2806/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.11.2001

 

 


BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
vom 26. September 2001, Nr. 2876/J, betreffend Einleitung von Schadstoffen in den Traun-
see, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Wie schon in der Anfrage selbst erwähnt wurde, ist eine Zuständigkeit des Bundesministeri-
ums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der gegenständlichen
Rechtssache nicht gegeben. Über den Zeitpunkt der Erlassung eines neuen Bescheides
können keine Angaben gemacht werden.

Zur Frage 2:

Gemäß dem Absatz 6 des im gegenständlichen Verfahren bedeutsamen § 77a GewO 1994
entfallen - soweit nicht anderes bestimmt ist - “bei der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994
unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach an-
deren Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor
Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsan-


lage erforderlich ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Ver-
waltungsvorschriften." Im Verfahren sind allerdings deren materiellrechtliche Genehmigungs-
(Bewilligungs-) Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.

Dies bedeutet etwa für den Bereich des Wasserrechtsgesetzes, dass im Verfahren der
Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 ebenso gewährleistet ist wie
der Schutz wasserrechtlich relevanter privater Rechte.

Im Übrigen sieht § 77a Abs. 6 GewO 1994 ausdrücklich die Beiziehung von Sachverständi-
gen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete vor. Schließlich sei
auch auf den § 55 Abs. 4 WRG 1959 verwiesen, der bei Berührung wasserwirtschaftlicher
Interessen die Beteiligung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes normiert.

Durch die beschriebene Rechtslage ist somit sicher gestellt, dass im gegenständlichen Ver-
fahren den in der Anfrage genannten ökologischen Gesichtspunkten ein großer Stellenwert
einzuräumen ist.

Zu Frage 3:

Durch den mit BGBI. I Nr. 88/2000 in erster Linie in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des
Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in die
Gewerbeordnung 1994 aufgenommenen § 77a GewO 1994 wurde die Verfahrenskonzentra-
tion für “IPPC-Betriebsanlagen" für den Bereich des anlagenbezogenen Bundesrechts weiter
ausgebaut. Die in § 77a Abs. 6 Z 1 bis 6 GewO 1994 angeführten wasserrechtlichen Maß-
nahmen sind von der Gewerbebehörde, die - im Gegensatz zur Bestimmung des § 356 b
Abs. 6 GewO 1994 - in ihrer Eigenschaft als Gewerbebehörde tätig wird, mit anzuwenden.

Bei dem der Anfrage zugrundeliegenden Betrieb handelt es sich um eine IPPC-Anlage ge-
mäß Anlage 3 der Novelle zur Gewerbeordnung 1994, BGBI. I Nr. 88/2000. Zu jenen Fällen,
in denen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 mit anzuwenden sind, zählen
gemäß § 77a Abs. 6 Z 4 GewO 1994 u.a. auch Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32
Abs. 2 lit. a, b und c WRG 1959).


§ 81 c Abs. 2 GewO 1994 enthält eine Übergangsbestimmung für Betriebsanlagen, die unter
die Anlage 3 zur Gewerbeordnung fallen. Diese normiert, dass die nach den bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften
anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in
erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind.

Darüber hinaus sieht § 77a Abs. 9 GewO 1994 - u.a. auch hinsichtlich der in § 77a Abs. 6 Z
4 GewO 1994 genannten Abwassereinleitungen - die Zuständigkeit der Gewerbebehörde für
die Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 unterliegen-
den Betriebsanlagen vor.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich somit zweifellos, dass in dem in der Anfrage
genannten Verfahren auch hinsichtlich der Abwassereinleitung keine Kompetenz der Was-
serrechtsbehörde mehr besteht. Die Bescheiderlassung fällt in die Zuständigkeit der
Gewerbebehörde gemäß §§ 333, 334, 335 GewO 1994.

Zu Frage 4:

Gemäß § 33b WRG 1959 hat die Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Ab-
wassereinleitung die Emissionen mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begren-
zen. Für den Herkunftsbereich “Sodaherstellung" hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Jahr 1996 eine Abwasseremissionsverordnung kundgemacht (AEV Soda,
BGBI. Nr. 92/1996), in welcher Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik für
Abwasser aus der Sodaherstellung festgelegt sind. Die AEV gilt für Einleitungen in
Fließgewässer. Die inhaltlichen Festlegungen der AEV (insbesondere Stand der Technik)
sind für Einleitungen in stehende Gewässer ebenso anwendbar. Die Grenzwerte der AEV
berücksichtigen die geogen bedingte Beschaffenheit der am Standort gewinnbaren Rohstoffe
und die europaweit gängigen Maßnahmen des produktionsintegrierten und additiven
Umweltschutzes bei der Sodaherstellung nach dem Solvayverfahren (Ammoniak - Soda -
Verfahren).


Zu Frage 5:

Bei Anwendung von in der AEV Soda beschriebenen Maßnahmen nach dem Stand der
Technik wie insbesondere die Errichtung eines innerbetrieblichen Prozessleitsystemes zum
Auffangen von Belastungsspitzen aus der Ammoniakdestillation sowie externer Maßnahmen
zum Rückhalt der Grobfraktion von Feststoffen ist eine Reduktion der Belastung des Traun-
sees erreichbar. Die näheren Einzelheiten sind im Rahmen des Wiederverleihungsverfah-
rens von der zuständigen Gewerbebehörde festzulegen. Zu den durch allfällige
Betriebsumstellungen verursachten finanziellen Belastungen können seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine
Aussagen getroffen werden.