2814/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Helmut
Dietachmayr und Genossen haben am 26.
September 2001 unter der Nr. 2818/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend "Mc Web" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen l und 2:
Die Burschenschaft “Olympia" ist
ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, dessen Bildung
mit
Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 17.02.1970 als
“Akademische
Tafelrunde
Olympia" nicht untersagt wurde. Die bei der Generalversammlung am
22.03.1971
beschlossene
Namensänderung in “Akademische Burschenschaft Olympia" wurde
von der
Sicherheitsdirektion
Wien ebenfalls nicht untersagt. Gegen den bestehenden Verein und seine
nach
außen hin vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder sind seit seiner
Neugründung keine
Verfahren
wegen NS-Wiederbetätigung oder anderen einschlägigen Delikten
geführt worden.
Zu Frage 3:
Der Verein
“Akademische Burschenschaft Olympia" wurde mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für Wien vom 01.12.1961 wegen Überschreitung des
statutenmäßigen
Wirkungsbereiches
aufgelöst. Die Auflösung wurde durch die Tatsachen gerechtfertigt,
dass
gegen
Verantwortliche des Vereines wegen des Verdachtes nationalsozialistischer
Betätigung
gerichtliche
Untersuchungen gefuhrt wurden. Auch der Umstand, dass durch
2
Sprengstoffanschläge in Italien das
Verhältnis der Republik Österreich zu diesem Staat
berührt wurde, rechtfertigte die
Auflösung wegen staatsgefährdender Betätigung.
Zu Frage 4:
Die angeführte Person war ein Mitbegründer.
Zu den Fragen 5,6, 10 und 11:
Die Beobachtung von
bestimmten Burschenschaften im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes
kann
nur eine Präventivaufgabe darstellen, da ein exekutives polizeiliches
Einschreiten erst
bei erkennbaren strafbaren Verhalten erfolgen kann. Daher haben die
Sicherheitsbehörden
grundsätzlich
über einzelne Mitglieder der Burschenschaften, sofern sie nicht zu den
Vereinsorganen gemäß den
Bestimmungen des Vereinsgesetzes gehören, keine Kenntnis.
Im übrigen sei
noch erwähnt, dass es gegenwärtig keinen Nationalratsabgeordneten
Michael
Graf
gibt.
Zu Frage 7:
Im Innenministerium wurde im August 2000
das Projekt “Zentrales Melderegister" (ZMR)
aufgesetzt. Als technischer Projektleiter wurde ein Mitarbeiter der Fa. BEKO
zugekauft
(dieser Mitarbeiter ist nicht der in der Anfrage angeführte Herr Asperl).
Der Grund für die
Entscheidung war vor allem seine Erfahrung
im öffentlichen Verwaltungsbereich im Rahmen
des Projektes “Integrierte Vollzugsverwaltung" im Bundesministerium
für Justiz.
Als es Anfang
2001 im ZMR dringend erforderlich wurde, den Kunden wie auch dem
Publikum via Internet kurzfristig Informationen anzubieten, schlug der
technische
Projektleiter
vor, dies als kostengünstige Lösung über die Fa. mc Web zu machen.
Zu Frage 8:
Die Beauftragung an die Fa. Mc Web
umfasste lediglich das Hosting der WEB-Seiten
(Zurverfügungstellung von vorgegebenen WEB-Seiten auf einem
Internet-Server); für den
Inhalt dieser Seiten war
ausschließlich das Bundesministerium für Inneres zuständig.
Diese
Beschaffung lief über den technischen Projektleiter für das
ZMR; Herr Asperl wurde bei
dieser Beschaffung weder kontaktiert noch
genannt.
Herr Asperl war für einen Zeitrahmen
von 480 Stunden bei der Fa. BEKO für Definitionen
und Implementierungen von Programmprodukten der Statistik Österreich
für Abläufe der
Volkszählung im Bundesministerium
für Inneres zugekauft worden. Tatsächlich wurden 256
Stunden (1 1/2 Monate) aus dem
Vertrag abgerufen, der mit 31.5.2001 endete.
Zu Frage 9:
Über das
Web-Hosting bei der Fa. mc Web
waren nur allgemein gehaltene Informationen das
ZMR
betreffend im Internet verfügbar.
Herrn Asperl wurde,
soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war, ein
Zugriff
auf die Daten des
Probebetriebes des ZMR eingeräumt. Das ZMR ist ein öffentliches
Register; die darin enthaltenen Daten
stellen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000
dar.
Zu Frage 12:
Für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres ist dies auszuschließen.
Zu Frage 13:
Es wurde kein
Zugriffsrecht zu den sensiblen Datenanwendungen des Bundesministeriums für
Inneres
erteilt. Selbst als Entwickler im ZMR-Bereich ist dies definitiv
auszuschließen, da das
ZMR
in einer eigenen Systemumgebung auf einer gesonderten Betriebsplattform
entwickelt
und
betrieben wird.