2807/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.11.2001

 

 


BUNDESMINISTER

FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde vom 26. September 2001, Nr. 28771J, betreffend Wasserqualität aus Hausbrunnen,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Wie auch schon in der Anfrage 2278/J zum selben Thema ausgeführt wurde, enthält das
entsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung dem Bundesgesetzgeber zugewie-
sene auf Art. 10 B-VG basierende Wasserrechtsgesetz 1959 Wasserressourcenbewirt-
schaftungsregelungen sowie Regelungen über den Schutz und die Reinhaltung von Gewäs-
sern. Diese umfassen grundsätzlich auch den Schutz der Wasserversorgung. Ziel des öster-
reichischen Wasserrechtsgesetzes 1959 ist demnach der Schutz der natürlichen Ressource
Wasser und die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser zu Trinkwasserzwecken (vgl.
§ 30 WRG 1959) und daher die Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Benut-
zung der Ressource Wasser.

Im Übrigen unterliegt Wasser lebensmittel- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen. Hy-
gienevorschriften wie auch die Regelung des Trinkwassers als Lebensmittel fallen in die Zu-
ständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.


Bei der in der gegenständlichen Anfrage angesprochenen Situation sind großräumige, flä-
chenhafte Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Es muss daher davon ausgegangen wer-
den, dass die Missstände primär hygienerechtliche Probleme betreffen.

Insofern aber eine mit der Verfassungsrechtslage im Einklang stehende wasserrechtliche
Zuständigkeit bestehen sollte, wäre gegebenenfalls mit wasserpolizeilichen Aufträgen ge-
mäß § 138 WRG 1959 und Schutzgebietsanordnungen bzw. -Überprüfungen gemäß § 34
WRG 1959 vorzugehen. Deshalb wurde der Bericht bereits am 30.5.2001 den Wasser-
rechtsbehörden in den Ländern mit dem Auftrag zur Vornahme der erforderlichen behördli-
chen Veranlassungen übermittelt.

Mit Note vom 22.6.2001 teilte dazu das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, in
dessen Vollzugsbereich eine Häufung von Missständen beobachtet worden ist, mit, dass
Brunnenanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben in aller Regel als bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 betrieben werden. Eine Zuständigkeit
der Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhal-
tung dieser Anlagen ist somit nicht gegeben, sie liegt in der Verantwortung der Besitzer.

Initiativen wie z.B. in OÖ “Für Ihr Trinkwasser unterwegs", Salzburg “Sauberes Trinkwasser:
Alles klar" oder etwa “die Umweltberatung" in NÖ bieten Hausbrunnenbesitzern Hilfestellung
und Unterstützung an (so etwa die Überprüfung der Wasserqualität u.a.).

Bei bewilligten Wasserversorgungsanlagen wird unter Beachtung der Rechtslage und der im
Einzelfall gestalteten Bescheidlage eine periodische Überprüfung der Wasserversorgungs-
anlagen gemäß § 134 Abs.1 WRG 1959 vorgenommen. Sollten Mängel an den einzelnen
Brunnenanlagen ursächlich für die beobachtete Situation sein, wird von der Behörde auf § 50
WRG 1959 hinzuweisen sein, der für die Wasserberechtigten eine ex lege Verpflichtung zur
Instandhaltung ihrer Wasserbenutzungsanlagen normiert.

Im Übrigen tragen eine Vielzahl von Maßnahmen generell zur Verbesserung der Grundwas-
serqualität in Österreich bei. Anzuführen ist hier insbesondere das umfassende Grundwas-
sermonitoring zur Darlegung des Ist-Zustandes und von Entwicklungen, Planungen und For-
schungsarbeiten zum Thema Grundwasserschutz und Erhaltung der Wasserressourcen,


 


Förderungsmaßnahmen für eine gewässerschonende Landwirtschaft, Stärkung des Wasser-
bewusstseins in der Bevölkerung u.a.m.

Zu Frage 3:

Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserentnahme sind vor
dem Hintergrund einer sinnvollen Bewirtschaftung der Ressource nach Maßgabe der §§ 9
und 10 WRG 1959 u.a. das Maß und die Art (§ 13 leg.cit.) der Wasserbenutzung (Bedarf des
Bewerbers, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das vorhandene Darge-
bot) festzulegen und die Einhaltung der öffentlichen Interessen (§ 105 leg.cit.) zu prüfen.

Gemäß § 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Be-
nutzung der privaten Tagwässer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Dies gilt ge-
mäß § 10 Abs.1 WRG 1959 auch für die Benutzung des Grundwassers durch den Grundei-
gentümer für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenn die Förderung nur durch
handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem ange-
messenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.

Zu den Fragen 4 und 5:

Infolge der fehlenden Kompetenz der Wasserrechtsbehörden ist dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Normierung eines Sanierungs-
programms für Hausbrunnen im Verordnungsweg verwehrt.

Auf Basis des Kompetenztatbestandes “Wasserrecht" erscheint lediglich die Streichung der
zur Zeit bestehenden Bewilligungsfreistellungen für kleinere Entnahmen denkbar, womit aber
ein noch nicht abschätzbarer behördlicher Mehraufwand verbunden wäre und den aktuellen
Deregulierungsbestrebungen widersprochen würde.

Zu Frage 6:

Zum Schutz der Wasserversorgung(sanlagen) erscheinen Schutz- oder Schongebietsanord-
nungen (in der Regel durch den Landeshauptmann) denkbar, wenn die Grundwasserbeein-


trächtigungen aus Einwirkungen im unmittelbaren Nahebereich der Entnahmestellen resultie-
ren.

Mit der Novellierung des § 33 f WRG sind “Programme zur Verbesserung der Qualität von
Grundwasser" in Verbindung mit nationalen Förderungsprogrammen sowie Pilotprojekten zur
Grundwassersanierung als wichtige Initiativen für eine gewässerschonende Landwirtschaft
gesetzt worden.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die Nutzung von Hausbrunnen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser für den
menschlichen Gebrauch (Trinkwasserversorgung) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bun-desministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Beant-
wortung ergibt sich auf Basis der Trinkwasserverordnung.

In gewissen Fällen könnte der Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage oder
an Genossenschafts-/Verbandsanlage möglich sein. Regelungen von Anschlussverpflichtun-
gen an Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen fallen in Gesetzgebung und Vollzie-
hung in die Zuständigkeit der Länder.