2804/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.11.2001
BUNDESMINISTERIUM
für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2835/J betreffend
geplante legistische Maßnahmen hinsichtlich AMS Beantwortung, welche die
Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossen am 26. September 2001 an mich
richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Ich darf auf die Beilage verweisen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im VA-Ansatz 1/63518 (Budget 2001).
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im Rahmen
des ökonomischen Bewertungsverfahren wurden
die Wirtschafts-
forschungsinstitute Wifo und IHS beauftragt.
Die Kosten betragen inkl. MWSt S
666.400,00, die Bedeckung erfolgt bei VA-Ansatz
1/63518.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Umrechnung der makroökonomischen
Parameter in Gebarungsprognosen
wurde von Experten meines Ressorts erarbeitet. Die vorliegenden Rohprognosen
für
die Gebarung Arbeitsmarktpolitik werden nunmehr in einem zweiten Schritt mit
Experten des Arbeitsmarktservice Österreich, Wirtschafsprüfern und
Steuerbera-
tungsexperten im Detail diskutiert und abgestimmt.
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10.4.2001
Sm-Sz/Ks
BMWA/06003

WIEN: TUCHLAUBEN 13 (EINGANG KLEEBLATTG. 4)
. A - 1014 WIEN . TEL (+43 1) 534 37 - 0 • FAX (+43 1) 533 25 21
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• FAX (+43 316) 833 77 7 - 33
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INHALTSVERZEICHNIS
I. SACHVERHALT......................................................................................................................4
II. FRAGESTELLUNG UND GLIEDERUNG........................................................................... 4
III. RECHTLICHE BEURTEILUNG............................................................................................ 6
A. Allgemeiner Teil...................................................................................................................... 6
1. Einleitung.............................................................................................................................. 6
2. Kompetenzverteilung............................................................................................................ 8
3. Gleichheitsgrundsatz............................................................................................................. 8
4. Effizienzgrundsatz................................................................................................................9
5. Ausgliederung bloß vereinzelter Aufgaben........................................................................ 10
a. Allgemeines.............................................................................................................. 10
b. Genuine Staatsaufgaben............................................................................................ 11
c. Aufgabenbereich nach der einfachgesetzlichen Rechtslage..................................... 12
d. Art der zu besorgenden Angelegenheit..................................................................... 14
6. Leitungsbefugnis................................................................................................................. 15
7. Sonderfragen....................................................................................................................... 16
ad Pkt 4.4.: Ausgestaltung des Rechtszuges:............................................................. 16
ad Pkt
5.2.: Gestaltung der Art und
des Umfanges des Aufsichtsrechtes des Bundes-
minister
über die GmbH im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung:............................. 22
B. BESONDERER TEIL........................................................................................................... 22
1. Allgemeines ........................................................................................................................22
2. Grundkonzept der Umwandlung des AMS in eine GmbH................................................. 23
ad Pkt 2.1.: Vereinbarkeit
des GmbH-Konzepts mit der derzeitigen föderalen Struk-
tur des AMS:
..............................................................................................................23
ad Pkt 2.2.: Vereinbarkeit
von Dirimierungsrechten und Abstimmungserforder-
nissen mit
dem
GmbH-Recht:............................................................................................26
ad Pkt 2.3.: Einbindung der Sozialpartner: ................................................................26
ad Pkt 2.5.: Wahrnehmung der Eigentümerrechte:.................................................... 27
ad Pkt 2.6.: Erarbeitung von Alternativszenarien:..................................................... 28
ad Pkt 2.7.: Vereinbarkeit des GmbH-Konzeptes mit dem ILO-Überein-kommen:29
3. Gebarungsrecht................................................................................................................... 31
ad Pkt 3.2.: Analyse
der bisherigen Ausgliederungen und Umwandlungen von Auf-
gabenbereichen
in GmbHs:................................................................................................
31
ad Pkt 3.3.: Vorschußweise Bestreitung der Ausgaben durch den Bund:.................. 37
ad Pkt 3.4.: Übertragung der Beitragsfestsetzung an die GmbH: ..............................42
4. Sonstige Fragen:..................................................................................................................46
ad Pkt 6.1.: Prüfung durch Rechnungshof und Volksanwaltschaft:...........................46
ad Pkt 6.2.: Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur:..........................^?
ad Pkt 6.3.: Datenverarbeitung und Datenzugriff:.....................................................47
ad Pkt 6.4.: Verschwiegenheitspflicht:....................................................................... 49
ad Pkt 6.5.: Haftung
des Bundes für schuldhaft zugefügte Schäden mit Rücker-
satzanspruch
gegenüber den Organen und
Arbeitnehmern:............................................... 50
VERZEICHNISHYPERLINKSEITENREFHYPERLINKSEITENREFHYPERLINKSEITE
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I. SACHVERHALT
Das Arbeitsmarktservice Austria (in der
Folge kurz: AMS) ist derzeit als
"Dienstleistungsunternehmen des
öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit"
eingerichtet (vgl § l Abs l zweiter Satz des "Bundesgesetzes
über das
Arbeitsmarktservice", BGB1 313/1994 idF BGB1 I 15/2000; in der Folge
kurz: AMSG). Es gliedert sich in eine Bundesorganisation
("Arbeitsmarktservice
Österreich"), neun
Landesorganisationen (zB "Arbeitsmarktservice
Niederösterreich") und - innerhalb dieser Landesorganisationen
- in weitere
regionale Organisationen (zB "Arbeitsmarktservice Horn"; vgl § l
Abs 2 AMSG).
Die damit gesetzlich vorgesehene
Organisation weist einen besonders hohen Grad
an Dezentralisation auf.
Aufgabe des AMS ist "die
Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes" (§ l
Abs
1 AMSG). Dabei obliegen der Bundesorganisation grundsätzliche alle
Angelegenheiten, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder
für
die eine einheitliche
gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist (§ 4
Abs l AMSG); dem AMSG lassen sich im
einzelnen detaillierte Aufgabenkataloge
entnehmen (vgl zB §§ 4 Abs
2, 29 Abs l und Abs 2, 32 Abs 2, 33 etc AMSG). Die
Aufgabenbesorgung findet entweder
behördlich oder privatrechtsförmig statt
(§§ 58 f AMSG).
Zusätzliche Aufgaben finden sich zB im
ArbeitskräfteüberlassungsG, im ArbeitsmarktförderungsG und im
AusländerbeschäftigungsG.
II. FRAGESTELLUNG UND GLIEDERUNG
Entsprechend den
Vorgaben des Regierungsprogramms ist beabsichtigt, das AMS
in
der Rechtsform einer GmbH zu organisieren. Dabei steht auch eine
grundsätzliche
Neustrukturierung der übertragenen Aufgaben (welche Aufgaben
müssen hoheitlich, welche können privatrechtsförmig
vollzogen werden) bzw die
Übertragung
lediglich der privatrechtsförmig zu vollziehenden Aufgaben auf die
neuzugründende GmbH in Diskussion.
Ausgangspunkt der nachfolgenden
Betrachtungen ist jedoch
zunächst das AMS mit seinen derzeit bestehenden
Aufgabenbereichen und
die Annahme, diese Aufgabenbereiche unverändert durch
eine GmbH besorgen zu
lassen. Ausgehend von diesen Prämissen stellen sich
Verfassungs-, gesellschafts- und
beitragsrechtliche Fragen:
1. Verfassungsrecht: In welcher Form ist eine
Übertragung aller derzeitigen
Aufgaben des AMS auf eine GmbH
verfassungsrechtlich zulässig?
2.
Gesellschaftsrecht: Läßt sich die derzeitige
Organisationsstruktur des AMS im
Falle der
Aufgabenübertragung auf eine GmbH beibehalten? Ist eine solche
Beibehaltung gesellschaftsrechtlich
sinnvoll? (Wenn nein: Wie sehen sinnvolle
Alternativvarianten aus?)
3. Beitragsrecht: Wer trägt den Aufwand
für die Besorgung der Aufgaben des
AMS; läßt sich auch dieser
"ausgliedern"?
Innerhalb dieser
Frageblöcke stellen sich im einzelnen zahlreiche zusätzliche
Fragen.
Diese wurden seitens des beauftragenden Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit (in der
Folge kurz: BMWA) in der Anlage 2 "Inhalt eines Gutachtens
über die rechtlichen Probleme der
Umwandlung des Arbeitsmarktservice (AMS) in
eine GmbH" zum - diesem Rechtsgutachten zugrundeliegenden -
Werkvertrag
detailliert ausgearbeitet und geben den
Rahmen für die nachstehenden
Ausführungen vor;
zusätzliche Fragestellungen sind während der Phase der
Gutachtenserstellung gemeinsam mit
der "Projektgruppe AMS" erarbeitet worden.
Die Teile "2.
Grundkonzept der Umwandlung des AMS in eine GmbH",
"3.
Gebarungsrecht" und "6. Sonstige Fragen" dieser Anlage 2 zum
Werkvertrag
werden im Kapitel "B. Besonderer Teil" dieses Gutachtens behandelt;
dabei folgt
das Rechtsgutachten aus Praktikabilitätsgründen den in der Anlage
gebrauchten
Numerierungen
und Markierungen. Die Teile "4. Die Hoheitsverwaltung im
Rahmen
der GmbH" und "5. Aufsicht und Weisungszusammenhang" werden
hingegen
gemeinsam behandelt und in einem Kapitel "A. Allgemeiner Teil" dieses
Gutachtens summarisch
vorangestellt. Dies zum einen deshalb, weil sich diese
beiden Bereiche dogmatisch nicht genau genug
voneinander trennen lassen, sondern
sich gegenseitig bedingen. Zum anderen erscheint es
zweckmäßig, zuerst die
verfassungsrechtlichen
Grenzen einer zulässigen Ausgliederung auszuloten, bevor
man
die - daran anknüpfenden - Detailfragen im einzelnen behandelt.
III. RECHTLICHE BEURTEILUNG
A. Allgemeiner Teil
1. Einleitung
Die Ausgliederung staatlicher Aufgaben ist
durchaus kein Phänomen der letzten
zehn Jahre. Bereits seit den 70er-Jahren des
20. Jahrhunderts werden Aufgaben zB
im Bereich der Straßenbaufinanzierung, der Förderungsverwaltung oder
der
Daseinsvorsorge durch ausgegliederte Rechtsträger besorgt (vgl zB Winner,
Öffentlich-rechtliche
Anforderungen und gesellschaftsrechtliche Probleme bei
Ausgliederungen, ZfV 1998, 104). Dabei fällt auf, daß die Begriffe
der
"Ausgliederung" bzw "Privatisierung" sowohl in der
umgangssprachlichen als auch
in der rechtswissenschaftlichen Diskussion meist ohne nähere
Differenzierung
verwendet werden. Tatsächlich lassen
sich jedoch zwei verschiedene Formen der
Ausgliederung unterscheiden:
• Zum einen die
Ausgliederung durch Übertragung hoheitlicher Aufgaben von
einer (Verwaltungs-)Behörde an einen
privaten Rechtsträger
(Organisationsprivatisierung). Hier wird - pointiert gesprochen -
die
Organisation, nicht aber die Aufgabe selbst privatisiert; private
Rechtsträger
werden hoheitlich tätig ("Beleihung"). Während Walter
Antoniolli in seinem
1954 erschienenen Werk "Allgemeines
Verwaltungsrecht" solche Beleihungen
noch als "äußerst
seltene Art der Dezentralisation" qualifizieren konnte, sind in
der jüngeren Vergangenheit
immer mehr staatliche Aufgaben auf diese Art und
Weise ausgegliedert worden (vgl zB
Flugsicherung, Börsehandel,
Bundestheaterverwaltung,
Telekom-Regulierung, Umwelt-Bundesamt etc).
•
Zum anderen die Ausgliederung durch Umwandlung bisher hoheitlich
vollzogener
Aufgaben in privatrechtsförmig zu vollziehende Aufgaben
(Aufgabenprivatisierung). Hier wird jedenfalls die Aufgabe,
zumeist jedoch
auch die mit der Aufgabenbesorgung betraute
Organisation privatisiert.
Eine mögliche Problematik jeder
Ausgliederung besteht darin, daß sie
notwendigerweise
zu einer Lockerung der verfassungsrechtliche vorgegebenen
Beziehungen
des ausgegliederten Rechtsträgers zu den demokratisch legitimierten
obersten Staatsorganen führt. So beendet eine Ausgliederung
regelmäßig die
Möglichkeit,
Weisungen im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG zu erteilen und schwächt
- je nach
gewählter Rechtsform der Ausgliederung - die Kontrollmöglichkeiten
durch das Parlament und die anderen
verfassungsrechtlichen Kontrollorgane;
lediglich die Rechnungshofkontrolle
bleibt bestehen (vgl Isensee,
Diskussionsbeitrag zum Thema
Privatisierung von Verwaltungsaufgaben,
VVDStRL 54 [1995] 303; Korinek, Staatsrechtliche
Bedingungen und Grenzen der
Ausgliederung und Beleihung,
ÖZW 2000, 47).
Der
Verfassungsgerichtshof hat nun in mehreren Entscheidungen jene Grenzen
aufgezeigt, innerhalb
derer eine Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben noch
zulässig ist. Zwar hat er in VfSlg 1455 grundsätzlich ausgesprochen,
daß es
"sowohl mit Art 20 als auch mit Art 77
B-VG durchaus vereinbar [erscheint], daß
auch private physische oder
juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von
öffentlichen Angelegenheiten berufen
und dadurch in die öffentliche Verwaltung
eingegliedert werden" und hat
diese Ansicht in der Folge auch mehrfach bekräftigt
(so etwa im Jahre 1960, als er
aussprach, es müsse "angenommen werden, daß der
Bundes-Verfassungsgesetzgeber es
stillschweigend als verfassungsrechtlich
zulässig ansah, für
vereinzelte Aufgaben Organe von Nicht-Gebietskörperschaften
mit der Vollzugsgewalt des Bundes oder eines Landes auszustatten";
vgl VfSlg
3685 und insb auch VfSlg 14.473); dies sei
aber stets nur hinsichtlich "vereinzelter
Aufgaben" möglich.
Die damit
höchstgerichtlich vorgegebenen Grenzen sind diffus. Gerade die
jüngere
Literatur
hat daher immer wieder versucht, die Anforderungen für
verfassungsrechtlich
zulässige Privatisierungen präziser herauszuarbeiten. Die
solcherart
von Judikatur und rechtswissenschaftlicher Literatur aufgezeigten
Grenzen
sollen im folgenden näher dargestellt werden.
2. Kompetenzverteilung
Jedes
Ausgliederungsgesetz braucht (wie jedes andere Gesetz auch) eine
entsprechende
kompetenzrechtliche Grundlage. Ein Ausgliederungsgesetz braucht
man immer dann, wenn
man - wie im vorliegenden Fall - nicht bloß einer
bestehenden Assoziation Aufgaben überträgt,
die zuvor ohne besondere gesetzliche
Regelung vom Staat selbst wahrgenommen wurden oder wenn man zu diesem
Zweck eine Kapitalgesellschaft oder einen
Verein neu gründet (vgl
Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung
[1993] 59).
Die allgemeine Kompetenzverteilung der Art
10 bis 12 und des Art 15 B-VG
ermächtigt nicht nur zur gesetzlichen Regelung der hoheitlichen Vollziehung,
sondern auch zur Regelung der entsprechenden
privatwirtschaftlichen Aktivitäten
der Verwaltung (so schon Winkler,
Der Apotheker und sein Verkaufsrecht [1971]
11). Der Gesetzgeber, der nach der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung
zur Regelung der hoheitlichen
Besorgung der Arbeitsmarktverwaltung zuständig
ist, darf daher auch die privatrechtsförmige Besorgung dieser
Angelegenheiten
regeln.
Die Kompetenz zur Regelung des AMS richtet
sich nun insb nach Art 10 Abs l
Z 11 B-VG, wonach der Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung der Bereiche
"Arbeitsrecht;
Sozialversicherungswesen" zuständig ist. Somit ist der
Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich
zuständig, die bisher vom AMS besorgten
Angelegenheiten zu privatisieren; er kann sie durch Bundesgesetz in einen
Rechtsträger des Privatrechts
auslagern bzw hoheitliche Aufgaben in
privatrechtsförmig zu vollziehende Aufgaben transformieren;
kompetenzrechtliche
Bedenken bestehen dagegen nicht.
3. Gleichheitsgrundsatz
Wie jeder Akt der Gesetzgebung muß
auch die gesetzliche Ausgliederung von
Verwaltungsaufgaben an Rechtsträger des
Privatrechts dem - aus dem
Gleichheitsgrundsatz
erfließenden - allgemeinen Sachlichkeitsgebot entsprechen
(vgl zB VfGH 2.3.2000, B 1383/98). In der Literatur wird dazu die
Ansicht
vertreten, daß die Ausgliederung einer
bestimmten Aufgabe etwa dann
verfassungswidrig wäre, wenn
die Besorgung anderer vergleichbarer Aufgaben in
überwiegendem Ausmaß nicht ausgegliedert erfolgt und die
Sonderbehandlung
auch nicht sachlich gerechtfertigt ist (vgl Korinek, Staatsrechtliche
Bedingungen
und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung,
ÖZW 2000, 48). Heinz-Peter Rill
hat zB die - ausnehmend streng
anmutende - Ansicht vertreten, daß der
Gesetzgeber durch die
Bundesverfassung dazu angehalten sei, bestimmte
Sachgründe für eine
Ausgliederung anzugeben; nur dies ermögliche es nämlich dem
Verfassungsgerichtshof, die
Verfassungskonformität einer Privatisierung zu
überprüfen (Rill, Grenzen der Ausgliederung
behördlicher Aufgaben aus der
unmittelbaren Staatsverwaltung, ÖBA
1996, 754).
Der
Verfassungsgerichtshof vertritt demgegenüber einen eher
großzügigen Maßstab
und zieht sich -
recht betrachtet - auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle zurück.
Die Tatsachenfeststellungen und
Folgeeinschätzungen des jeweiligen Gesetzgebers,
welche die Zielsetzungen des zu
prüfenden Gesetzes decken, werden regelmäßig
dann als rechtfertigend angesehen,
wenn nur irgendein vernünftiger Grund für diese
Einschätzungen ersichtlich ist. Bezeichnenderweise führt der
Vizepräsident des
Verfassungsgerichtshofs Karl Korinek in
diesem Zusammenhang aus, daß es
"Sache des Gesetzgebers (und
nicht des nachprüfenden VfGH) [ist], zu entscheiden,
welche die besseren Gründe
sind" (vgl Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und
Grenzen der Ausgliederung und
Beleihung, ÖZW 2000, 49). Vor diesem
Hintergrund ist es nicht unvertretbar, daß der Bundesgesetzgeber die
Aufgaben der
Arbeitsmarktverwaltung an einen
privaten Rechtsträger auslagert bzw
privatrechtsförmig besorgen läßt. Die Ausgliederung des AMS ist
daher von ihrem
Grundsatz her nicht unsachlich.
4. Effizienzgrundsatz
Die Bundesverfassung enthält an
mehreren Stellen Aussagen darüber, daß die
Gebarung der Gebietskörperschaften den
Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen hat (vgl
Art 15a Abs l,
Art 126b Abs 5, Art 127 Abs l und Art 127a Abs l B-VG). Die hL sieht in diesen
Bestimmungen einen
"verfassungsrechtlichen Auftrag zur Optimierung der
Effizienz
der Gebarung" (Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3
[1987]
135).
Aus diesem Grund sei der Gesetzgeber bei Ausgliederungen dazu verpflichtet,
die
möglichen Alternativen zur Privatisierung (zB staatliche Eigenverwaltung)
und
deren komparative Kosten sowohl in betrieblicher als auch in
gesamtwirtschaftlicher
Relation darzustellen (Adamovich/Funk/Holzinger,
Österreichisches Staatsrecht II [1998] 143).
Demgegenüber
qualifiziert der Verfassungsgerichtshof die genannten Grundsätze
der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bloß als
grobe Leitlinien
für
den Gesetzgeber, die keineswegs den Nachweis eines komparativen
Ausgliederungsnutzens verlangen, sondern nur eine evident ineffiziente
Verwendung öffentlicher Mittel verbieten. Der
Verfassungsgerichtshof wird daher
ein
Ausgliederungsgesetz nur dann als dem Effizienzgebot widersprechend
aufheben, wenn es ihm
absolut unvertretbar erscheint, die darin getroffenen
Maßnahmen als wirtschaftlich, sparsam
und zweckmäßig zu bewerten. Auch hier
kommt daher dem Gesetzgeber ein
beträchtlicher Einschätzungs- und
Prognosespielraum zu, wobei die
Ausgliederungsvariante insb auch teurer als die
Besorgung dieser Aufgaben im Rahmen
der Hoheitsverwaltung sein kann; solange
er sich innerhalb dieses Spielraums
bewegt, ist eine Ausgliederung in Hinblick auf
das verfassungsrechtliche
Effizienzgebot als verfassungskonform zu beurteilen. Da
im gegenständlichen Fall
übereinstimmend davon ausgegangen wird, daß mit der
Privatisierung der Arbeitsmarktverwaltung Einsparungspotentiale verwirklicht
werden können, bestehen gegen die Privatisierung des AMS daher in Hinblick
auf
das verfassungsrechtliche
Effizienzgebot keine Bedenken.
5. Ausgliederung bloß vereinzelter Aufgaben
a. Allgemeines
Art 77 Abs l B-VG
normiert, daß zur Besorgung der Geschäfte der
Bundesverwaltung
die Bundesministerien berufen sind. Art 77 Abs 3 B-VG sieht
vor, daß die Bundesminister mit der Leitung der Bundesministerien betraut
sind.
Wie
der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 4117 ausgesprochen hat, haben
sich die Bundesminister bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben eben der
Bundesministerien
als ihrer Dienststellen zu bedienen; nur "vereinzelte
Aufgaben"
dürfen ausgelagert und - zB im Wege der Beleihung - auf private
Rechtsträger übertragen werden.
Fraglich ist, wo die diesbezügliche Grenze zu
ziehen ist. Mit anderen Worten: Wann werden bei einer Privatisierung
bloß
vereinzelte Aufgaben, wann ganze Aufgabenbereiche
übertragen?
Anzumerken ist,
daß die nachstehend genannten Ausgliederungserfordernisse
(mit
Ausnahme der genuinen Staatsaufgaben, die ein absolutes
Ausgliederungshindernis
darstellen) weder kumulativ noch alternativ zu
verstehen sind. Die hL sieht in ihnen vielmehr eine Art bewegliches System:
Ist
ein
Kriterium schwächer ausgebildet oder fehlt es ganz, so ist das
Vorhandensein
der
anderen Kriterien umso strenger zu prüfen. Umgekehrt bedeutet dies aber,
daß selbst bei
Vorliegen von Gründen, die nach der verfassungsgerichtlichen
Judikatur die Unzulässigkeit einer
Ausgliederung indizieren, die diesbezüglich
entstehenden Bedenken
durch Vermeidung zusätzlicher
Ausgliederungshemmnisse
abgeschwächt werden können, um die vom
Verfassungsgerichtshof vorgenommene
Gesamtbetrachtung argumentativ zu
beeinflussen.
b. Genuine Staatsaufgaben
Im "Austro
Control-Erkenntnis" (VfSlg 14.473) hat der Verfassungsgerichtshof
ausgesprochen,
daß bestimmte Staatsaufgaben überhaupt nicht ausgliedert
werden
können. Als solchen "ausgliederungsfesten Kernbestand" hat der
Verfassungsgerichtshof
ausdrücklich "die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren
und
nach außen und die Ausübung der (Verwaltungs-)Strafgewalt"
angesehen.
Nun könnte man
behaupten, daß der Tatbestand der "Vorsorge für die Sicherheit
im
Inneren" auch die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens - und mithin:
die
Vorsorge für
eine funktionierende Arbeitsmarktverwaltung - beinhaltet. Diese
Ansicht ist unseres Erachtens jedoch verfehlt: Die verwendete Formulierung
deutet auf typische Agenden der allgemeinen
Sicherheitspolizei
("Aufrechterhaltung der Ruhe,
Ordnung und Sicherheit") hin, nicht aber auf den
Bereich des sozialen Friedens. Auch wäre - in diesem weiten
Sinn verstanden -
jede Aufgabe des Kompetenzkatalogs Teil der Vorsorge für die
Sicherheit im
Inneren (und mithin: ausgliederungsfest). Es ist klar ersichtlich, daß
der
Verfassungsgerichtshof in seinem "Austro Control-Erkenntnis" ein
derart weites
Verständnis nicht intendiert hat.
Daneben ist auch gar nicht gesagt, daß mit einer
Privatisierung der Arbeitsmarktverwaltung eine Verschlechterung der Situation
einhergehen muß; schließlich ist - wie bei den meisten
Ausgliederungsbestrebungen - genau das Gegenteil beabsichtigt. Es ist daher
durchaus damit zu rechnen, daß die in
Rede stehenden
Privatisierungsbemühungen zu einer effizienteren Arbeitsmarktverwaltung
und
sohin tatsächlich zu mehr sozialem
Frieden fuhren.
Gleiches gilt für die
Maßnahmen, die vom AMS bei der Vollziehung des
AusländerbeschäftigungsG wahrgenommen werden. Auch hier könnte
man
argumentieren, daß die
Regelmentierung und Überwachung der
Ausländerbeschäftigung Teil der genuinen Staatsaufgabe
"Vorsorge für die
Sicherheit im Inneren" ist. Wir halten - wie bereits erwähnt - diese
weite Sicht
der Dinge, die jeden Kompetenztatbestand der Bundesverfassung zum Teil der
allgemeinen Sicherheitspolizei macht für verfehlt. Richtigerweise betrifft
daher
der Vollzug des
AusländerbeschäftigungsG solange keinen genuin
ausgliederungsfesten Tatbestand, solange nicht
Verwaltungsstrafkompetenzen
betroffen sind.
c. Aufgabenbereich nach der einfachgesetzlichen Rechtslage
Der Verfassungsgerichtshof hat das
Erfordernis der Übertragung bloß "einzelner
Aufgaben" auf die Austro Control GmbH deshalb als erfüllt angesehen,
weil
"bloß ein Teil der Vollziehung des Luftfahrtgesetzes übertragen
wurde" und
überdies "[a]uch in diesem Bereich ... viele Vollzugskompetenzen ...
beim
zuständigen Bundesminister [verbleiben]" (VfSlg 14.473). Er hat somit
scheinbar
auf die im Ausgliederungszeitpunkt geltende Rechtslage abgestellt und geprüft,
ob im Falle des Bestehens einer Kodifikation alle darin normierten Aufgaben
ausgegliedert werden.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur
könnte nun gegen die Ausgliederung des
AMS ins Treffen geführt werden, daß nicht nur alle im AMSG
enthaltenen
Aufgaben, sondern auch alle dem AMS darüber
hinaus nebengesetzlich
übertragenen Aufgaben (zB A1VG, SUG, AusländerbeschäftigungsG)
Gegenstand der Privatisierung sein sollen. Es werden daher nicht nur
alle
Aufgaben eines Gesetzes, sondern alle
Aufgaben mehrerer Gesetze
ausgegliedert.
Dieser Einwand ist unseres Erachtens verfehlt. Bei sachgerechter
Betrachtung
kann es nämlich nur auf die verfassungsrechtliche Qualität, nicht
aber auf die
einfachgesetzliche Quantität der auszugliedernden Aufgaben
ankommen. Die
Privatisierung einer Aufgabe kann nicht allein deshalb verfassungsrechtlich
unzulässig sein, weil es sich dabei zB um die einzige Aufgabe eines
Gesetzes
handelt. Richtigerweise wird man vielmehr - so müßte argumentiert werden
-
auf den Umfang des zugrundeliegenden
Kompetenztatbestands abstellen müssen.
Nur weil die Aufgaben des Kompetenztatbestands "Luftfahrt"
(Art 10 Abs l Z 9
B-VG) nahezu zur Gänze im LFG geregelt waren, hat der
Verfassungsgerichtshof im erwähnten Austro Control-Erkenntnis auf die
Übertragung aller oder nur bestimmter Aufgaben des LFG abgestellt. Im
gegenständlichen Fall ist der Kompetenztatbestand des Art 10 Abs l Z 11
B-VG
"Arbeitsrecht; Sozialversicherungswesen" demgegenüber ein
ungleich
umfangreicherer, der in einer Vielzahl von Bundesgesetzen geregelt ist. Vor
diesem Hintergrund erscheint die Ausgliederung bloß der im AMSG, A1VG und
SUG normierten Aufgaben (wohingegen der
gesamte Bereich zB des materiellen
und prozeduralen Arbeitsrechts in der Hoheitsverwaltung verbleibt)
verfassungskonform.
Ähnlich hat auch Karl Korinek für
die Frage, was einen gesamten
Verwaltungsbereich im Gegensatz zu bloß vereinzelten Aufgaben ausmacht,
auf
die bundesstaatliche Kompetenzverteilung -
genauer: der vom
Verfassungsgesetzgeber gewählten Umschreibung des jeweiligen
Kompetenztatbestands - abgestellt. Demnach sei das Kriterium der
"vereinzelten
Aufgaben" zunächst unter Rückgriff auf die
kompetenzrechtliche Umschreibung
des Aufgabenbereichs näher zu
bestimmen: Ordnet der Verfassungsgesetzgeber
eine bestimmte Verwaltungsmaterie kompetenzrechtlich in bestimmter Weise zu,
so spricht dies dafür, sie als
eigenständigen Aufgabenbereich anzusehen, der nur
hinsichtlich
einzelner Aufgaben, nicht aber zur Gänze ausgegliedert werden darf
(vgl Korinek, Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung
und
Beleihung, ÖZW 2000, 51). Im
gegenständlichen Fall müßte man daher
argumentieren, daß die neu zu gründende GmbH nicht mit dem gesamten
Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" bzw
"Sozialversicherungswesen" betraut
ist, was für die Zulässigkeit der
in Rede stehenden Ausgliederung spricht.
d. Art der zu besorgenden Angelegenheit
Weiters ist danach zu differenzieren,
welcher Art die zu besorgende öffentliche
Angelegenheit ist. Die engsten Grenzen sind dem Ausgliederungsgesetzgeber
dort gesteckt, wo es um Fälle der Beleihung geht, wo also die
Übertragung von
Hoheitsgewalt an einen ausgegliederten
Rechtsträger beabsichtigt ist (zB
Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II [1998] 96; Korinek,
Staatsrechtliche Bedingungen und Grenzen der Ausgliederung und Beleihung,
ÖZW 2000, 51). Vor diesem Hintergrund könnte gegen die in Rede
stehende
Ausgliederungsabsicht nun eingewendet werden, daß hier in weiten Teilen
hoheitliches Handeln ohne
Aufgabenprivatisierung ausgegliedert werden soll.
Freilich: In Lehre und Rechtsprechung ist
unumstritten, daß Beleihungen vom
Bauplan der Bundesverfassung vorgesehen und daher grundsätzlich
zulässig
sind; die diesbezüglichen Grenzen sind vom Verfassungsgerichtshof bislang
nicht explizit aufgezeigt worden. Im gegenständlichen Fall wäre zu
bedenken,
daß die Arbeitsmarktverwaltung selbst zu einem Zeitpunkt, als sie in Form
der
Arbeitsämter noch streng in die ministerielle Verwaltungshierarchie
eingebunden
war, bereits verschiedene Aufgaben in den Formen des Privatrechts vollzogen
hat. Mit der "ersten Ausgliederung" aus dieser traditionellen
Bundesverwaltung
in das AMS als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es zu einer
zusätzlichen
"Verdünnung" des
hoheitlichen Zusammenhangs gekommen. Vor diesem
Hintergrund ist die jetzt in Rede stehende Ausgliederung eine
bloße Fortführung
dieses Wegs. Mehr noch: Nur dort, wo es - so müßte argumentiert
werden - im
Dienste der Sache aus Gründen des
Rechtsschutzes unvermeidlich ist, kommt es
zu punktuellen Beleihungen eines
Privatrechtsträgers mit hoheitlichen
Befugnissen. So gewendet erscheint die
vorliegend geplante Herstellung
punktueller
Beleihungsverhältnisse in Hinblick auf das Rechtsschutzprinzip
sogar
verfassungsrechtlich geboten.
6. Leitungsbefugnis
Die
Beeinträchtigung der Leitungsbefugnis der obersten Organe darf aus
verfassungsstrukturellen
Gründen nicht so weit hingenommen werden, daß der
Legitimationszusammenhang zum Parlament und
dessen Kontrollbefugnisse in
einem Maß eingeschränkt
werden, welches das Prinzip der demokratisch-
parlamentarischen Legitimation der gesamten öffentlichen Verwaltung
verletzt.
Dabei spielt es nach hL und Judikatur eine
Rolle, ob die Aufgabenbesorgung unter
Einsatz von Hoheitsgewalt oder
bloß privatrechtsförmig erfolgt: Für die Setzung
von Hoheitsakten ist eine direkte Weisungsbindung im
verfassungsrechtlichen
Sinne notwendig; sofern der geplante
Privatrechtsträger "AMS Österreich GmbH"
daher mit imperium tätig werden soll, muß eine dem Art 20 Abs
l B-VG
genügende Leitungsbefugnis der obersten Organen vorgesehen werden (VfSlg
14.473; so schon Merkl, Die Finanzdiktatur der Nationalbank, JB1 1932,
187).
Sofern jedoch lediglich eine privatrechtsförmige "Verwaltung"
der Agenden des
AMS beabsichtigt ist, läßt VfSlg 14.473 eine Leitungsbefugnis auch
mit den
Instrumenten des Gesellschaftsrechts zu.
Diese wäre dann gegeben, wenn für die
Ausgliederung die Rechtsform einer
GmbH gewählt und überdies vorgesehen wird,
daß die Mehrheit der
Gesellschaftsanteile beim Bund (vertreten durch den
zuständigen Bundesminister) zu
verbleiben hat. Angesichts des § 20 GmbHG ist so
nämlich sichergestellt,
daß auch die Gesellschafterrechte durch ein dem Nationalrat
verantwortlichstes oberstes Organ
wahrgenommen werden.
Für die
Zulässigkeit der geplanten Ausgliederung in Hinblick auf die
verfassungsrechtlich
vorgegebene Leitungsbefugnis der obersten Organe ist daher
von Bedeutung, welche
Aufgaben der GmbH übertragen werden. Sofern auch
hoheitlich zu vollziehende Aufgaben
ausgegliedert werden, muß in diesen
Bereichen eine Weisungsbindung an
oberste Verwaltungsorgane vorgesehen
werden.
7. Sonderfragen
ad Pkt 4.4.: Ausgestaltung des Rechtszuges:
Derzeit entscheiden in erster Instanz die
regionalen Geschäftsstellen des AMS (zum
Teil
nach Anhörung des Regionalbeirats). Die örtliche Zuständigkeit
der regionalen
Geschäftsstellen
ist in der Sprengelverordnung geregelt; in zweiter Instanz
entscheiden
die Landesgeschäftsstellen entgültig.
•
Zuständigkeitsfestlegung: Bei der örtlichen Zuständigkeit
einer
Verwaltungsbehörde
handelt es sich um die normative Beziehung einer
bestimmten
Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet (vgl Walter/Mayer,
Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7
[1999] Rz90). Sie
richtet
sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, subsidiär nach
§
3 AVG. Im gegenständlichen Fall betrifft die Frage der örtlichen
Zuständigkeit
zuvorderst all jene
Aufgaben, die weiterhin behördlich zu vollziehen sind und
bezüglich derer die AMS
Österreich GmbH daher als Beliehener
(Verwaltungsbehörde im funktioneilen Sinn) tätig wird. Sie hat
daher durch
Gesetz zu erfolgen. Nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen
Delegation
darf die örtliche Zuständigkeit - zB im Wege einer
Sprengelverordnung - von
Verwaltungsbehörden im Verordnungsweg
erfolgen. Sofern die Beibehaltung
der derzeitigen Verwaltungspraxis
gewünscht wird, muß daher das
Ausgliederungsgesetz eine solche
gesetzliche Grundlage vorsehen.
•
Instanzenzug: Für den Bereich der Beleihung kann (bzw muß;
vgl dazu weiter
unten)
auch im Falle der Schaffung einer AMS Österreich GmbH ein
zweigliedriger
Instanzenzug vorgesehen werden. Die konkrete Ausgestaltung
hängt
von der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ab:
AMS Österreich
GmbH / extramural: Wird lediglich eine AMS
Österreich
GmbH vorgesehen und ist diese als juristische Person in ihrer
Gesamtheit beliehen,
so ist ein Instanzenzug nur extramural, dh von der
GmbH an eine übergeordnete Stelle
(BMWA, UVS, Senat) möglich.
Instanzenzug - verstanden als Rechtsmittelzug - bedeutet nämlich
eine
Entscheidungsbefugnis
über ein eingebrachtes Rechtsmittel. Mit einer
solchen
Entscheidungsbefugnis ist aber notwendigerweise die Befugnis zu
hoheitlichem
Handeln verbunden; die Rechtsmittelentscheidung muß daher
von einer Behörde
getroffen werden. Ist die GmbH in ihrer Gesamtheit
beliehen, so kann die Rechtsmittelentscheidung nur durch eine andere
Behörde - zB durch den übergeordneten Bundesminister oder einen neu
einzurichtenden Bundessenat - getroffen
werden.
AMS Österreich GmbH /
intramural: Ein mehrgliedriger Instanzenzug
innerhalb einer AMS Österreich GmbH wäre dann möglich,
wenn er
sondergesetzlich vorgesehen wird. In
diesem Fall wird nicht die GmbH als
solches, sondern einzelne
ihrer Organe mit Hoheitsgewalt beliehen - und
sind staatsrechtlich daher als eigene Behörden zu
qualifizieren. Unseres
Erachtens wären solche
Konstruktionen vom Blickwinkel des eingerichteten
innergesellschaftlichen Instanzenzuges zulässig. Zwar war ein
solcher
Rechtszug von einer
beliehenen Behörde an eine andere beliehene Behörde
der österreichischen
Rechtsordnung bislang fremd; mangels
entgegenstehender Lehre und
Judikatur ist eine solche Lösung aber - sofern
sowohl Zuständigkeit als auch Rechtszug gesetzlich
hinreichend genau
determiniert sind -
verfassungsrechtlich zulässig.
AMS-Holding: Schließlich
könnte auch eine Holding-Konstruktion gewählt
und ein Instanzenzug zwischen den einzelnen beliehenen GmbHs
eingerichtet
werden. In diesem Fall müßte gegen einen Bescheid der zB
AMS Niederösterreich GmbH
Berufung an die im Instanzenzug
übergeordnete AMS
Österreich GmbH erhoben werden.
•Civil right: Freilich könnten insofern
andere verfassungsrechtliche Bedenken
geltend gemacht werden, als Art 6 MRK
vorschreibt, daß über "zivilrechtliche
Ansprüche" ein
"Tribunal" zu entscheiden hat. Damit stellt sich die Frage, ob die
dem AMS obliegenden Agenden der
Arbeitsmarktverwaltung als Entscheidung
über zivilrechtliche
Ansprüche zu qualifizieren wären. Innerstaatlich kann dies
ausgeschlossen werden: Der
Verfassungsgerichtshof legt den Begriff der "civil
rights" eng aus und verneint
den zivilrechtlichen Charakter eines Anspruchs insb
dann, wenn dieser "nach
Österreichischer Rechtstradition im öffentlichen Recht
wurzelt" (VfSlg 12.384, 13.081,
13.130, 13.984); dies ist bei der
Arbeitsmarktverwaltung der Fall. Auf
der Ebene der Straßburger Instanzen ist
der EGMR hingegen in
vergleichbaren Fällen vom Vorliegen eines "civil rights"
ausgegangen
und hat dies damit begründet, daß sozialversicherungsrechtliche
Ansprüche
"sowohl Eigenheiten des öffentlichen als auch des zivilen Rechts
aufweisen und daß letztere überwiegen" (vgl Frowein/Peukert,
Europäische
Menschenrechtskonvention2 [1996]
Anm 23 zu Art 6 MRK). Als zivilrechtliche
Ansprüche wurden qualifiziert: Anspruch auf Sozialhilfe (EGMR
24.6.1993
Schuler-Zgraggen, ÖJZ 1994, 138), Recht
auf Ruhegenuß (EGMR 26.11.1992
Francesco Lombardo, ÖJZ 1993,
317), Streitigkeiten über
Sozialversicherungsbeiträge
(EGMR 9.12.1994 Scheuten und Meldrum, ÖJZ
1995, 395), Anspruch auf Krankengeld
(EGMR 29.5.1986 Deumeland, EuGRZ
1988, 20), Anspruch auf
Hinterbliebenenrente (EGMR 29.5.1986 Feldbrugge,
EuGRZ 1988, 14).
Angesichts
dieser Judikatur besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß
der
EGMR zB des Anspruch auf Arbeitslosengeld als "civil right" im Sinne
des
Art 6 MRK
qualifizieren würde. Daraus folgt aber, daß über einen solchen
Anspruch spätestens in zweiter Instanz
ein "Tribunal" entscheiden muß. Somit
bestehen verfassungsrechtliche
Bedenken, gegen Bescheide der AMS Österreich
GmbH lediglich einen Rechtszug an den BMWA bzw die Höchstgerichte
des
öffentlichen Rechts zuzulassen.
Freilich Es
muß ganz klar gesagt werden, daß die hier angesprochene
Problematik keine
ist, die sich aus der aktuell diskutierten Ausgliederung des
AMS ergibt, sondern bereits derzeit besteht. Auch heute schon erfolgt
der
Vollzug der AMS-Kompetenzen insofern in
verfassungsrechtlich bedenklicher
Weise, als keine Tribunale
tätig werden. Es sollte daher überlegt werden, diese -
insb im Lichte der jüngsten
EGMR-Judikatur immer schärfer zu Tage tretende -
Problematik dadurch zu
entschärfen, daß man anläßlich der Ausgliederung eine
Behörde zur Entscheidung
über Berufungen vorsieht, welche die
Tribunalqualitäten erfüllt.
•Tribunal: Dazu
wäre erforderlich, daß die Behörde auf Gesetz beruht,
worunter
generell-abstrakte
Normen zu verstehen sind, die allgemein zugänglich und
ausreichend bestimmt sind (vgl Matscher,
Der Gesetzesbegriff der EMRK, in:
FS Loebenstein [1991] 105); diesem
Erfordernis genügt eine
Kompetenzzuweisung im
Ausgliederungsgesetz. Weiters ist gefordert, daß die
betreffende Behörde unabhängig
und unparteilich ist. Ersteres meint
Unabhängigkeit von der Exekutive und den Verfahrensparteien, letzteres
objektive und subjektive Unvoreingenommenheit, Die diesbezügliche
Prüfung
durch den EGMR erfolgt sehr kasuistisch; die Tribunalqualität von Art 133
Z 4-
Behörden wird zumeist bejaht. Schließlich ist gefordert, daß
die Unabhängigkeit
der Mitglieder des Tribunals durch eine gesetzlich geregelte längere
Bestelldauer gesichert ist; der Verfassungsgerichtshof hat
eine Bestelldauer von
3 Jahren als ausreichend angesehen. Ist eine vorzeitige Absetzung vorgesehen,
so muß diese so geregelt werden, daß keine Abhängigkeit
zu gerichtsfremden
Organen besteht.
Den genannten
Erfordernissen könnte nun mit folgenden Konstruktionen
Rechnung
getragen werden:
Unabhängiger Verwaltungssenat: Die legistisch wohl einfachste
Möglichkeit wäre, einen Rechtszug
an den örtlich zuständigen UVS
vorzusehen; diese sondergesetzliche
Aufgabenübertragung an UVS ist
gemäß Art 129a Abs l Z 3 B-VG verfassungsgesetzlich
vorgesehen und
durch einfaches Gesetz möglich. Gegen eine solche Betrauung spricht die
mangelnde Fachkompetenz, die notorische personelle Unterbesetzung und
die dadurch bedingten langen Entscheidungszeiträume der UVS.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen
hingegen keine.
Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag: Weiters
könnte
einfachgesetzlich eine Art 133 Z4-Behörde als Kollegialbehörde
mit
richterlichem Einschlag vorgesehen werden, die über Berufungen gegen
Bescheide der AMS Österreich GmbH entscheidet. Der Vorteil dieser
Variante läge darin, eine Behörde einrichten zu könne, die
Tribunalqualität
und Fachkompetenz vereint. Zu beachten ist aber,
daß der
Verfassungsgerichtshof das Überhandnehmen solcher Behörden
seit VfSlg
11.500 mit wachsendem Mißtrauen betrachtet und mit Erkenntnis vom
29.6.2000, G 175/99ua, erstmals eine solche
Einrichtung
(Privatrundfunkbehörde
gemäß § 13 RRG) für verfassungswidrig
(Ausschaltung der parlamentarischen Kontrolle) erklärt hat. Folgt
man den
Erwägungsgründen dieses
Erkenntnisses, so ist die Einrichtung einer
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nur dort
zulässig, wo es sich
um einen weitgehend neuen
Verwaltungsbereich handelt, neben juristischen
auch andere (technische, medizinische etc) Kenntnisse erforderlich sind und
insb in Hinblick auf Art 6 MRK eine
gewisse Unabhängigkeit der
entscheidenden Behörde sichergestellt werden muß. Alle drei
Kriterien
lassen sich argumentieren (wobei im ersten
Fall darauf hinzuweisen wäre,
daß die verfassungsrechtliche
Bedenklichkeit der bisherigen Art der
Vollziehung erst in jüngerer Zeit durch die sich fortentwickelnde
Judikatur
des EGMR aufgezeigt wurde). Im Ergebnis
müßte der
Verfassungsgerichtshof dann die Frage
entscheiden, ob der einfache
Gesetzgeber zulässigerweise
eine Art 133 Z4-Behörde geschaffen hat
anstelle die Kompetenz zur
Entscheidung über Berufungen auf den örtlich
zuständigen UVS zu übertragen. Wie er diese Frage entscheiden
wird, ist
dogmatisch nicht vorher zu sagen: In beiden
Fällen fehlt die Kontrolle durch
das Parlament, beide Fälle sind
verfassungsrechtlich vorgegeben. Daß es sich
bei der Arbeitsmarktverwaltung um keinen
neuen Verwaltungsbereich
handelt und auch lediglich juristische Kenntnisse zur Behandlung dieser
Angelegenheiten erforderlich sind, spricht gegen die Zulässigkeit einer
Kollegialbehörde mit richterlichem
Einschlag.
AMS-Senat: Es
könnte auch der Weg beschritten werde, den der
Gesetzgeber
bei Einrichtung des Unabhängigen Bundesasylsenates
vorgegeben hat: Durch eigenes Bundesverfassungsgesetz hat er mit BGBl I
87/1997
in Art 129c B-VG einen Bundessenat für einen genau abgegrenzten
Aufgabenbereich
vorgesehen. Der Vorteil dieser Konstruktion liegt darin,
daß man - wie bei einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
-
Tribunalqualität und Fachkompetenz in
einer eigenen Behörde konzentrieren
kann, die genannten Bedenken des
Verfassungsgerichtshofs gegen eine
weitere Art 133 Z 4-B-VG-Behörde aber vermeidet. Der Nachteil
dieser
Variante ist, daß man zu ihrer
Verwirklichung ein Verfassungsgesetz
braucht; eine einfachgesetzliche
Regelung ist nicht ausreichend.
AMS Österreich GmbH: Schließlich wäre zu
überlegen, ob man nicht die
AMS Österreich GmbH selbst bzw eines
ihrer Organe als Tribunal
konstituiert. Konventionsrechtlich
ist dies wohl zulässig: Der EGMR
befleißigt sich bei der Qualifizierung einer zur Entscheidung
berufenen
Behörde stets einer materiellen Sicht:
Tribunal ist daher nicht unbedingt im
klassischen Sinn als
ein der übrigen Justizorganisation angehöriger
Spruchkörper
zu verstehen, sondern meint vielmehr alle Organe, welche die
wesentlichen
Eigenschaften besitzen, die ein Tribunal auszeichnen und ein
justizförmiges
Verfahren gewährleisten (vgl EGMR 18.6.1971, De Wilde,
Ooms & Versyp / Belgien; vgl weiters Frowein/Peukert,
Europäische
Menschenrechtskonvention2
[1996] Anm 141 zu Art 5 MRK und Anm 122
zu Art 6 MRK). Es ist daher unseres
Erachtens - auch wenn ein solcher Fall
in der bisherigen Judikatur des EGMR noch nicht entschieden wurde -
durchaus zulässig, auch eine GmbH
gesetzlich mit Tribunalqualität
auszustatten.
Vor der Hintergrund
des B-VG ergibt sich nun aber das Problem, daß gerade
diese
konventionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit eines Tribunals in
Widerspruch zur verfassungsrechtlich
geforderten Leitungsbefugnis oberster
Organe steht. Mit anderen Worten:
Nach Art 6 MRK muß man die
behördliche Entscheidung
über AMS-Angelegenheiten einem unabhängigen
Tribunal vorbehalten; in Hinblick auf Art 20 Abs l B-VG darf dieses
Organ
aber gar nicht unabhängig sein, sondern muß einem obersten Organ der
Bundesverwaltung im Weisungsweg nachgeordnet
sein.
Das solcherart umschriebene Dilemma ist
logisch unauflösbar. Es könnte
lediglich argumentiert werden, innerhalb der AMS Österreich GmbH ein
eigenes Berufungsorgan zu schaffen, dessen Mitglieder auf zumindest 3
Jahre unabsetzbar und weder dem BMWA nach Art 20 Abs l B-VG noch
dem Gesellschafter nach § 20 GmbHG
weisungsunterworfen sind. Ein
solches Organ wäre als Tribunal anzusehen. Die
verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen eine Ausgliederung ohne
weisungsrechtlichen
Zusammenhang zu den obersten Organen
der Bundesverwaltung könnten
dadurch verdünnt werden,
daß man auf die ungeschmälerte
Weisungsbindung der ersten Instanz und den Umstand, daß lediglich
ein
Bruchteil der von dieser ersten Instanz
bescheidmäßig erledigten Fälle im
Wege der Berufung zum weisungsfrei
gestellten Gesellschaftsorgan kommt.
Freilich: Für diese Fälle ist der vom Verfassungsgerichtshof
geforderte
Weisungszusammenhang unterbrochen.
|
|
• Als
Alternativszenario wäre vorstellbar, das hoheitliche Verfahren erst dort
ansetzen zu lassen, wo Anspruchsverhältnisse strittig sind. Die
aufgezeigten
Probleme (insb Art 6 MRK) sind damit
freilich nicht beseitigt, sondern lediglich
auf einen späteren Zeitpunkt
bzw in eine höhere Instanz verlagert.
•
Sofern ein mehrgliedriger Instanzenzug innerhalb der AMS Österreich GmbH
bzw innerhalb einer Holding-Konstruktion sondergesetzlich vorgesehen wird,
können die
Sozialpartner über den Weg zB von Anhörungsrechten in den
hoheitlichen Vollzug eingebunden werden.
ad Pkt 5.2.: Gestaltung der Art
und des Umfanges des Aufsichtsrechtes des
Bundesminister über die GmbH im
Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung:
Zur Ausübung der
Privatwirtschaftsverwaltung sind grundsätzlich die obersten
Organe der betreffenden
Gebietskörperschaft berufen. Für den Bund ist dies der
ressortmäßig zuständige Bundesminister (vgl zB VfSlg
5157, 10.477). Nach der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
bestehen auch keine Bedenken gegen die
Doppelfunktion eines Bundesminister
als Behörde und als Organ der
Privatwirtschaftsverwaltung in den selben Angelegenheiten (vgl zB Mayer,
Das
Österreichische Bundes-Verfassungsrecht2
[1997] Anm 1.2. zu Art 17 B-VG).
Bei der Gründung der in Rede
stehenden AMS Österreich GmbH kommt dem
BMWA in mehrfacher Hinsicht ein
"Aufsichtsrecht" im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung zu: Er ist zum einen in der
Generalversammlung
weisungsbefugter Eigentümer; als Eigentümer bestellt er zum anderen
den zur
Kontrolle berufenen Aufsichtsrat. Seine
Aufsichtsrechte sind daher
gesellschaftsrechtlich (§ 20
GmbHG) abgesichert.
B. BESONDERER TEIL
l. Allgemeines
Wie bereits
erwähnt, folgen die nachstehenden Ausführungen den Teilen
"2.
Grundkonzept der Umwandlung des AMS in eine GmbH", "3.
Gebarungsrecht"
und
"6. Sonstige Fragen" der Anlage 2 zum Werkvertrag. Aus Gründen
der
leichteren
Lesbarkeit und als Orientierungshilfe sind sie nach den in der genannten
Anlage
verwendeten Numerierungen und Markierungen geordnet.
2. Grundkonzept der Umwandlung des AMS in eine GmbH
ad Pkt 2.1.: Vereinbarkeit des
GmbH-Konzepts mit der derzeitigen föderalen
Struktur des
AMS:
Die derzeit maßgeblichen Organe des AMS sind - wie bereits
erwähnt - auf drei
Entscheidungsebenen (Bund, Länder und
Regionen) eingerichtet. Die Organe der
Bundesorganisation bestehen aus dem
Vorstand (zwei Mitglieder; § 8 Abs l
AMSG) und dem Verwaltungsrat (neun
Mitglieder; § 5 Abs l AMSG). Der
Verwaltungsrat wird vom BMWA auf Vorschlag des Bundesminister für Finanzen
(ein Mitglied), der Wirtschaftskammer Österreich (zwei Mitglieder), der
Industriellenvereinigung Österreich (ein Mitglied), der
Arbeiterkammer und des
Österreichischen Gewerkschaftsbunds
(drei Mitglieder) und nach eigenem
Ermessen (zwei Mitglieder) bestellt (§ 5 Abs l AMSG). Der Verwaltungsrat
bestellt
den Vorstand (§ 8 Abs 3 AMSG); weiters die neun
Landesgeschäftsführer und
deren Stellvertreter (§15 Abs
2 AMSG). Die vier weiteren Mitglieder der
Landesdirektorien werden vom BMWA auf
Vorschlag der Wirtschaftskammer des
jeweiligen Bundeslands, der
Industriellenvereinigung, der Arbeiterkammer und des
Österreichischen
Gewerkschaftsbunds bestellt (§ 13 Abs l ASMG).
Die Landesdirektorien bestellen den Leiter
der regionalen Geschäftsstelle (§ 22
Abs l AMSG) und - auf Vorschlag der Wirtschaftskammer des jeweiligen
Bundeslands, der Industriellenvereinigung,
der Arbeiterkammer und des
Österreichischen Gewerkschaftsbunds - vier weitere Mitglieder (§ 20
Abs 2
AMSG); diese bestellten Personen bilden zusammen den Regionalbeirat (vgl
im
Anhang: Tafel A).
Die Bundesorganisation hat alle
Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu
besorgen, die über den Bereich eines
Bundeslandes hinausgehen oder für die eine
einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist (§
4 Abs l
AMSG). Die Sicherstellung der Erfüllung der dem AMS
übertragenen Aufgaben
obliegt den Landesorganisationen. Die Landesgeschäftsführer
leiten die Geschäfte
des AMS unter eigener Verantwortung in Zusammenwirken mit den
Landesdirektorien, deren Vorsitzende
sie sind. Die regionalen Organisationen haben
die Leistungen des AMS zu erbringen.
Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-
und der jeweiligen
Landesorganisation sowie der Grundsätze des Regionalbeirats
entscheiden die Leiter der regionalen Geschäftsstellen über
alle Leistungen des
AMS in ihrem Zuständigkeitsbereich.
• GmbH nach AMS-Struktur
Die Organisation
einer AMS Österreich GmbH nach dem Muster der derzeitigen
Organisation
des AMS könnte etwa folgendermaßen aussehen: An die Stelle des
Verwaltungsrats tritt
die Generalversammlung der GmbH. In dieser sind die
bisher Vorschlags- bzw ernennungsbefugten
Bundesorgane (Bundesminister für
Finanzen und BMWA) als Vertreter des
Mehrheitsgesellschafters Bund und die
Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreichs, der Industriellenvereinigung, der
Arbeiterkammer und des
Österreichischen Gewerkschaftsbunds als Vertreter
dieser - ebenfalls
Gesellschaftsanteile haltenden - Organisationen versammelt.
Diese Generalversammlung bestellt elf
Geschäftsführer (plus Stellvertreter):
Zwei Geschäftsführer für den Bereich Gesamtösterreich und
jeweils einen
Geschäftsführer für den
Aufgabenbereich eines Bundeslands. Diese Regelung
bildet die bisherige Kompetenz des Verwaltungsrats zur Bestellung und
zur
Dirimierung des Vorstands bzw der
Landesgeschäftsführer (Weisungsrecht!) ab.
Daneben kann von der
Generalversammlung ein Aufsichtsrat zur Kontrolle der
Geschäftsführung
eingerichtet werden, der in zehn Ausschüsse gegliedert wird.
Im Rahmen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats käme jedem
einzelnen
Aufsichtsratausschuß die Beratung und
Kontrolle entweder der
gesamtösterreichischen
Geschäftsführer bzw eines Landesgeschäftsführers zu.
Auf regionaler Ebene werden Filialbetriebe
eingerichtet, die von einem
Prokuristen
mit Filialprokura geleitet werden. Ihre Ernennung erfolgt -
gesellschaftsvertraglich
oder sondergesetzlich vorgesehen - durch den jeweils
zuständigen
Landesgeschäftsführer zusammen mit dem jeweils zuständigen
Aufsichtsratsausschuß (§ 30j Abs
5 GmbHG), Dies bildet die bisherige
Ernennungsbefugnis des
Landesdirektoriums nach. Dem Prokuristen kann ein
(bloß beratender) Beirat zur
Seite gestellt werden (vgl im Anhang: Tafel B).
Fragen: Aufgrund dieser
Konstruktion müßten die bisher bloß
vorschlagsberechtigten
Organe (wie zB Wirtschaftskammer Österreich,
Industriellenvereinigung., Arbeiterkammer,
Österreichischer
Gewerkschaftsbund)
tatsächlich Miteigentümer der AMS Österreich GmbH
werden. Die einzelnen Gesellschaftsanteile
könnten aber auf zB ATS l .000,-
beschränkt und die
erwünschte Einflußnahme auf die Geschäftsführerbestellung
im Gesellschaftsvertrag als Sonderrechte eingeräumt werden. Will
man dies
nicht, so kann man die derzeit
vorschlagsberechtigten Organisationen auch in
einem Beirat zusammenfassen,
welcher der Generalversammlung (= dem Bund)
einen Vorschlag für die
Bestellung der Geschäftsführer erstattet. Die
Generalversammlung könnte sich
im Gesellschaftsvertrag dazu verpflichten, die
Geschäftsführer
vorschlagsgemäß zu bestellen; eine solche Pflicht kann auch
sondergesetzlich vorgesehen (und
damit: nach außen abgesichert) werden.
Ein weiteres Problem
ergibt sich daraus, daß die Kardinalpflichten der
Geschäftsführung
(Aufstellung des Jahresabschlusses, Fragen der
Unternehmenspolitik
und die Behandlung und Vorbereitung aller
Geschäftsführungsfragen,
die anderen Organen [Aufsichtsrat,
Generalversammlung]
vorbehalten bleiben) unteilbar sind und daher allen elf
bestellten Geschäftsführern
gemeinsam zukommen ("Grundsatz der
Gesamtgeschäftsführung"). Alle elf Geschäftsführer
hätten daher gemeinsam zB
die Rechnungslegung der AMS
Österreich GmbH vorzunehmen. Abweichend
von diesen Kardinalpflichten können die einzelnen Aufgabenbereiche
aber
durch eine interne Geschäftordnung
aufgeteilt werden.
ad Pkt 2.2.: Vereinbarkeit von
Dirimierungsrechten und Abstimmungserfor-
dernissen mit dem GmbH-Recht:
Das derzeitige AMSG
sieht für den Fall der Stimmengleichheit ein
Dirimierungsrecht des Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem zweiten
Vorstandsmitglied vor (§ 9 Abs 5 AMSG). Im Gegensatz dazu bestimmt §
18 Abs 2
GmbHG, daß es
zur Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft der
Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer bedarf; dies
freilich nur dann, wenn im
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Im Gesellschaftsvertrag kann
mithin das Dirimierungsrecht des Vorstandsvorsitzenden einem der beiden zu
bestellenden Geschäftsführer
eingeräumt werden.
Im Verwaltungsrat gilt ein Präsenzquorum
von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder
(§ 7 Abs 2 AMSG) und die einfache Stimmenmehrheit als
Konsensquorum (§
7 Abs 3 AMSG). Spezifische Angelegenheiten (wie zB die
Bestellung der
Landesgeschäftsführer) bedürfen im Verwaltungsrat einer Mehrheit
von 2/3 und einer Stimme (§ 7 Abs 4 AMSG). Demgegenüber sieht
§ 38 Abs 3
GmbHG für die Beschlußfassung in
der Generalversammlung vor, "daß wenigstens
der zehnte Teil des Stammkapitals
vertreten ist". Auch diese Bestimmung ist aber
dispositiv; man kann daher im Gesellschaftsvertrag die derzeit für den
Verwaltungsrat normierten
Präsenzquoren auch für die Generalversammlung
vorsehen. Als Konsensquorum sieht
§ 39 Abs l GmbHG grundsätzlich die einfache
Mehrheit vor, wobei sich das
Stimmrecht in der Generalversammlung jedoch nach
der Höhe der
Gesellschaftsanteile bestimmt. Auch hier kann der
Gesellschaftsvertrag Abweichendes
regeln; es muß lediglich gesichert sein, daß
jedem Gesellschafter zumindest eine
Stimme zukommt (vgl § 39 Abs 2 GmbHG).
ad Pkt 2.3.: Einbindung der Sozialpartner:
Wie schon die Tafel B zeigt, können -
will man die derzeitige Struktur des AMS
beibehalten - die Sozialpartner durch
Übernahme von Gesellschaftsanteilen in die
Generalversammlung und mithin in die
Entscheidungsabläufe der GmbH
eingebunden werden. Weil die
Generalversammlung auch den Aufsichtsrat einer
GmbH bestimmt, wäre überdies sichergestellt, daß - wie
derzeit - Vertreter der
Sozialpartner auf Landes- bzw regionaler Ebene beratend bzw
kontrollierend tätig
werden.
Eine Abschwächung iS einer eingeschränkten Mitwirkung
der Sozialpartner würde
dieses System dann erfahren, wenn man auf
Landesebene keine
Aufsichtsratausschüsse (mit einem Kernbestand an Kontrollrechten), sondern
Beiräte mit bloß beratenden Kompetenzen einrichtet.
Diese könnte vom
Aufsichtsrat - und mithin: unmittelbar auch von Vertretern der
sozialpartnerschaftlichen Organisationen -
beschickt werden.
Eine Grenze findet die Mitgliedschaft bei einem Aufsichtsrat zB in
der Bestimmung
des § 30a Abs l GmbHG. Demnach kann eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nicht
Aufsichtsratmitglied sein. Die
diesbezügliche Beschränkung kann freilich
sondergesetzlich umgangen werden.
ad Pkt 2.5.: Wahrnehmung der Eigentümerrechte:
Die bisher erfolgten Ausgliederungen haben
sich zumeist der Formen der
Kapitalgesellschaften - und hier zuvorderst der Rechtsform der GmbH - bedient.
Dies weniger aus Haftungserwägungen als deshalb, weil § 20 Abs l
GmbHG eine
strikte Weisungsbindung der Geschäftsführer gegenüber der
Generalversammlung
normiert. Dem Bund als Eigentümer einer ausgegliederten GmbH steht daher
über
diese gesellschaftsrechtliche Weisungsbindung die Möglichkeit offen, auf
die
konkrete Geschäftsführung einer
GmbH Einfluß zu nehmen. (Anders ist dies bei der
AG, wo der Vorstand allein der juristischen Person - und nicht etwa dem
Aufsichtsrat oder den Eigentümern - verpflichtet ist). Der Bund kann seine
Eigentümerrechte daher durch Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer
wahrnehmen.
Eine Beteiligung von
Gebietskörperschaften bzw Sozialpartner ist dann möglich,
wenn diese durch Übernahme von Gesellschaftsanteilen ebenfalls in der
Generalversammlung vertreten sind. Die
diesbezüglichen Stimmrechte können nach
dem tatsächlich übernommenen Gesellschaftsanteil gewichtet werden
(Grundmodell
nach § 39 Abs 2 GmbHG); daneben sind aber auch abweichende
Sonderrechte
vorstellbar. So können zB der AK bzw
der Wirtschaftskammer Österreich auch bei
Übernahme von lediglich ATS
1.000-Anteilen am Stammkapital darüber
hinausgehende Stimmrechte
eingeräumt werden.
Fragen: Verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen gegen eine solche Konstruktion
unseres Erachtens
nicht. Nach dem bisher Gesagten wäre die AMS Österreich
GmbH weitgehend nach dem geltenden
GmbH-Recht organisiert. Bedenklich wäre
nur, wenn das Ausgliederungsgesetz in
großem Maße Sondergesellschaftsrecht
normierte, also für die AMS
Österreich GmbH weite Teile des geltenden GmbHG
abändern würde. Diesfalls
wäre zu fragen, ob ein derart gravierender Eingriff in das
GmbHG in Hinblick auf den
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz
("Sachlichkeitsgebot") tatsächlich sachlich zu
rechtfertigen ist. Wir halten solche
Bedenken im Ergebnis für unbegründet;
unseres Erachtens wären solche
sondergesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen - unvorgreiflich ihrer tatsächlichen
Ausformulierung - vor dem Hintergrund der erwünschten und im
öffentlichen
Interesse liegenden Beteiligung der
Sozialpartner sachlich zu rechtfertigen.
ad Pkt 2.6.: Erarbeitung von Alternativszenarien:
Vorstellbar ist zum
einen, die bestehende Bundes- und die bestehenden
Landesorganisationen
des AMS durch mehrere GmbHs - die zueinander in einem
Konzernverhältnis stehen - abzubilden. Aus der
Bundesorganisation würde diesfalls
die AMS Österreich GmbH (konkrete Organisation: wie unter Pkt 2. l.
beschrieben);
darunter
könnte für jedes Bundesland eine eigene GmbH (zB AMS
Niederösterreich
GmbH) eingerichtet
werden. Der Bund als Mehrheits- bzw Alleineigentümer der
AMS Österreich GmbH würde deren
Geschäftsführer bestellen und könnte ihnen
durch die Generalversammlung
Weisungen erteilen. Die Geschäftsführer der AMS
Österreich GmbH würden als
Eigentümervertreter die Geschäftsführer bzw
Aufsichtsräte der einzelnen
Landesgesellschaften bestimmen (vgl im Anhang:
Tafel C).
Die Weisungsbefugnis
des BMWA wäre in diesem Fall durch eine Weisungskette
gesichert: Der BMWA als Eigentümervertreter gibt den
Geschäftsführern der AMS
Österreich GmbH
eine Weisung; diese geben als Eigentümervertreter diese
Weisung an die
Geschäftsführer der Landesgesellschaften weiter. Die derzeit
bestehenden regionalen Administrationen können - wie ebenfalls unter Pkt
2.1.
gezeigt - mit Filialprokuristen nachgebildet werden. Aus der Weisungskette
allein
ergeben sich unseres Erachtens nach keine Nachteile für einen
raschen und
effektiven Geschäftsvollzug; diesbezüglich besteht kein Unterschied
zu einem
intern vorgesehenen ähnlich
mehrgliedrigen Aufbau. Zu bedenken ist aber, daß man
durch eine solche Konzernstruktur den
organisatorischen Aufwand (zB bei
Änderungen im Firmenbuch,
Geschäftsführerbestellungen oder -entlassungen,
Kapitalerhöhungen oder
-herabsetzungen, Durchführung von
Generalversammlungen etc) jeweils verzehnfacht.
Die AMS
Österreich GmbH läßt sich aber auch - unseres Erachtens: am
sinnvollsten
- in einer typischen GmbH-Struktur organisieren: In der
Generalversammlung
würde demnach ein Vertreter des BMWA als
Eigentümervertreter sitzen; der
Aufsichtsrat wird von den Sozialpartnern beschickt,
die solcherart ihren Kontrollaufgaben nachkommen. Darunter errichtet man
neun
Filialen mit jeweils einem Prokuristen und einem (bloß beratenden)
Beirat, der
wieder von den Sozialpartner beschickt wird (vgl im Anhang: Tafel D). Unserer
Erfahrung nach sind GmbHs im Wirtschaftsleben um so schlagkräftiger, je
einfacher sie strukturiert sind; viele große Unternehmen werden
erfolgreich in
einfachen GmbH-Strukturen geführt. Die vorgeschlagene Struktur würde
dieses
"Gebot der Simplizität"
erfüllen.
Im Einzelfall besteht dabei eine Vielzahl
weiterer Variationsmöglichkeiten: So
können die Filialprokuristen
sondergesetzlich an die Vorschläge des Beirats
gebunden oder für Streitfälle eine Devolution der
Entscheidungskompetenz zB an
den Aufsichtsrat oder die
Geschäftsführung vorgesehen werden.
ad
Pkt 2.7.: Vereinbarkeit des
GmbH-Konzeptes mit dem ILO-Überein-
kommen:
Art
l Z 1 des
"Übereinkommens (Nr. 88)
über die
Organisation der
Arbeitsmarktverwaltung"
(BGB1 596/1973;
in der
Folge kurz: ILO-
Übereinkommen)
verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, "eine öffentliche,
unentgeltliche
Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer
solchen Verwaltung zu sorgen". Aus dieser Formulierung ist zu
schließen, daß die
Mitgliedsstaaten
ihre Arbeitsmarktverwaltungen entweder selbst besorgen (arg "zu
unterhalten")
oder durch Private besorgen lassen können (arg "für das Bestehen
einer solchen
Verwaltung zu sorgen"). Die Ausgliederung des AMS widerspricht
daher in dieser Hinsicht keinen
zwischenstaatlichen Verpflichtungen.
Dem steht unseres Erachtens auch nicht die
Bestimmung des Art 2 ILO-
Übereinkommen
entgegen, wonach die Arbeitsmarktverwaltung "aus einem das
ganze Land umfassenden System von
Arbeitsämtern unter Leitung einer
Zentralbehörde zu bestehen"
hat. Damit ist nämlich lediglich gesagt, daß die oberste
Leitung der Arbeitsmarktverwaltung
einer "Zentralbehörde" - vor dem Hintergrund
der österreichischen Verfassungsstrukturen wohl einem Bundesminister oder
der
Bundesregierung - zukommen
muß; dies entspricht exakt den - bereits erwähnten -
Vorgaben des
Verfassungsgerichtshofs, der bei der Ausgliederung eines nach wie
vor hoheitlich zu vollziehenden Bereichs die Unterstellung unter die
Leitungsbefugnis oberster Organe verlangt. Der Bestimmung
läßt sich hingegen
nicht entnehmen, daß die
nachgeordneten Organe nicht privatrechtlich organisiert
sein dürften.
Dem Übereinkommen läßt
sich auch keine Verpflichtung zur Beibehaltung der
derzeitigen regionalen Strukturen des AMS
entnehmen. Zwar spricht Art 3 Z l ILO-
Übereinkommen ausdrücklich "ein Netz von örtlichen
und ... regionalen Ämtern"
an; letztere sind aber lediglich
"nötigenfalls" vorzusehen. Es ist daher dem
nationalen Gesetzgeber
überlassen, ob er seine Arbeitsmarktverwaltung tatsächlich
bis auf die unterste Ebene drei- oder
sogar noch weiter mehrgliedrig organisieren
will.
Art 4 Z l
ILO-Übereinkommen normiert, daß "[djurch Einsetzung beratender
Ausschüsse ...
dafür zu sorgen [ist], daß Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der
Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen
werden". Die Sozialpartner müssen daher in Form beratender
Ausschüsse (zB
gesellschaftsrechtliche Beiräte) in
die Arbeitsmarktverwaltung eingebunden sein;
die Einräumung hoheitlicher
Mitwirkungsrechte ist durch das ILO-Übereinkommen
nicht zwingend vorgeschrieben.
3. Gebarungsrecht
ad Pkt 3.2.: Analyse der bisherigen
Ausgliederungen und Umwandlungen
von Aufgabenbereichen in GmbHs:
Der Bund hat bisher verschiedene Modelle
gewählt, um für die finanzielle
Bedeckung der von ihm ausgegliederten
Aufgaben zu sorgen:
Im "Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft
mit beschränkter Haftung"
(BGB1 898/1993 idF BGB1 I 45/1997; in der Folge kurz: ACG-G) hat er der neu
gegründeten Austro Control GmbH den Großteil der vormals vom
Bundesamt für
Zivilluftfahrt gemäß LFG zu vollziehenden hoheitlichen Aufgaben
zugewiesen (§ 2
Abs l ACG-G). Die von der Austro Control GmbH für den Bund im
öffentlichen
Interesse erbrachten Leistungen deckt der
Bund nach dem Kostendeckungsprinzip
ab (§ 11 Abs l ACG-G);
soweit eine Verrechnung von Entgelten aufgrund
internationaler Rechtsvorschriften unzulässig ist, ersetzt der Bund die
der Austro
Control GmbH dadurch entgehenden Einnahmen
(vgl § 11 Abs 2 ACG-G). Werden
der Austro Control GmbH zusätzliche behördliche Aufgaben
übertragen, so hat der
beauftragende Bundesminister eine
entsprechende finanzielle Abdeckung
vorzusehen (§ 2 Abs 3 ACG-G). Daneben kann die Austro Control GmbH
für
Private Dienstleistungen erbringen. Für
die der Austro Control GmbH
zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat diese dem Bund
monatlich
den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen
Beitrag
zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten
(§ 8 Abs 3 ACG-G).
Einen anderen Weg hat der
Bundesgesetzgeber im "Bundesgesetz betreffend die
Telekommunikation" (BGB1 I 100/1997 idF BGB1 I 26/2000; in der Folge kurz:
TKG) beschritten: Zwar werden die wesentlichen Regulierungsaufgaben auch hier
auf die neu zu gründende Telekom Control GmbH (samt der bei ihr
angesiedelten
Telekom-Control Kommission) übertragen; den Bund treffen aber nach
Gründung
der Telekom Control GmbH keine weiteren finanziellen Verpflichtungen. Weil die
|
|
Tätigkeit der
Regulierungsbehörde den Konzessionsinhabern zugute kommt, sollen
diese
ihren Regulator selbst finanzieren; aus diesem Grund sieht § 17 Abs 3 TKG
vor,
daß Konzessionsgebühren und Finanzierungsbeiträge der
Regulierungsbehörde
zufließen. Die
Festsetzung und Vorschreibung dieser Beiträge erfolgt durch die
Telekom Control GmbH (§ 17 Abs 2 iVm § 109 TKG). Die Telekom Control
GmbH finanziert sich mithin selbst.
Wieder anders hat der
Bundesgesetzgeber die Finanzierung im "Bundesgesetz über
die Neuorganisation
der Bundestheater (BGBl I 108/1998; in der Folge kurz:
BThOG) geregelt. Die gemäß § 3 Abs 1 BThOG zur Bundestheaterverwaltung
gegründeten Gesellschaften
"Bundestheater-Holding GmbH", "Burgtheater GmbH",
"Wiener Staatsoper GmbH", "Volksoper Wien GmbH" und
"Theater Service
GmbH" erhalten vom Bund für die
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben
eine jährliche Basisabgeltung
von insgesamt ATS 1.839 Mio (§ 7 Abs 3 BThOG).
Den Bund trifft weiters eine
Ausfallsbürgschaft für die bezugsrechtlichen
Ansprüche der zugewiesenen
Bediensteten (§ 7 Abs 1 BThOG).
Daraus erweist sich:
•
Solange die Arbeitsmarktpolitik gesetzlich als Aufgabe des Bundes normiert ist,
ist
der Bund schon aufgrund der Bestimmung des § 2 F-VG
(Konnexitätsgrundsatz)
dazu verpflichtet, "den Aufwand, der sich aus der
Besorgung dieser Aufgaben ergibt", selbst zu tragen (vgl zB Matzner
[Hrsg],
Öffentliche Aufgaben und
Finanzausgleich [1977] 53). Aus eben diesem Grund
normiert etwa das BThOG, daß
der Bund den einzelnen Theater-Gesellschaften
einen wesentlichen Teil der Kosten aus der Erfüllung ihres
kulturpolitischen
Auftrags - und mithin: einer hoheitlichen
Aufgabe - in Form eines Basisentgelts
zu ersetzen hat. Auf dem
Konnexitätsgrundsatz gründen auch jene
Bestimmungen des ACG-G, nach denen der Bund der Austro Control GmbH
jenen Aufwand ersetzen muß, der bei der Besorgung von Aufgaben für
den
Bund bzw bei der Besorgung von Aufgaben, für die aufgrund internationaler
Verträge kein Entgelt verlangt werden
darf, entsteht.
•
Sofern die Arbeitsmarktpolitik jedoch nicht mehr dem Bund, sondern gesetzlich
zB
dem Privatrechtsträger AMS Österreich GmbH als private Aufgabe
übertragen
ist, greift der Konnexitätsgrundsatz nicht mehr; es handelt sich eben
nicht mehr um "Aufgaben des Bundes". Daran vermag auch
der Umstand nichts
zu
ändern, daß der Aufgabenbegriff des § 2 F-VG nach der
verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung in einem weiten Sinn zu verstehen ist
und
sowohl hoheitliche als auch privatwirtschaftlich zu besorgende Aufgaben
umfaßt
(zB VfSlg 3033, 4072, 7875, 11.939). Die Frage, wie staatliche
Aufgaben zu besorgen sind, ist nämlich von der Frage zu unterscheiden, ob
es
sich überhaupt
um staatliche Aufgaben handelt. Sofern eine Aufgabe einer
juristischen Person des Privatrechts als private
Aufgabe gesetzlich übertragen
ist, handelt es sich unseres
Erachtens - gleich, wem diese juristische Person des
Privatrechts tatsächlich
gehört - nicht mehr um "Aufgaben des Bundes". Jede
andere Auffassung müßte
zum Ergebnis gelangen, daß ein- und dieselbe
Aufgabe ohne Änderung der
legislativen Zuweisung allein durch Übergang des
Eigentums einer juristische Person zu einer staatlichen wird; dies ist
unvertretbar.
Wie dem auch sei: § 2 F-VG verpflichtet Bund und Länder
nur dann zur
Tragung des Aufwands, "sofern die
zuständige Gesetzgebung nichts anderes
bestimmt". Sondergesetzlich kann
daher Abweichendes vorgesehen sein. Solche
Abweichungen vom Prinzip der
Kostentragung können sowohl
Kostenabwälzungen als auch
Kostenübernahmen sein (vgl Ruppe, Neuordnung
der bundesstaatlichen
Kompetenzverteilung - Teilbereich Finanzverfassung, in:
BKA-VD [Hrsg], Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich
[oJ] 336).
•
Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Aufgaben der Arbeitsmarktpolitik
tatsächlich ausgliederungsfähig
sind. Im "Austro Control-Erkenntnis" hat der
Verfassungsgerichtshof - wie bereits
erwähnt - ausgesprochen, daß bestimmte
Staatsaufgaben überhaupt nicht
ausgliedert werden können (VfSlg 14.473). Als
solchen "ausgliederungsfesten Kernbestand" hat der
Verfassungsgerichtshof
jedoch nur "die Vorsorge
für die Sicherheit im Inneren und nach außen und die
Ausübung der
(Verwaltungs-)Strafgewalt" angesehen. Somit bleibt festzuhalten,
daß die Verantwortung für die Arbeitsmarktpolitik unseres
Erachtens kein
ausgliederungsfester Tatbestand ist; sie kann rechtmäßigerweise an
eine GmbH
übertragen werden.
•
Handelt es sich aber um private Aufgaben, so hat der private Rechtsträger
die
aus
der Besorgung dieser Aufgaben erwachsenden Kosten grundsätzlich auch
selbst zu tragen. Dies gilt sowohl für den Sach- als auch für den
Personalaufwand:
Sofern es bisher zu Dienstzuweisungen von Bundesbeamten
zu
ausgegliederten Rechtsträgern gekommen ist, wurden diese dazu verpflichtet,
dem Bund monatlich
den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu
refundieren und darüber hinaus einen
Beitrag zur Deckung des
Pensionsaufwands zu leisten (vgl zB
§ 8 ACG-G; § 10 Abs 4 Bundesmuseen-
Gesetz).
Damit bleibt festzuhalten: Wird die Arbeitsmarktpolitik per Gesetz
als öffentliche
Aufgabe des Bundes definiert, so muß
der Bund grundsätzlich den aus der
Besorgung dieser Aufgabe entstehenden Aufwand selbst tragen. Schon aus den
durch Art 51 Abs 3 B-VG verfassungsgesetzlich
vorgegebenen Grundsätzen der
Einheit, Vollständigkeit und Wahrheit des Budgets (vgl Walter/Mayer,
Grundriß
des österreichischen
Bundesverfassungsrechts9 [2000] Rz 520 ff) ergibt sich, daß
ein solcher Aufwand im Bundesbudget recte
ausgewiesen werden muß; die Pflicht
zur
Aufnahme eines Aufwands ins Budget knüpft daher an die Qualifizierung
jener
Aufgabe,
deren Besorgung den Aufwand entstehen läßt. Definiert das
Ausgliederungsgesetz
die Besorgung der - materiell gesprochen
"Arbeitsmarktverwaltung"
hingegen als Aufgabe eines privaten Rechtsträgers, so
hat
dieser grundsätzlich selbst für die Bedeckung des aus der
Aufgabenbesorgung
entstehenden
Aufwands zu sorgen.
•
Problematisch kann in diesem Zusammenhang die Kapitalausstattung der AMS
Österreich
GmbH werden. Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten
muß das Stammkapital einer GmbH ausreichen, ihren
gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. In welchem Ausmaß eine
unternehmerische Tätigkeit Eigenkapital erfordert, um nicht von
vorneherein die
Interessen der
Gläubiger zu gefährden, hängt dabei von den wirtschaftlichen
Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab.
Generell kann gesagt werden, daß
die Eigenkapitalausstattung
insbesondere dann ungenügend ist, wenn das
Unternehmen von Anfang an Kredit in Anspruch nehmen muß (OGH EvBl
1971/198; 1969/334). Ist die
Eigenkapitalausstattung ungenügend, so haften die
Gesellschafter wegen
"qualifizierter Unterkapitalisierung" der GmbH über ihren
eigentlichen Gesellschaftsanteil hinaus. Dies würde im vorliegenden
Fall zu
einer Haftung des Bundes für die
Schulden der AMS Österreich GmbH führen.
Anderes gilt freilich
dann, wenn - wie dies in Ausgliederungsgesetzen
regelmäßig
geschieht - sondergesetzlich ein Stammkapital in einer bestimmten
Höhe
vorgeschrieben wird. Diesfalls kann die Gesellschafter nämlich - recht
betrachtet - kein eigenes Verschulden an
der qualifizierten Unterkapitalisierung
treffen; schließlich ist sie gesetzlich vorgesehen. Freilich: Eine solche
gesetzliche Bestimmung des
Stammkapitals wird in Hinblick auf den
Gleichheitssatz dann
verfassungswidrig sein, wenn das vorgesehene
Stammkapital evidentermaßen
nicht ausreicht, um der GmbH die Erfüllung der
ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben zu ermöglichen. Verfassungswidrig sind
demnach wohl gesetzliche Bestimmungen, welche auf der einen Seite eine
GmbH zur Besorgung bestimmter
kostenintensiver Aufgaben verpflichten, ohne
ihr auf der anderen Seite das zur
Geschäftsbesorgung ausreichende
Stammkapital einzuräumen
("gesetzlicher Zwang zum Schuldenmachen").
Im gegenständlichen Fall ist daher
abzuwägen: Entweder man gründet eine
GmbH mit ausreichender Kapitalausstattung, überträgt ihr die Aufgaben
der
Arbeitsmarktpolitik und gewährt keine
Bundeszuschüsse. Oder man gründet eine
GmbH mit gesetzlich vorgesehener - niedrigerer -
Stammkapitalausstattung,
überträgt ihr als gesetzliche Aufgabe die Arbeitsmarktpolitik und
erklärt sich
bereit, allfällige Defizite durch
Bundeszuschüsse abzudecken, Kreditlinien
einzuräumen oder entsprechende
Haftungen zu übernehmen. Beide Varianten
sind verfassungskonform.
•
Bei den in § 6 Abs 8 AMPFG vorgesehenen Überweisungen des AMS an den
PV-Ausgleichsfonds
besteht unseres Erachtens die Möglichkeit, daß sie der
Verfassungsgerichtshof im Falle einer
Befassung als Sondersteuer qualifiziert.
Dies ungeachtet ihrer
beitragsrechtlichen Konstruktion deshalb, weil die
gesetzliche
"Abschöpfung" eben jenes Überschusses, welcher dem AMS
bislang
verblieben ist, grundsätzliche
Bedenken hinsichtlich des
finanzverfassungsrechtlichen
Äquivalenzprinzips nährt.
Sollte der Verfassungsgerichtshof zur
Auffassung gelangen, daß es sich bei
diesen "Beiträgen" um eine "Steuer" handelt, so
müßte er in einem weiteren
Schritt beurteilen, ob ein privater
Rechtsträger verfassungskonformerweise per
Gesetz zur Abführung
wesentlicher Summen an einen Sozialversicherungsträger
verpflichtet werden kann. Die diesbezügliche Entscheidung ist nur
schwer zu
prognostizieren; Zwar kommt dem Gesetzgeber
bei Steuern ein großer
Gestaltungsspielraum zu, in dem schon fiskalische Interessen für
sich allein
einen ausreichenden sachlichen Grund in
Hinblick auf das allgemeine
Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes
dartun (vgl Ruppe, 8. ÖJT [1982] I/1 A,
66). Angesichts der Höhe der
Steuer ist aber zu prüfen, ob hier nicht allenfalls
eine Besteuerung vorliegt, die im Ergebnis zum Versiegen der
Steuerquelle
führt. Dies wird man dann
anzunehmen haben, wenn es die Höhe der
Überweisungen der AMS Österreich GmbH verunmöglichen, die
für einen im
privaten Geschäftsverkehr notwendigen
Mittel aufzubringen bzw rückzustellen;
mangels entsprechender Vorsorgen
wäre in einem solchen Fall nämlich
angesichts eines zyklischen Wirtschaftsgeschehens die Überschuldung der
GmbH absehbar. Hinzu kommt,
daß der Steuergesetzgeber nach der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf
die Gleichmäßigkeit der Belastung
der
Steuersubjekte zu achten hat. Das Steueraufkommen dient der Erfüllung der
im Allgemeininteresse gelegenen Aufgaben und ist daher auch von der
Allgemeinheit
gleichmäßig aufzubringen (VfSlg 8943, 12.227). Diesem
Grundsatz
könnte eine Sonderbesteuerung der AMS Österreich GmbH
zugunsten
des PV-Ausgleichsfonds widersprechen. An diesem Ergebnis ändert
unseres
Erachtens auch die Bestimmung des § 6 Abs 9 AMPFG nichts , die eine
Pflicht
des Bundes normiert, einen durch die genannten Überweisungen in der
Gebarung
des AMS entstehenden Abgang zu decken. Sie verhindert nämlich
lediglich
das Entstehen eines Defizits; daß durch die Überweisungen an
den PV-
Ausgleichsfonds auch
die im Wirtschaftsverkehr unumgänglichen Reserven
einer AMS Österreich GmbH minimiert
werden, gleicht sie nicht aus.
Bejaht der
Verfassungsgerichtshof hingegen die Qualifizierung der
Überweisungen
an den PV-Ausgleichsfonds als "Beiträge", so würde
sich seine
Prüfung
in weiterer Folge auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips
beschränken.
Demnach darf eine Gebühr bzw ein Beitrag nicht höher festgesetzt
werden, als dies zur
Deckung der gesamten Kosten notwendig ist, die der
begünstigten Gebietskörperschaft
bzw dem begünstigten
Selbstverwaltungskörper durch
die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der
die Leistung produzierenden
Einrichtungen erwachsen (VfSlg 8847, 8943, 9608,
11.559; vgl auch Doralt/Ruppe, Grundriß
des österreichischen Steuerrechts II3
[1996] 154);
dabei räumt der Verfassungsgerichtshof aber generell gewisse
Toleranzen ein und prüft Beiträge
regelmäßig weniger streng auf die Einhaltung
des Äquivalenzprinzips als Gebühren (Mayer, Das
österreichische Bundes-
Verfassungsrecht2 [1997] AnmV.4. und V.5. zu § l F-VG).
Dennoch darf der
Beitrag nicht "völlig
außerhalb jeden Verhältnisses zum jeweiligen
wirtschaftlichen Wert des erlaubten
Gebrauchs stehen" (VfSlg 10.463). Es wird
daher in einem solchen Fall darauf ankommen, den Verfassungsgerichtshof
durch tunlichst ziffernmäßige
Nachweise von der annähernden Gleichwertigkeit
von erbrachter Leistung und
eingehobenem Betrag zu überzeugen.
ad Pkt 3.3.: Vorschußweise Bestreitung der Ausgaben durch den Bund:
•
Sofern sich der Bund dazu entschließt, einen Bundeszuschuß zu den
Ausgaben
der
AMS Österreich GmbH vorzusehen, kann dieser vorschußweise
angewiesen
werden.
Die diesbezügliche Bestimmung wäre sondergesetzlich - wie der
derzeit
in Geltung stehende § 7 Abs l AMPFG - abzusichern.
•
Daß sich aus einem selbständigen Finanzierungskreis ergebende
Problem, am
Beginn
eines Jahres Rückstellungen für Ungewisse Verbindlichkeiten bilden zu
müssen
(§ 198 Abs 8 Z l HGB), läßt sich durch gesetzlich vorgesehene
Sonderbilanzierungsregelungen vermeiden. Diese sind - betrachtet
man die
bisherige
Ausgliederungspraxis - durchaus nichts Ungewöhnliches (vgl nur § 4
ACG-G).
•
Damit stellt sich die Frage, was mit einem am Ende eines Jahres aufgrund der
gesetzlich
vorgesehenen Leistungen gemäß A1VG und SUG allenfalls
entstehenden
Defizit passiert. Dabei sind mehrere Lösungsvarianten denkbar:
Rücklagenauflösung: Sofern Rücklagen angespart wurden, könnten diese
zur Bedeckung des Abgangs verwendet werden.
Konkurs: Sofern keine ausreichenden Rücklagen vorhanden sind, könnte
die GmbH - theoretisch - in Konkurs gehen; schließlich ist es der
eigentliche Sinn und Zweck einer GmbH, für allfällige Verbindlichkeiten
bloß beschränkt zu haften. Reichen die Einlagen nicht aus, wäre die
juristische Person zu liquidieren.
Kredite: Realistischer ist aber wohl, daß die AMS Österreich GmbH das
Defizit durch Kredite deckt; sofern keine ausreichenden Sicherheiten
vorhanden sind, müßte der Bund diesfalls - um eine Insolvenz der AMS
Österreich GmbH zu vermeiden - eine bestimmte Kreditlinie einräumen
oder eine Ausfallshaftung übernehmen.
Bundeszuschuß: Schließlich kann auch vorgesehen werden, daß sich die
Höhe eines etwaigen Bundeszuschusses an dem zu erwartenden Defizit zu
orientieren hat. In der bisherigen Ausgliederungspraxis kommen va die
beiden letzteren Varianten öfter vor (vgl die zitierten Gesetzesstellen in
Pkt3.4.).
|
|
•
Die Vorteile einer umlagefinanzierten Lösung gegenüber
versicherungsmathematisch
festgelegten Rücklagen zeigen sich, wenn man sich
die
Unvorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung vor Augen hält. So
kann zB ein plötzlicher
Konjunkturzusammenbruch zu einem plötzlichen
Finanzierungsbedarf in
den gegenständlichen Bereichen
Arbeitslosenversicherungen bzw
Arbeitsmarktforderung fuhren, der weit über
die Gesamtbeträge der versicherungsmathematisch ermittelten und lege artis
vorgesorgten Rücklagen
hinausgeht; dies kann im schlimmsten Fall zur
Insolvenz der GmbH fuhren. Im Umlagensystem wird dagegen der jeweilige
Finanzbedarf auf die Versicherten umgelegt; dies macht die Gebarung der
GmbH sicherer und nahezu insolvenzfest. Vgl
weiters die Bestimmungen der
§ 64 Abs 4 BewertungsG (bei
Versicherungsunternehmen sind
versicherungstechnische Rücklagen vom Rohvermögen abzuziehen), §
68
BewertungsG (Rücklagen mindern
des Gesamtwert eines gewerblichen
Betriebs), § 116 EStG (Bewertung
von Rücklagen) etc.
•
Sollte man sich für ein Versicherungssystem entscheiden, stellt sich die
weitere
Frage,
ob die Betrauung einer GmbH mit der Administration dieses
Versicherungssystems zulässig ist.
Gemäß § 3 Abs l VAG dürfen nämlich
"[ijnländische
Versicherungsunternehmen ... nur in Form einer
Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit
betrieben werden". § l Abs 2 GmbHG schließt - damit
korrespondierend -
GmbHs ausdrücklich vom "Betrieb
von Versicherungsgeschäften" aus.
Bei beiden genannten
Bestimmungen handelt es sich um Rechtsvorschriften im
einfachgesetzlichen
Rang; ihnen kann daher grundsätzlich durch einfache
Bundesgesetze
derogiert werden. Fraglich ist aber, inwiefern eine solche
abweichende
sondergesetzliche Betrauung der AMS Österreich GmbH mit der
Besorgung von Versicherungsgeschäften verfassungsrechtlich zulässig
ist. Die
Grenze
dieser Zulässigkeit wird dort zu ziehen sein, wo die sondergesetzliche
Regelung
in den Kernbereich des Gesellschafts- bzw
Versicherungsaufsichtsrechts eingreift. Für den gegenständlichen Fall
bedeutet
dies
mit anderen Worten: Gehört der Rechtsformenzwang zum Kernbereich des
VAG, das
Versicherungsgeschäftsverbot zum Kernbereich des GmbHG? In
diesem Fall bedürfte eine abweichende
Regelung eines Verfassungsgesetzes.
Den
Gesetzesmaterialien zum geltenden VAG läßt sich nun keine besondere
Begründung
für den in § 3 Abs l VAG normierten Rechtsformenzwang
entnehmen.
Es wird lediglich festgehalten, daß "[d]ie Beschränkung der
zulässigen
Betriebsformen auf Aktiengesellschaft und Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit
... der herrschenden Verwaltungspraxis" entspricht (BlgNR
XIV GP RV 764; zitiert nach Krejci/Weilinger, Österreichisches
Versicherungsrecht
I [1992] 197). Ein Blick in die Geschichte des Österr
Versicherungsaufsichtsrechts
zeigt aber, daß bereits die ersten Regulative
zuvorderst
auf Aktiengesellschaften als Versicherungsträger abgestellt haben: So
war die Errichtung
von Versicherungsgesellschaften seit dem Vereinspatent
1852 (RGBl 253/1852) an eine Konzession
gebunden; diese konnte jedoch nur
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Versicherungsaktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf
Aktien erteilt werden (vgl Braumüller,
Versicherungsaufsichtsrecht
[1999] 2 f. Das Versicherungsregulativ 1896
(RGBl 31/1896) legte den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die
Aktiengesellschaft als ausschließlich zulässige Rechtsform fest.
Abgesichert
wurde dieses - in den höheren Grundkapitalerfordernissen und dem damit
verbundenen Versichertenschutz
begründete - Rechtsformengebot durch das
ausdrückliche Verbot des
§1 Abs 2 GmbHG (RGBl 58/1906),
Versicherungsgeschäfte durch
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
vornehmen zu lassen.
Angesichts dieser kontinuierlichen
Rechtsentwicklung spricht auf den ersten
Blick vieles dafür, den
Rechtsformenzwang zum Kernbereich des VAG und des
GmbHG zu zählen: So dürfen
Versicherungen seit 1896 nur von
Aktiengesellschaften (und
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) betrieben
werden; korrespondierend dazu war es
bereits in der Stammfassung des GmbHG
im Jahre 1906 den Gesellschaften mit
beschränkter Haftung ausdrücklich
verboten, Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Beide
Gesetze regeln diese
Gebote bzw Verbote an überaus prominenter Stelle, was auf die
besondere
Wertschätzung des Gesetzgebers hindeutet. Im Gegensatz dazu sind keine
besonderen Gründe ersichtlich, warum man
- abweichend von den genannten
Bestimmungen - in einem Einzelfall
ausgerechnet eine GmbH mit der
Besorgung von
Versicherungsgeschäften betrauen sollte.
Freilich: Eine nähere Betrachtung zeigt,
daß die vorgenannten Bedenken auf den
Bereich der
Arbeitslosenversicherung gerade nicht zutreffen: Sowohl VAG als
auch GmbHG stellen erkennbar auf typisch
privatrechtliche
Versicherungsverhältnisse (wie zB Haushalts-, Krankenzusatz-,
Brandschutz-,
Hagelversicherung etc) ab. Diesen ist gemein, daß es zu einer Tragung des
versicherten Risikos durch die Gemeinschaft der Versicherten kommt; damit
dieses System funktioniert, ist zum einen eine ausreichend große Anzahl
von
Versicherten ("Gesetz der großen Zahl"), zum anderen eine
genaue
Risikobewertung und -gewichtung durch das Versicherungsunternehmen
notwendig. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so gefährdet jeder
Schadensfall einer bestimmten
Größe den Bestand des
Versicherungsunternehmens selbst.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der
gegenständlich besprochenen
"Arbeitslosenversicherung" eben nicht um eine freiwillige
private Versicherung,
sondern um eine gesetzlich vorgesehene staatliche Vorsorgeleistung. Daran
ändert sich auch durch die Ausgliederung nichts, weil lediglich die
vollziehende
Einheit, nicht aber die Aufgabe selbst privatisiert werden soll. Und diese
staatliche Vorsorgeleistung wird umlagenfinanziert, sodaß es zu keiner
Gefährdung der Versicherungsansprüche kommen kann. Aus diesen
Gründen
(staatliche Vorsorgeleistung, Umlagenfinanzierung) können sich eben jene
Bedenken nicht verwirklichen, die den Gesetzgeber zum Rechtsformenzwang
des VAG bzw dem ausdrücklichen Versicherungsgebot des GmbHG gebracht
haben. Vor diesem Hintergrund scheint uns eine sondergesetzliche Abweichung
verfassungsrechtlich zulässig zu sein.
•
Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob sich an der vorgenannten
Beurteilung
dadurch
etwas ändern würde, wenn man auch Personen aus atypischen
Beschäftigungsverhältnissen die Möglichkeit gäbe,
sich freiwillig bei einer
solcherart administrierten Arbeitslosenversicherung mitzuversichern.
Unvorgreiflich einer detaillierteren Analyse kann bereits jetzt gesagt werden,
daß eine solche Lösung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet: Die
vorhin
genannten Abweichungen zum Kernbestand des VAG bzw GmbHG lassen sich
nämlich nur dadurch sachlich rechtfertigen, daß man - wie bereits
erwähnt - auf
die
Pflichtversicherung einer ganzen Gruppe und die damit in Zusammenhang
stehende Umlagenfinanzierung verweist. Eben diese sachliche Rechtfertigung
fällt
aber dann weg, wenn man es einer anderen Personengruppe freistellt, sich
an einer solchen
Versicherung nach Belieben zu beteiligen. Damit minimiert
sich der wesentliche Unterschied zu
"normalen" Versicherungsverhältnissen in
der Privatwirtschaft und es stellt
sich um einiges schärfer die Frage, warum man
eine GmbH (und nicht eine AG oder
einen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit) mit solchen
Geschäften betraut. Eine Berücksichtigung
atypischer Dienstverhältnisse auf Grundlage der freiwilligen
Mitversicherung ist
daher verfassungsrechtlich
bedenklich und gefährdet die fragile
Verfassungskonformität der in
Rede stehenden Konstruktion.
ad Pkt 3.4.: Übertragung der Beitragsfestsetzung an die GmbH:
•
Eine Übertragung der Festsetzung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags
gehört
nicht
zu den "ausgliederungsfesten Kerntatbeständen" der
Hoheitsverwaltung.
Dies deshalb, weil
der Verfassungsgerichtshof diese in seinem Judikat VfSlg
14.473 - wie bereits mehrfach erwähnt - auf die Aufrechterhaltung der
Sicherheit im Inneren und nach außen
und auf die (Verwaltungs-)Strafbefugnis
eingeschränkt hat; die
Abgabenfestsetzung wird hingegen nicht ausdrücklich als
genuine Staatsaufgabe genannt.
In Ansehung dieser
Judikatur ist somit davon auszugehen, daß die derzeit durch
Verordnung
des BMSG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
im
Verordnungsweg vorgenommene Erhöhung oder Herabsetzung des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages an die AMS Österreich GmbH als
Beliehener grundsätzlich ausgliederungsfähig ist. Zu den
diesbezüglichen
Grenzen
vgl die Ausführungen in Teil A.
Daran
anknüpfend stellt sich die Frage, ob Leistungsordnung und
Deckungsordnung
auch auseinanderfallen können. Mit anderen Worten: Kann
man der GmbH bloß die hoheitliche Besorgung der Aufgaben der
Arbeitsmarktverwaltung
übertragen, beim Bund hingegen die hoheitliche
Festsetzung
der diesbezüglichen Beiträge belassen? Nach der bisher ergangenen
Judikatur bestehen
dagegen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Bedenken:
Demnach muß ein Rechtsverhältnis nicht zur Gänze entweder dem
öffentlichen
oder dem privaten Recht zugeordnet werden; insbesondere besteht
zB
die Möglichkeit, die Leistungsbeziehung öffentlich-rechtlich, die
Gegenleistungsbeziehung
hingegen privatrechtlich zu regeln (zB VwGH
21.9.1984,
82/17/0018; Krejci/Ruppe [HrsgJ, Rechtsfragen der kommunalen
Wirtschaftsverwaltung
[1992] 82; Walzel v. Wiesentreu, Rechtsfragen der
Ausgliederung
öffentlicher Aufgaben, insbesondere im kommunalen Bereich,
ÖGZ
1997, 16). Die verfassungsrechtliche Grenze der Zulässigkeit eines solchen
Auseinanderfallens
wird freilich dort erreicht sein, wo der Aufwand der
Aufgabenbesorgung ungleich höher als
der Ertrag der hoheitlich festgesetzten
Beiträge ist. Eine solche
gesetzliche "Pflicht zum Schuldenmachen" erscheint in
Hinblick auf das verfassungsgesetzliche
Sachlichkeitsgebot (Art 7 B-VG; Art 2
StGG) gleichheitswidrig. Begegnet
werden könnte den diesbezüglichen
Bedenken dadurch, daß man den
Bund gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge
korrespondierend mit dem entstehenden
Aufwand festzusetzen.
Ebensogut
könnte die Beitragsordnung der AMS Österreich GmbH übertragen
und
sondergesetzlich vorgesehen werden, daß sie Beitragssenkungen allein,
Beitragserhöhungen
hingegen nur mit Zustimmung des BMWA vornehmen darf.
Eine solche Regelung
erscheint grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig.
Bedenklich wird sie erst dann, wenn dieses
Einvernehmen zur Beitragserhöhung
regelmäßig nicht hergestellt werden kann; diesfalls
kippt eine Konstruktion
"gesetzlich übertragene Aufgaben" + "keine ausreichende
Ingerenz auf die
Beitragsfestsetzung" ins
Verfassungswidrige ("Zwang zum Schuldenmachen").
Will man die Diskussion über die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Ausgliederung einer Beitragsfestsetzung im
Hoheitsweg vermeiden, so könnte
der Bundesgesetzgeber auch lediglich eine gesetzliche Pflicht zur
Arbeitslosenversicherung vorsehen. Die AMS Österreich GmbH könnte
demnach nach allgemeinen
versicherungsmathematischen Überlegungen
verschiedene Arten der Arbeitslosenversicherung anbieten.
• An dieser Stelle ist auch die
derzeit relevierte Möglichkeit zu erörtern, Teile der
generellen
Arbeitsmarktpolitik
nicht der AMS Österreich GmbH, sondern den
Bundesländern zu übertragen.
Verfassungsrechtlich bedenklich wird dies dort,
wo es zu einem ruinösen Auseinanderklaffen von Aufgabenübertragung
durch
die
Länder und Aufgabenbesorgung durch die AMS Österreich GmbH kommt;
mit anderen Worten: Ein Landesgesetzgeber, der ohne Bedachtnahme auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit der AMS Österreich GmbH
arbeitsmarktpolitische
Rahmenbedingungen schafft, welche für die AMS Österreich GmbH mit
kostenintensiven
Aufgabenbesorgungen verbunden sind, belastet seine
diesbezüglichen Regelungen mit Verfassungswidrigkeiten.
•
Grundsätzlich kann das Ausgliederungsgesetz auch eine Haftung des
Bundes für
ein etwaig
ungedecktes Defizit vorsehen. Wie gezeigt werden konnte, sind
solche Haftungserklärungen des Bundes
in Ausgliederungsgesetzen durchaus
üblich (vgl zB § 3 Abs 2 ASFINAG-Gesetz; § 7 BThOG;
§ 4 Abs l AUA-
Finanzierungsgesetz; § 21 Abs l
Bundesbahngesetz; § 10 Abs 8 Bundesmuseen-
Gesetz; § 5 Abs l Bundesssporteinrichtungsorganisationsgesetz etc).
• Sofern
eine solche Haftungserklärung nicht vorgesehen ist und auch keine
Umlagenfinanzierung ermöglicht wird, kann ein fortdauerndes Defizit zur
Überschuldung der GmbH fuhren. Nach § 69 KO haben die
Geschäftsführer der
GmbH im Falle der
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft
"ohne schuldhaftes
Zögern" die Konkurseröffnung bei Gericht zu beantragen;
anstelle der Konkurseröffnung
kann auch ein gerichtlicher Ausgleich beantragt
werden (OGH SZ 51/88). Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das
Vermögen der GmbH unter Ansatz von
Liquidationswerten und unter
Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten
nicht
deckt ("rechnerische Überschuldung") und die Finanzkraft
der GmbH nach
überwiegender Wahrscheinlichkeit
mittelfristig nicht zur Fortführung des
Unternehmens ausreicht
("negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose";
vgl zB OGH WB1 1990, 345 = ecolex 1990, 476; Leitner, Der
Insolvenztatbestand der
Überschuldung im Konzernunternehmen, RdW 1994,
273). Die Anspruchberechtigten zB
aus der Arbeitslosenversicherung werden im
Konkursfall zu
Konkursgläubigern und wären bestenfalls quotenmäßig zu
befriedigen. Sofern sich im
Konkursverfahren herausstellt, daß die AMS
Österreich GmbH qualifiziert
unterkapitalisiert war, kann ein Rückgriff auf das
Vermögen des Eigentümers -
mithin hier: das Vermögen des Bundes - erfolgen.
Freilich: Vor dem aufgezeigten
Hintergrund ist die Konkurs-Variante zwar
theoretisch möglich, praktisch aber
wenig wahrscheinlich.
4. Sonstige Fragen:
ad Pkt 6.1.: Prüfung durch Rechnungshof und
Volksanwaltschaft:
Die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft erstreckt sich
gemäß Art 148a Abs l
B-VG auf die "Verwaltung des Bundes einschließlich dessen
Tätigkeit als Träger
von Privatrechten". Damit ist die gesamte Verwaltungstätigkeit
des Bundes erfaßt,
gleichgültig, ob sie sich als unmittelbare oder mittelbare, hoheitliche
oder nicht-
hoheitliche Besorgung von Aufgaben darstellt (vgl Walter/Mayer, Grundriß
des
österreichischen
Bundesverfassungsrechts9 [2000] Rz 1267).
Zur Tätigkeit des Bundes als
"Träger von Privatrechten" gehören aber nur jene
Akte, die dem Bund zuzurechnen sind, nicht
jedoch solche, die durch andere - vom
Bund verschiedene - Rechtsträger gesetzt werden (421 BlgNR, XIV. GP, 2; VfSlg
13.323). In die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft fallen mithin jene
Aufgaben,
welche die AMS Österreich GmbH als Beliehener hoheitlich besorgt; hier
wird die
GmbH funktionell als Bundesorgan tätig - ihre Handlungen sind dem Bund
zurechenbar. Jene Aufgaben aber, die von der AMS Österreich GmbH
privatwirtschaftlich vollzogen werden, unterliegen nicht der Kontrolle der
Volksanwaltschaft; dies deshalb, weil hier ein vom Bund verschiedener
Rechtsträger tätig wird.
Hingegen bleibt die AMS Österreich
GmbH unzweifelhaft der Kontrolle des
Rechnungshofs unterworfen: Dieser hat nämlich gemäß Art
126b Abs l B-VG "die
gesamte Staatswirtschaft des Bundes" zu
prüfen. Art 126b Abs 2 B-VG erstreckt die
diesbezügliche Prüfungsbefugnis explizit auf jene
Unternehmungen, "an denen der
Bund alleine ... mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals
beteiligt ist". Und weiter: "Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die
Beherrschung von Unternehmungen durch andere
finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder
organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten". Diese
Voraussetzungen sind gegeben; die Prüfungsbefugnis des
Rechnungshofes bleibt
auch im Falle der Ausgliederung des AMS
bestehen.
ad Pkt 6.2.: Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur:
Es ist zulässig, eine Beratung und Vertretung der AMS
Österreich GmbH durch die
Finanzprokuratur gesetzlich vorzusehen.
Solche sondergesetzlichen Bestimmungen
finden sich in vielen Ausgliederungsgesetzen (vgl zB § 13 ACG-G;
§ 15
ASFINAG-Gesetz); verfassungsrechtliche Bedenken bestehen unseres Erachtens
nicht. Im Falle eines Rechtsstreits zwischen Bund und AMS Österreich GmbH
müßte die Finanzprokuratur
gemäß § 6 FinanzprokuraturG den Bund vertreten.
ad Pkt 6.3.: Datenverarbeitung und Datenzugriff:
Personenbezogene
Daten dürfen nach dem DSG 2000 nur unter bestimmten
Voraussetzungen verwendet werden:
• Unter personenbezogenen
Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität
bestimmt oder bestimmbar ist, zu verstehen.
Dabei ist es unerheblich, ob private,
berufliche, wirtschaftliche Informationen, Eigenschaften, Kenntnisse
oder
physiologische Merkmale betroffen sind (§ 4 Z l DSG 2000).
• Solche
personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck
und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder
rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt
werden. Es ist daher sinnvoll, ins Ausgliederungsgesetz eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung für die AMS
Österreich GmbH
aufzunehmen., Das "Verarbeiten von
Daten" umfaßt entsprechend der Definition
des § 4 Z 9 DSG 2000 unter anderem das Ermitteln, Erfassen,
Speichern,
Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Abfragen, Benützen oder jede
andere Art
der Handhabung von Daten einer
Datenanwendung.
• Schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen sind bei der Verwendung von nicht-
sensiblen personenbezogenen Daten gemäß § 8 Abs l DSG 2000 dann
nicht
verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung,
Verpflichtung zur
Verwendung der Daten besteht, oder der Betroffene der Verwendung seiner
Daten zugestimmt hat (wobei ein Widerruf jederzeit möglich
ist und die
Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt), lebenswichtige
Interessen des Betroffenen die Verwendung
erfordern, oder überwiegende
berechtigte Interessen des
Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung
erfordern; solche überwiegende berechtigte Interessen liegen etwa dann
vor,
wenn die Verwendung der Daten zur
Erfüllung einer vertraglichen
Verpflichtung zwischen Auftraggeber
und Betroffenem erforderlich ist.
•
An einen Dritten, das heißt an einen anderen Empfänger als
den Betroffenen,
den
Auftraggeber der Datenanwendung oder den sogenannten Dienstleister des
Auftraggebers,
dürfen personenbezogene Daten nur weitergegeben werden,
wenn sie aus einer im
vorher genannten Sinn zulässigen Datenanwendung
stammen und der Empfänger dem
Übermittelnden seine ausreichende
gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese
nicht außer
Zweifel steht - im Hinblick auf den
Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat
und durch Zweck und Inhalt der
Übermittlung die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des
Betroffenen nicht verletzt werden.
•
Der Weitergabe von Daten an einen Dritten ist gemäß § 4 Z 12
DSG 2000 die
Verwendung von Daten
für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers
gleichzuhalten. Nach den
Gesetzesmaterialien ist unter dem Begriff
"Aufgabengebiet" eines von
mehreren Tätigkeitsfeldern eines Auftraggebers zu
verstehen, das seinem Umfang nach
der Verkehrsauffassung geeignet ist, für
sich allein den gesamten
Geschäftsbereich eines Auftraggebers zu bilden; das
"Aufgabengebiet" sei
demnach im privaten Bereich zB in etwa mit dem Umfang
einer Gewerbeberechtigung
gleichzusetzen. Nach der Judikatur des OGH (4 Ob
114/91) ist bei einer Bank der
Geschäftsbereich der Vermittlung von
Bausparverträgen ein von
anderen Bankgeschäften unterschiedliches
Aufgabengebiet. Kein eigenes
Aufgabengebiet ist hingegen grundsätzlich die
Marketingabteilung eines
Unternehmens.
Das Überlassen
von Daten an einen Dienstleister ist an die Voraussetzungen für
das Übermitteln
gebunden. Dienstleister ist gemäß § 4 Z 5 DSG 2000, wer
Daten, die ihm zur Herstellung eines Werkes
übertragen wurden, verwendet.
Obgleich es sich dabei in der Regel
um die Heranziehung eines
Rechenzentrums zur
Erbringung von Datenverarbeitungsleistungen handeln
wird, wird der
Auftraggeber auch befugt sein, sich für alle Arten des
Verwendens von Daten eines Dienstleisters
zu bedienen (vgl
Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Datenschutzgesetz 2000 [2000] 30). Zum
Verwenden von Daten zählen im
Sinne der Legaldefinition des § 4 Z 8 iVm Z 9
DSG 2000 auch das Benützen oder
Ermitteln von Daten.
•
Schließlich: Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur
unter
bestimmten,
in § 6 Abs l DSG 2000 genannten, Grundsätzen verwendet werden.
Danach
dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige
Weise
verwendet
werden; für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
ermittelt
und nicht in einer
mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet
werden; soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind,
verwendet werden und nicht über diesen Zweck hinausgehen; so verwendet
werden, daß sie im Hinblick auf den
Verwendungszweck im Ergebnis sachlich
richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
solange in
personenbezogener Form aufbewahrt werden,
als dies für die Erreichung der
Zwecke, für die sie ermittelt
wurden, erforderlich ist.
ad Pkt 6.4.: Verschwiegenheitspflicht:
Gemäß Art 20 Abs 3 B-VG sind
"[a]lle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie
die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts ..., soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im
wirtschaftlichen Interesse einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
Parteien
geboten ist (Amtsverschwiegenheit)".
Diese
verfassungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfaßt alle
Verwaltungsorgane, insb auch jene der Privatwirtschaftsverwaltung und der
Selbstverwaltung
(Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen
Bundesverfassungsrechts9
[2000] Rz 583). Treffend spricht Heinz Mayer von einem
"funktionalen Organbegriff” (Mayer,
Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2
[1997] Anm
B.I.1. zu Art 20 B-VG); erfaßt sich sind daher alle Entitäten, die
Verwaltungsaufgaben besorgen. Auch eine AMS Österreich GmbH ist daher -
solange eine bloße Organisations- und
keine Aufgabenprivatisierung stattfindet - an
die Amtsverschwiegenheit gebunden.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist
freilich in mehrfacher Hinsicht begrenzt:
Ihr
unterliegen nur geheime Tatsachen, die dem Organ ausschließlich
aus seiner
amtlichen
Tätigkeit bekannt
geworden sind. Für die Verschwiegenheitspflicht ist
stets das Vorliegen eines der in Art 20 Abs
3 B-VG aufgezählten
Geheimhaltungsinteresses
erforderlich. Schließlich kann der einfache Gesetzgeber -
zB im Ausgliederungsgesetz - die
Verschwiegenheitspflicht auch einfachgesetzlich
eingrenzen (VfSlg 6288, 9657).
ad Pkt 6.5.:
Haftung des Bundes für schuldhaft zugefügte Schäden mit
Rückersatzanspruch gegenüber den Organen und
Arbeitnehmern:
•
Gemäß Art 23 Abs l B-VG haften "[d]er Bund, die Länder,
die Bezirke, die
Gemeinden und die sonstigen
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts ... für den Schaden, den
die als ihre Organe handelnden Personen in
Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer
schuldhaft zugefügt
haben". In Ausführung der Bestimmungen des Art 23 B-VG
sind das AHG und das OrgHG ergangen.
Im
gegenständlichen Fall stellen sich zwei Fragen: Zum einen, ob sich der
Bund
als
juristische Person des öffentlichen Rechts auch die Handlungen von
beliehenen Privatpersonen zurechnen lassen muß; mit anderen Worten: Ist
die
AMS Österreich
GmbH ein "Organ" des Bundes im Sinne des Art 23 Abs l
B-VG iVm § l Abs l AHG? Zum anderen ist zu fragen, ob der in Art 23 Abs l
B-VG und § l Abs l AHG gleichermaßen verwendete Begriff "in
Vollziehung
der Gesetze" bloß hoheitlich
oder auch privatwirtschaftlich besorgte Aufgaben
meint.
Zur ersten Frage hat der Verfassungsgerichtshof die sog
"Funktionstheorie"
vertreten (vgl Mayer, Das
österreichische Bundes-Verfassungsrecht2 [1997]
Anml.3. zu Art 23 B-VG): Es haftet demnach jener Rechtsträger, dem
das
Verhalten "kraft funktioneller Zuständigkeit ... zuzuordnen ist"
(VfSlg 13.476).
Es ist daher für eine Zurechnung nicht
erforderlich, daß das handelnde Organ
hoheitlich organisiert ist; entscheidend ist lediglich, daß
es für den Bund, die
Länder, die Bezirke, die Gemeinden bzw die sonstigen Körperschaften
und
Anstalten des öffentlichen Rechts funktionell tätig wird. Dies ist
aber bei
Beleihungsverhältnissen geradezu typischerweise
der Fall. In diesem Sinn hat
auch der Oberste Gerichtshof etwa die Zurechnung eines gemäß
§ 4 VVG
beauftragten privaten Unternehmens (OGH 13.9.1978, l Ob 8/78 - JB1 1979,
487), eines Vereins als Begutachter gemäß § 57a KFG (SZ 54/19)
und eines
Fischereiaufsichtsorgans (OGH 25.3.1987, l
Ob 10/87 - JB1 1987, 583) bejaht.
Auch für die
Beantwortung der zweiten Frage ist auf die Judikatur des Obersten
Gerichtshofes zu
verweisen, der den Begriff der "Vollziehung" grundsätzlich
weit faßt und ihm auch solche
Verhaltensweisen unterwirft, die ihrer Form nach
zur Privatwirtschaftsverwaltung zu
zählen sind, mit einer hoheitlichen Tätigkeit
aber in unmittelbarem Zusammenhang
stehen (sog "schlichte
Hoheitsverwaltung").
Damit bleibt
festzuhalten, daß die AMS Österreich GmbH den Bund jedenfalls
im Beleihungsbereich
weiter nach AHG verpflichten kann; in diesem Fall
besteht ein Regreßanspruch des
Rechtsträgers, der mit Klage nach dem ASGG
durchgesetzt werden kann (vgl § 9 Abs 3 AHG).
•
Gemäß Art 23 Abs 3 B-VG sind "Personen, die als Organe eines im
Absatz l
bezeichneten Rechtsträgers handeln, ...
ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für
den der Rechtsträger
dem Geschädigten Ersatz
geleistet hat".
Für diese Organhaftung
stellen sich im wesentlichen die gleichen Fragen, wie
bei der Amtshaftung; so sind auch die Antworten ähnlich: Der Organbegriff
ist
auch nach dem OrgHG -
wie beim AHG - als funktionell-organisatorischer
anzusehen. Für die Haftung ist allein relevant, ob die betreffende Person
funktioneil für einen Hoheitsträger
tätig geworden ist (OGH 10.12.1997, 9 Ob A
387/07).
Gehaftet wird hingegen nur dann, wenn die den Schaden verursacht
habende
Tätigkeit im Rahmen der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsverwaltung
(nicht auch der
Privatwirtschaftsverwaltung) gesetzt worden ist; die Judikatur
des Obersten Gerichtshofs ist hier aber -
im Unterschied zum AHG - geneigt,
den Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung enger zu begrenzen und somit im
Ergebnis die Organhaftungen gegenüber den öffentlichen
Hoheitsträgern zu
beschränken.