben,

nach Ablauf des Vertrages eine neuerliche Ausschreibung durchführen. Bei

unbefristeten Verträgen werden regelmäßig Verhandlungen über Tarifanpassungen

durchgeführt.

 

   Zu den Fragen 4 und 5:

 

   Angesichts der von der Tiroler Gebietskrankenkasse zu diesen Fragen (aber

auch in den einleitenden Ausführungen ihrer Stellungnahme zu dieser parlamentari -

schen Anfrage) erstatteten Ausführungen kann ich die hier von den anfragestellen -

den Abgeordneten in den Raum gestellte Problematik nicht erkennen.

 

   Zur Frage 6:

 

   Den Ausführungen der Tiroler Gebietskrankenkasse zu dieser Frage ist mei -

nerseits nichts hinzuzufügen.

 

   Zur Frage 7:

 

   Wie ich bereits in Beantwortung der Fragen 1 und 2 dieser parlamentarischen

Anfrage festgehalten habe, sehe ich keinen Grund, an der Rechtskonformität der

Vorgangsweise der Tiroler Gebietskrankenkasse im gegebenen Zusammenhang zu

zweifeln. Darüber hinaus sehe ich aber auch keinen Grund zur Annahme, dass die

Tiroler Gebietskrankenkasse das Gebot der Rechtskonformität bei künftigen Fällen

von Auftragsvergaben in Frage stellen wird bzw. will. Damit erübrigt sich aber auch

die Beantwortung der Frage hinsichtlich der Notwendigkeit auf ein Einwirken meiner -

seits auf diese Gebietskrankenkasse in dieser Hinsicht.

 

Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Stubenring 1

1010 Wien

 

Hilfsmittelversorgung;

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Mag. Trattner, Dr. Riess - Passer und Kollegen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wenn in der Anfrage der oben genannten Abgeordneten von der Hilfsmittelversorgung die

Rede ist, so ist dies dahingehend zu relativieren, als es beim „Runden Tisch" vom

18.5.1999 ausschließlich um Rollstühle ging, nicht aber um alle anderen notwendigen

Hilfsmittel.

 

Die Kasse hat schon vor vielen Jahren, insbesondere im Interesse der Versicherten, ge -

meinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung und dem Bundessozialamt einen so -

genannten Hilfsmittelausschuss gegründet, der zweiwöchentlich tagt. Mit diesem Hilfs -

mittelausschuss soll gewährleistet werden, dass Anträge der Versicherten auf Versorgung

sofort auch dann behandelt werden, wenn sie nicht beim zuständigen Träger eingebracht

werden. Außerdem soll damit sichergestellt werden, dass der Versicherte mit dem weite -

ren Verfahrensablauf unabhängig von der Zuständigkeit nicht mehr belastet wird bis zur

Verfügungstellung des Rollstuhls. Das gesamte Handling erfolgt im Interesse des Betroffe -

nen über den Hilfsmittelausschuss Diese Einrichtung hat sich in der Praxis so bewährt,

dass sie zwischenzeitlich auch von anderen Krankenversicherungsträgern übernommen

worden ist.

 

Um die damals davongaloppierenden Kosten im Bereich der Rollstuhlversorgung in den

Griff zu bekommen, wurde im Interesse aller hilfsmittelausschussbeteiligten Träger be -

schlossen, Rollstühle nicht mehr wie bisher dem Versicherten ins Eigentum zu übertragen,

sondern diese selbst anzukaufen, dem Versicherten zur Verfügung zu stellen - dies erfolgt

oft nur für wenige Wochen und sie nach Wegfall des Bedarfes in ein Depot zurückzu -

nehmen, dort zu warten und dann bei Bedarf wieder an einen anderen Versicherten ab -

zugeben.

Hinsichtlich des Ankaufes, der Instandsetzung und Depotversorgung von Rollstühlen

wurde im Jahre 1993 in Anlehnung an andere Krankenversicherungsträger eine Aus -

schreibung vorgenommen. Aufgrund dieser Ausschreibung hat der F.O.B. Verein zur

Förderung der Bandagisten und Orthopädietechniker Österreichs der Kasse mitgeteilt,

dass die Ausschreibung der Ö - Norm A 2050 widerspreche, sittenwidrig sei und Schaden -

ersatzforderungen vorbehalten würden. Obwohl die Ausschreibung im Rahmen der

anderen Krankenversicherungsträger vorgenommen wurde und von diesen in der Folge

auch problemlos abgewickelt wurde, war der Einwand der F.O.B. Verein zur Förderung

der Bandagisten und Orthopädietechniker Österreichs insofern nicht ganz unbeachtlich,

als insbesondere bei der Rollstuhlversorgung (Anschaffung und Instandsetzung) jeweils

auf den individuellen Zustand des Versicherten Rücksicht zu nehmen und damit eine all -

gemeine Ausschreibung kaum durchführbar ist.

 

Die Kasse hat aus diesem Grunde rechtlich zulässig die Ausschreibung zurückgenommen

und ist mit der Landesinnung Tirol der Bandagisten und Orthopädietechniker in Verbin -

dung getreten. Mit dieser wurde ursprünglich vereinbart, dass sich die Bandagisten und

Orthopädietechniker in zwei Gruppen zusammenschließen würden und mit jeder ein Ver -

trag abgeschlossen werden sollte. Bevor dies zu Stande kam, kam es zu einem Wechsel

in der Person des Landesinnungsobmannes, der nunmehr Verträge mit allen einzelnen

Bandagisten und Orthopädietechnikern wollte. Aus administrativen Gründen war dies nicht

durchführbar, weshalb eine freihändige Vergabe vorgenommen wurde.

 

Dabei ist festzuhalten, dass sich die rechtlich zulässige freihändige Vergabe ausschließ -

lich auf Standardrollstühle, auf die Instandsetzung und die Depotverwaltung für die zu -

rückgegebenen Rollstühle beschränkte. Mit der Firma Orthopädika kam der billigste

Anbieter zum Zug.

 

Aus der Anfrage kommt zum Ausdruck, es gebe ein Monopol in der Hilfsmittelversorgung

durch die Firma Orthopädika. Das ist nicht so. Der Vertrag mit der Firma Orthopädika be -

zieht sich ausschließlich auf Standardrollstühle, die Instandsetzung der im Eigentum der

Kasse stehenden Rollstühle und die Depotverwaltung. Jeder Antrag, der nicht einen Stan -

dardrollstuhl sondern einen individuell gestalteten Rollstuhl betrifft, wird vom Hilfsmittel -

ausschuss freihändig vergeben an den Bestbieter. Damit kommen auch alle anderen

Anbieter zum Zug, soweit sie preislich günstiger liegen. Insgesamt fallen vom Gesamt -

volumen aller angekauften Rollstühle (Standardversorgung und individuelle Versorgung)

auf die Firma Orthopädika ca. 15 %. Von einem Monopol kann daher keineswegs die

Rede sein, wenn 85 % auf andere Anbieter entfallen.

 

Richtig ist allerdings, dass nach dem Ankauf des Rollstuhles, von welcher Firma auch

immer, dieser (auch aufgrund einer Absprache mit dem Amt der Tiroler Landesregierung

und dem Bundessozialamt) ins Eigentum der Tiroler Gebietskrankenkasse und nach

Rückgabe durch den Versicherten in die Depotverwaltung der Firma Orthopädika über -

geht. Diese repariert gegebenenfalls den Stuhl und wartet ihn entsprechend bis zur

Neuabgabe.

 

Zu den einzelnen Fragen:

 

Zu 1.

Eine öffentliche Ausschreibung ist im Rahmen des Auftragsumfanges nicht zwingend vor -

geschrieben. Hinsichtlich der "verfrühten“ Verlängerung ist darauf hinzuweisen, dass der

Vertrag mit der Firma Orthopädika mit 31. Mai 1998 befristet war. Die kurz zuvor durchge -

führte Einschau des Rechnungshofes hinsichtlich der Depotverwaltung und der vertrag -

lichen Tarife für Standardrollstühle hat zu einer positiven Reaktion desselben geführt. Da

es der Kasse gelungen ist, mit der Firma Orthopädika trotz der bis 31. Mai 1998 festge -

legten Tarife bereits ab 1. Jän. 1998 niedrigere Tarife und im Hinblick auf die anderen

Anbieter Besttarife festzulegen, wurde der Vertrag einvernehmlich ab 1. Jän. 1998 auf die

niedrigeren Tarife geändert und gleichzeitig verlängert. Die "verfrühte“ Verlängerung hat

daher zu Einsparungen geführt und war damit begründet.

 

Zu 2.

Nach Ansicht der Kasse ist ihre Vorgangsweise rechtlich gedeckt.

 

Zu 2a.

Nachdem die Kasse in rechtskonformer Weise vorgegangen ist, sind rechtliche Schritte

gegen sie nicht möglich.

 

Zu 3.

Diese Frage kann von der Kasse nicht beantwortet werden.

 

Zu 4.

Die an Versicherte abgegebenen Rollstühle stehen aufgrund der Vereinbarung mit dem

Amt der Tiroler Landesregierung und dem Bundessozialamt im Eigentum der Kasse. Diese

hat in rechtlich zulässiger Weise einen Vertrag mit der kostengünstigsten Firma abge -

schlossen. Selbstverständlich steht es dem Versicherten frei, den Rollstuhl auch bei einem

Bandagisten seiner Wahl reparieren zu lassen. Allerdings gebührt ihm dann nur der

Kostenersatz in der Höhe des Vertragstarifes der Kasse. In diesem Zusammenhang ist

auch festzustellen, dass die Rollstühle keineswegs nach Telfs zur Reparatur gebracht

werden müssen, sondern dass die Abholung und Zustellung des Rollstuhles beim Ver -

sicherten im Tarif inkludiert ist. Um auch über das Wochenende notwendige Reparaturen

sicherstellen zu können, wurde mit dem ARBÖ vereinbart, bei am Wochenende eingetre -

tenen Schäden Reparaturen durch den ARBÖ für den Versicherten durchführen zu lassen.

 

Zu 5.

Wie ausgeführt, kann weder von einer Monopolstellung noch von einer Quasimonopol -

stellung noch von einer unzumutbaren Odyssee die Rede sein. Es wird noch einmal

wiederholt, dass 85 % der angekauften Rollstühle nicht über die Firma Orthopädika be -

zogen werden und dass bei Reparaturen der Behinderte nicht nach Telfs zur Firma

Orthopädika kommen muss, sondern dass diese zum Versicherten kommt.

 

Zu 6.

Vor Einsetzung des Hilfsmittelausschusses und der Einholung von Angeboten bei der je -

weiligen Rollstuhlversorgung waren die Kosten für die Rollstuhlversorgung ungleich höher.

Nach den von der Kasse gemachten Erfahrungen haben sich bestimmte Bandagisten ins -

besondere in jenen Einrichtungen (Behindertenheime etc.) festzusetzen versucht, wo ein

entsprechender Bedarf vorhanden war. Der Kasse ist bekannt, dass damals überhöhte

Preise in Rechnung gestellt worden sind und den Versicherten, damit sie bei „ihrer Firma“

geblieben sind, auch verschiedene „Zuckerln“ (z.B. kostenlose Reparatur privater Hilfs -

mittel) geboten worden sind. Durch die nunmehr gewählte Vorgangsweise sind die über -

höhten Kosten vom Tisch, für die Versicherten aber auch die „Zuckerln“, weshalb dies

auch zu Protesten der Versicherten gegen die Neuregelung, wenn auch unter anderen

Vorwänden, geführt habe. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Äußerung des Obmannes

der Kasse zu sehen.

 

Zu 7.

Aufgrund der gemachten Äußerungen ist dazu keine Stellung zu beziehen.

 

 

                                                                              Mit freundlichen Grüßen

                                                              

                                                               TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE

 

                                                                                              Der Direktor:

                                                                                             

                                                                                              Dkfm. Heinz Öhler