282/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wolfgang Großruck und Kollegen haben an den
Bundesminister für Justiz eine schriftliche Anfrage, betreffend „die Schließung von
Bezirksgerichten", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
In Oberösterreich sind bei folgenden Bezirksgerichten weniger als 1,4 Richterplan -
stellen systemisiert:
Bezirksgericht Aigen: 0,5
Bezirksgericht Engelhartszell: 0,7
Bezirksgericht Grein: 0,6
Bezirksgericht Grünburg: 0,8
Bezirksgericht Haag am Hausruck: 0,8
Bezirksgericht Kremsmünster: 1,2
Bezirksgericht Lembach: 0,5
Bezirksgericht Leonfelden: 0,6
Bezirksgericht Mondsee: 1,0
Bezirksgericht Neufelden: 0,8
Bezirksgericht Neuhofen an der Krems: 1,0
Bezirksgericht Obernberg am Inn: 1,3
Bezirksgericht Perg: 1,0
Bezirksgericht Peuerbach: 1,0
Bezirksgericht Pregarten: 1,0
Bezirksgericht Rohrbach: 1,0
Bezirksgericht Unterweißenbach: 0,6
Bezirksgericht Weyer: 0,8
Bezirksgericht Wildshut: 1,0
Bezirksgericht
Windischgarsten:
0,8
Zu 2 bis 5:
Eine der wichtigsten Aufgaben der Justizverwaltung liegt in der Erhaltung und Ver -
besserung der Rahmenbedingungen für eine funktionierende und effiziente Ge -
richtsbarkeit.
Die österreichische Gerichtsbarkeit weist - im Vergleich zu anderen Behörden -
strukturen - eine große räumliche Aufsplitterung auf. Bundesweit bestehen mehr als
doppelt so viele Bezirksgerichte wie Bezirkshauptmannschaften, obwohl der Bürger
im Laufe seines Lebens ungleich häufiger eine Bezirkshauptmannschaft aufsucht
als - wenn überhaupt jemals - ein Bezirksgericht.
Zur bestmöglichen Aufrechterhaltung der dezentralen Struktur der Justiz und als
Gegenmaßnahme gegen die Konzentrationstendenzen zu den Ballungsräumen hat
das Bundesministerium für Justiz in den letzten Jahren eine massive, bis an die
Grenze des Vertretbaren normierte Kompetenzverlagerung sowohl im strafrechtli -
chen als auch im zivilrechtlichen Bereich von der Gerichtshofebene zu den Bezirks -
gerichten initiiert.
Gerade die immer weiter ausgedehnten, durchaus auch besonders sensible Le -
bensbereiche berührenden Kompetenzen der Bezirksgerichte verlangen auch eine
besondere Leistungsstärke dieser Gerichtseinheiten. Dies erfordert - wie bei jedem
Unternehmen - nicht nur eine kompetente Führung durch managementorientierte
Richterpersönlichkeiten, gut aus - und fortgebildete Mitarbeiter und eine moderne
Büroausstattung, sondern auch eine gewisse Mindestgröße des Bezirksgerichtes.
Nur eine gewisse Mindestgröße ermöglicht eine heute auch in der Rechtsprechung
notwendige, zumindest ansatzweise Spezialisierung (im Zivilrecht, Strafrecht, Fami -
lienrecht und in der Justizverwaltung), eine unkomplizierte wechselseitige Vertretung
im Verhinderungsfalle und die Erreichbarkeit wenigstens eines Richters bei Gericht.
Die Verbesserung der Leistungskraft der Justiz auf der Bezirksgerichtsebene durch
Vergrößerung der kleinen Betriebseinheiten ist daher nicht durch weitere Kompe -
tenzverlagerungen, sondern nur durch eine Änderung der Bezirksgerichtsstruktur,
also eine maßvolle Zusammenlegung von Kleinst - und Kleinbezirksgerichten mög -
lich.
Auch der Rechnungshof hat sich in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1996
deutlich für eine gewisse - über die Absichten der Justiz hinausgehende - Konzen -
tration auf Bezirksgerichtsebene
ausgesprochen.
Aus diesen Gründen hat das Bundesministerium für Justiz die Zusammenlegung
von 16 Kleinbezirksgerichten in Oberösterreich vorgeschlagen. Es sind dies die Be -
zirksgerichte Aigen, Engelhartszell, Grein, Grünburg, Haag am Hausruck,
Kremsmünster, Lambach, Lembach, Leonfelden, Neufelden, Neuhofen an der
Krems, Obernberg am Inn, Unterweißenbach, Weyer, Wildshut und Windischgar -
sten. Von diesen 16 Bezirksgerichten sind bei 11 weniger als eine Richterplanstelle,
bei 4 Gerichten zwischen 1 bis 1,3 und bei einem Gericht 1,6 Richterplanstellen
systemisiert.
Dieses Vorhaben kann ohne die dafür verfassungsrechtlich notwendige Zustimmung
der Oberösterreichischen Landesregierung nicht verwirklicht werden. Bislang sind
die Gespräche mit der Oberösterreichischen Landesregierung, um deren Zustim -
mung zu den geplanten Änderungen in der Gerichtsorganisation zu erlangen, ohne
Erfolg geblieben. Das Bundesministerium für Justiz wird jedoch ebenso wie der be -
troffene Präsident des Oberlandesgerichts weiterhin um Verständnis für das Anlie -
gen werben.
Zu 6:
Mit Nachbar - Bezirksgerichten wurden in der Steiermark 8 Bezirksgerichte im Jahr
1976 zusammengelegt, in Kärnten 14 Bezirksgerichte in den Jahren 1977, 1978 und
1979, in Tirol zwei Bezirksgerichte in den Jahren 1977 und 1978 und in Niederöster -
reich 14 Bezirksgerichte im Jahr 1992.
Zu 7:
Die vom Bundesministerium für Justiz angestrebten Zusammenlegungen können
wohl kaum als Zentralisierungsbestrebungen bezeichnet werden. Es geht dabei al -
lein darum, Gerichte, bei denen der richterlich zu erledigende Geschäftsanfall nicht
wenigstens einen Richter auslastet - oder dieser Geschäftsanfall zwar etwas höher
ist, aber der Standort dieses Gerichtes in geographischer Nähe zu dem aufnehmen -
den Gericht ist - mit solchen Bezirksgerichten zusammenzulegen, die zum Großteil
mit einem bis drei Richtern besetzt sind. Das Bundesministerium für Justiz wird an
der dezentralen Struktur der Gerichtsorganisation selbstverständlich weiter festhal -
ten. In diesem Sinn sind gerade auch die Bemühungen um eine Steigerung der Effi -
zienz der Bezirksgerichte zu verstehen.