2807/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.11.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde vom 26. September 2001, Nr. 28771J, betreffend
Wasserqualität aus Hausbrunnen,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie
auch schon in der Anfrage 2278/J zum selben Thema ausgeführt wurde,
enthält das
entsprechend der innerstaatlichen
Kompetenzverteilung dem Bundesgesetzgeber zugewie-
sene auf Art. 10 B-VG basierende Wasserrechtsgesetz 1959
Wasserressourcenbewirt-
schaftungsregelungen sowie Regelungen
über den Schutz und die Reinhaltung von Gewäs-
sern. Diese umfassen grundsätzlich auch den Schutz der Wasserversorgung.
Ziel des öster-
reichischen Wasserrechtsgesetzes 1959 ist demnach der Schutz der
natürlichen Ressource
Wasser und die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser zu Trinkwasserzwecken
(vgl.
§ 30 WRG 1959) und daher die Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen
zur Benut-
zung der Ressource Wasser.
Im
Übrigen unterliegt Wasser lebensmittel- und gesundheitsrechtlichen
Bestimmungen. Hy-
gienevorschriften wie auch die Regelung des Trinkwassers als Lebensmittel
fallen in die Zu-
ständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen.
Bei
der in der gegenständlichen Anfrage angesprochenen Situation sind
großräumige, flä-
chenhafte Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Es muss daher davon
ausgegangen wer-
den, dass die Missstände primär hygienerechtliche Probleme betreffen.
Insofern
aber eine mit der Verfassungsrechtslage im Einklang stehende wasserrechtliche
Zuständigkeit bestehen sollte, wäre gegebenenfalls mit
wasserpolizeilichen Aufträgen ge-
mäß § 138 WRG 1959 und Schutzgebietsanordnungen bzw.
-Überprüfungen gemäß § 34
WRG 1959 vorzugehen. Deshalb wurde der Bericht bereits am 30.5.2001 den Wasser-
rechtsbehörden in den Ländern mit dem Auftrag zur Vornahme der
erforderlichen behördli-
chen Veranlassungen übermittelt.
Mit
Note vom 22.6.2001 teilte dazu das Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung, in
dessen Vollzugsbereich eine Häufung von Missständen beobachtet worden
ist, mit, dass
Brunnenanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben in aller Regel als
bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 betrieben
werden. Eine Zuständigkeit
der Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und
ordnungsgemäße Instandhal-
tung dieser Anlagen ist somit nicht gegeben, sie liegt in der Verantwortung der
Besitzer.
Initiativen
wie z.B. in OÖ “Für Ihr Trinkwasser unterwegs", Salzburg
“Sauberes Trinkwasser:
Alles klar" oder etwa “die Umweltberatung" in NÖ bieten
Hausbrunnenbesitzern Hilfestellung
und Unterstützung an (so etwa die Überprüfung der
Wasserqualität u.a.).
Bei bewilligten
Wasserversorgungsanlagen wird unter Beachtung der Rechtslage und der im
Einzelfall gestalteten Bescheidlage eine periodische Überprüfung der
Wasserversorgungs-
anlagen gemäß § 134 Abs.1 WRG 1959 vorgenommen. Sollten
Mängel an den einzelnen
Brunnenanlagen ursächlich für die beobachtete Situation sein, wird
von der Behörde auf § 50
WRG 1959 hinzuweisen sein, der für die Wasserberechtigten eine ex lege
Verpflichtung zur
Instandhaltung ihrer Wasserbenutzungsanlagen normiert.
Im Übrigen
tragen eine Vielzahl von Maßnahmen generell zur Verbesserung der
Grundwas-
serqualität in Österreich bei. Anzuführen ist hier insbesondere
das umfassende Grundwas-
sermonitoring zur Darlegung des Ist-Zustandes und von Entwicklungen, Planungen
und For-
schungsarbeiten zum Thema Grundwasserschutz und Erhaltung der Wasserressourcen,
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Förderungsmaßnahmen
für eine gewässerschonende Landwirtschaft, Stärkung des Wasser-
bewusstseins
in der Bevölkerung u.a.m.
Zu Frage 3:
Bei
der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserentnahme
sind vor
dem Hintergrund einer sinnvollen Bewirtschaftung der Ressource nach
Maßgabe der §§ 9
und 10 WRG 1959 u.a. das Maß und die Art (§ 13 leg.cit.) der
Wasserbenutzung (Bedarf des
Bewerbers, die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das vorhandene Darge-
bot) festzulegen und die Einhaltung der öffentlichen Interessen (§
105 leg.cit.) zu prüfen.
Gemäß
§ 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die
Be-
nutzung der privaten Tagwässer keiner Bewilligung der
Wasserrechtsbehörde. Dies gilt ge-
mäß § 10 Abs.1
WRG 1959 auch für die Benutzung des Grundwassers durch den Grundei-
gentümer für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenn die
Förderung nur durch
handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in
einem ange-
messenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
Zu den Fragen 4 und 5:
Infolge
der fehlenden Kompetenz der Wasserrechtsbehörden ist dem Bundesminister
für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Normierung eines
Sanierungs-
programms für Hausbrunnen im Verordnungsweg verwehrt.
Auf Basis des
Kompetenztatbestandes “Wasserrecht" erscheint lediglich die
Streichung der
zur Zeit bestehenden Bewilligungsfreistellungen für kleinere Entnahmen
denkbar, womit aber
ein noch nicht abschätzbarer behördlicher Mehraufwand verbunden
wäre und den aktuellen
Deregulierungsbestrebungen widersprochen würde.
Zu Frage 6:
Zum
Schutz der Wasserversorgung(sanlagen) erscheinen Schutz- oder
Schongebietsanord-
nungen (in der Regel durch den Landeshauptmann) denkbar, wenn die
Grundwasserbeein-
trächtigungen
aus Einwirkungen im unmittelbaren Nahebereich der Entnahmestellen resultie-
ren.
Mit
der Novellierung des § 33 f WRG sind “Programme zur Verbesserung der
Qualität von
Grundwasser" in Verbindung mit nationalen Förderungsprogrammen sowie
Pilotprojekten zur
Grundwassersanierung als wichtige Initiativen für eine
gewässerschonende Landwirtschaft
gesetzt
worden.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Nutzung von
Hausbrunnen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser für den
menschlichen Gebrauch (Trinkwasserversorgung) fällt nicht in die
Zuständigkeit des Bun-desministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Beant-
wortung ergibt sich auf Basis der Trinkwasserverordnung.
In gewissen
Fällen könnte der Anschluss an eine öffentliche
Wasserversorgungsanlage oder
an
Genossenschafts-/Verbandsanlage möglich sein. Regelungen von
Anschlussverpflichtun-
gen an Kanalisations- und Wasserversorgungsanlagen fallen in Gesetzgebung und
Vollzie-
hung in die Zuständigkeit der
Länder.