2800/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.11.2001
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2806/J-NR/2001 betreffend Unterschlagung von Lehrbeauftragten, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 19. September 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 9.:
Der jährlich wiederkehrenden Anfrage über Soll- und Ist-Stand der Beschäftigung von Behinderten im Bundesdienst werden Daten zu Grunde gelegt, die seit Jahren - bisher unbeanstandet - nach denselben Kriterien ermittelt wurden. Was sich geändert zu haben scheint, sind die Auswertungen aus dem Bundesrechenzentrum, die offenbar einen Widerspruch in der Darstellung der relevanten Zahlen enthalten.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bzw. die Vorgängerressorts haben der Berechnung im Bereich Wissenschaft immer alle Planstellen bzw. Mitarbeiter in Dienstverhältnissen zu Grunde gelegt, nicht jedoch Personen, die außerhalb von Dienstverhältnissen zeitlich befristet oder fallweise für die Universitäten und Universitäten der Künste bzw. die wissenschaftlichen Anstalten tätig sind.
Das heißt:
1. mitgezählt wurden regelmäßig:
a) alle Beamten-Dienstverhältnisse, gleichgültig ob zeitlich unbefristet oder befristet (Universitätsassistentinnen!),
b) alle Vertragsbediensteten, gleichgültig, ob zeitlich befristet oder unbefristet,
c) alle “echten" freien Dienstverträge (zu Lasten von Planstellen).
2. nicht mitgezählt wurden jeweils:
a) Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht in einem Dienstverhältnis, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis stehen: aa) Gastprofessoren,
bb) Universitätsdozenten ohne Dienstverhältnis, cc) Honorarprofessoren, dd) Lehrbeauftragte, ee) Mitarbeiter im Lehrbetrieb (Studienassistenten, Demonstratoren, Tutoren);
b) Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die in keinem aktiven Dienstverhältnis mehr stehen, aber ihre Lehrbefugnis weiter ausüben: aa) Emeritierte Universitätsprofessoren, bb) Universitätsprofessoren i.R., cc) Universitätsdozenten i.R.:
c) Lehrlinge;
d) Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen eines Stipendiums Forschungstätigkeiten ausüben: aa) nationale Stipendiaten (z.B. Apart-Stipendien),
bb) ausländische bzw. internationale Stipendiaten (z.B. EU-Stipendien, Fulbright Stipendien etc.);
e) Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen von Forschungsaufträgen des FWF als Mitarbeiter der Projektleiter tätig sind und als solche daher in keinem Rechtsverhältnis zum Bund oder zur Universität stehen;
f) Personen an Universitäten und Universitäten der Künste, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten bzw. Universitäten der Künste und somit außerhalb des Bundes beschäftigt sind;
g) Personen an Universitätskliniken und Klinischen Instituten, die in einem Dienstverhältnis zum
Träger der betreffenden Krankenanstalt (Stadt Wien, Stmk. KAGES bzw. Land Steiermark,
Land Tirol bzw. TILAK) stehen; h) Personen, mit denen entweder vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
oder von einer Universität oder Universität der Künste namens des Bundes ein Werkvertrag
abgeschlossen wurde; i) Studierende der Veterinärmedizin und Absolventen des Medizinstudiums, die für ihr
Praktikum auf einem Gutshof bzw. für die Teilnahme am zahnärztlichen Lehrgang einen
Ausbildungsbeitrag erhalten.
Die Auswertung aus dem PIS “Erfüllung der Einstellungspflicht gemäß Behinderten-einstellungsgesetz", die den anfragenden Abgeordneten als Grundlage gedient haben dürfte, weist insofern eine Diskrepanz auf, als sie ausdrücklich erklärt: “Personalstand = Kopfzahl abzüglich Bedienstete mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze, Eignungspraktikanten, Rechtpraktikanten, Unterrichtspraktikanten, Lehrbeauftragte, Zeitsoldaten und Zahnärzte in Ausbildung". Die vom PIS ausgeworfenen Zahlen ziehen aber diese Personengruppen nicht ab, sondern zählen sie mit. Dies betrifft die oben unter Punkt a, b, c, h und i genannten Personengruppen.
Die PIS-Auswertung “Allgemeine Anzahlstatistik" weist zu den Stichtagen April 2000 (siehe Anfrage 682/J) und Februar 2001 (siehe Anfrage 1974/J) die aus den Anlagen ersichtlichen Zahlen aus (Beilagen l und 2).
Geht man von der Definition des “Personalstandes" in der PIS-Auswertung über die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz aus, sind folgende Kategorien in Abzug zu bringen:
April 2000__________Februar 2001
Lehrling 265
271
Zahnarztausbildung 272
238
Vet.Med.-Praktikanten 43
72
Lehrbeauftragte 6.013
5.593
n.r.Lehrbeauftragte 4.219
734
Gastprofessoren 337
180
Mitarbeiter im Lehrbetrieb 501
6
“freie Dienstverträge"
1.960______
______2.128
19.325 20.263
Nun sind von diesem Personalstand die beschäftigten begünstigten Behinderten abzuziehen:
April 2000 Februar 2001
19.325 20.263
- 351 - 354
18.974 19.909
Somit bleibt als Personalstand, der der Berechnung der Pflichtzahl zu Grunde zu legen wäre.:
April
2000
Februar
2001
18.974
19.909
Geringfügige Abweichungen im Zahlenmaterial von den Abfragen, die den Beantwortungen der beiden vorangegangenen parlamentarischen Anfragen zu Grunde liegen, sind darauf zurückzuführen, dass die Angaben in den seinerzeitigen Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen auf kurz nach dem Stichtag erhobenen gespeicherten Daten beruhen, während die jetzt erhobenen Daten zu denselben Stichtagen auch Nachtragseingaben der Universitäten berücksichtigen. Diese Nachtragseingaben spielen z.B. gerade bei Lehraufträgen eine nicht unerhebliche Rolle.
-5-
Als Pflichtzahl ergibt sich somit:
April 2000
Ermittelte Pflichtzahl (18.974/25) 759
abzüglich:
beschäftigte begünstigte Behinderte 359
hievon doppelt anrechenbar 137 496
ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT -270
Februar 2001
Ermittelte Pflichtzahl (19.909/25) 796
abzüglich:
beschäftigte begünstigte Behinderte 359
hievon doppelt anrechenbar 137 496
ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT -300
Zu den oben nicht berücksichtigten Gruppen ist zu bemerken:
Lehrlinge:
Sie sind gemäß § 4 Abs. l lit a Behinderteneinstellungsgesetz nicht mitzuzählen.
Zahnarztausbildung:
Diese Jungärzte stehen in keinem Dienstverhältnis, sondern sind Teilnehmer am dreijährigen
Universitätslehrgang zur Ausbildung zum Facharzt für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde; sie
erhalten für diese Zeit einen Ausbildungsbeitrag.
Vet.Med.-Praktikanten:
Es handelt sich um Studierende der Veterinärmedizin, die im Rahmen des Studiums ein
Praktikum in der Dauer von 6 Monaten in einem Tierzuchtbetrieb zu absolvieren haben und für
diese Zeit einen Ausbildungsbeitrag erhalten.
Mitarbeiter im Lehrbetrieb:
Es handelt sich um Studierende höherer Semester, die für die Dauer jeweils eines Semesters mit
Aufgaben als Studienassistenten, Demonstratoren oder Tutoren, also mit Hilfsfunktionen im
Lehrbetrieb beauftragt werden, wie insbesondere der begleitenden Betreuung von Studierenden
bei Lehrveranstaltungen und bei wissenschaftlichen Arbeiten.
Lehrbeauftragte:
Dies sind Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses mit der Abhaltung einzelner
Lehrveranstaltungen beauftragt werden und hiefür eine “Remuneration" gemäß § 2 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an
Universitäten und Universitäten der Künste erhalten.
nicht remunerierte Lehrbeauftragte:
Sie erhalten keine Remuneration, sondern nur eine “Lehrveranstaltungs-Abgeltung" gemäß § l
des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten
an Universitäten und Universitäten der Künste.
Unter diese Gruppe fallen zwei Kategorien:
a) Personen, die in keinem oder keinem aktiven Dienstverhältnis als Universitätslehrer stehen, aber die Lehrbefugnis besitzen und in Ausübung ihrer Lehrbefugnis einzelne Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Universität der Künste abhalten (Emeritierte Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren i.R., Universitätsdozenten i.R., Universitäts-dozenten und Honorarprofessoren ohne Dienstverhältnis)
b) So genannte “nicht remunerierte" Lehrbeauftragte:
Dies sind Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses mit der Abhaltung einzelner
Lehrveranstaltungen beauftragt werden. Gastprofessoren:
Es handelt sich um Professoren einer ausländischen oder einer anderen inländischen Universität oder sonstige besonders qualifizierte Fachleute, die im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen für ein bis maximal vier Semester zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen bzw. zur Durchführung von Forschungsarbeiten in einem bestimmten Fach eingeladen werden und hiefür eine Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste erhalten.
Beilagen
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