2814/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2001

 

 


Bundesminister für Inneres

Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut Dietachmayr und Genossen haben am 26.
September 2001 unter der Nr. 2818/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Mc Web" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen l und 2:

Die Burschenschaft “Olympia" ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, dessen Bildung
mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 17.02.1970 als “Akademische
Tafelrunde Olympia" nicht untersagt wurde. Die bei der Generalversammlung am 22.03.1971
beschlossene Namensänderung in “Akademische Burschenschaft Olympia" wurde von der
Sicherheitsdirektion Wien ebenfalls nicht untersagt. Gegen den bestehenden Verein und seine
nach außen hin vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder sind seit seiner Neugründung keine
Verfahren wegen NS-Wiederbetätigung oder anderen einschlägigen Delikten geführt worden.

Zu Frage 3:

Der Verein “Akademische Burschenschaft Olympia" wurde mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für Wien vom 01.12.1961 wegen Überschreitung des statutenmäßigen
Wirkungsbereiches aufgelöst. Die Auflösung wurde durch die Tatsachen gerechtfertigt, dass
gegen Verantwortliche des Vereines wegen des Verdachtes nationalsozialistischer Betätigung
gerichtliche Untersuchungen gefuhrt wurden. Auch der Umstand, dass durch


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Sprengstoffanschläge in Italien das Verhältnis der Republik Österreich zu diesem Staat
berührt wurde, rechtfertigte die Auflösung wegen staatsgefährdender Betätigung.

Zu Frage 4:

Die angeführte Person war ein Mitbegründer.

Zu den Fragen 5,6, 10 und 11:

Die Beobachtung von bestimmten Burschenschaften im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes
kann nur eine Präventivaufgabe darstellen, da ein exekutives polizeiliches Einschreiten erst
bei erkennbaren strafbaren Verhalten erfolgen kann. Daher haben die Sicherheitsbehörden
grundsätzlich über einzelne Mitglieder der Burschenschaften, sofern sie nicht zu den
Vereinsorganen gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes gehören, keine Kenntnis.

Im übrigen sei noch erwähnt, dass es gegenwärtig keinen Nationalratsabgeordneten Michael
Graf gibt.

Zu Frage 7:

Im Innenministerium wurde im August 2000 das Projekt “Zentrales Melderegister" (ZMR)
aufgesetzt. Als technischer Projektleiter wurde ein Mitarbeiter der Fa. BEKO zugekauft
(dieser Mitarbeiter ist nicht der in der Anfrage angeführte Herr Asperl). Der Grund für die
Entscheidung war vor allem seine Erfahrung im öffentlichen Verwaltungsbereich im Rahmen
des Projektes “Integrierte Vollzugsverwaltung" im Bundesministerium für Justiz.

Als es Anfang 2001 im ZMR dringend erforderlich wurde, den Kunden wie auch dem
Publikum via Internet kurzfristig Informationen anzubieten, schlug der technische
Projektleiter vor, dies als kostengünstige Lösung über die Fa. mc Web zu machen.

Zu Frage 8:

Die Beauftragung an die Fa. Mc Web umfasste lediglich das Hosting der WEB-Seiten
(Zurverfügungstellung von vorgegebenen WEB-Seiten auf einem Internet-Server); für den
Inhalt dieser Seiten war ausschließlich das Bundesministerium für Inneres zuständig. Diese
Beschaffung lief über den technischen Projektleiter für das ZMR; Herr Asperl wurde bei
dieser Beschaffung weder kontaktiert noch genannt.


Herr Asperl war für einen Zeitrahmen von 480 Stunden bei der Fa. BEKO für Definitionen
und Implementierungen von Programmprodukten der Statistik Österreich für Abläufe der
Volkszählung im Bundesministerium für Inneres zugekauft worden. Tatsächlich wurden 256
Stunden (1 1/2 Monate) aus dem Vertrag abgerufen, der mit 31.5.2001 endete.

Zu Frage 9:

Über das Web-Hosting bei der Fa. mc Web waren nur allgemein gehaltene Informationen das
ZMR betreffend im Internet verfügbar.

Herrn Asperl wurde, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war, ein Zugriff
auf die Daten des Probebetriebes des ZMR eingeräumt. Das ZMR ist ein öffentliches
Register; die darin enthaltenen Daten stellen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000
dar.

Zu Frage 12:

Für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres ist dies auszuschließen.

Zu Frage 13:

Es wurde kein Zugriffsrecht zu den sensiblen Datenanwendungen des Bundesministeriums für
Inneres erteilt. Selbst als Entwickler im ZMR-Bereich ist dies definitiv auszuschließen, da das
ZMR in einer eigenen Systemumgebung auf einer gesonderten Betriebsplattform entwickelt
und betrieben wird.