2820/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT UND ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2861/J betreffend
überhöhte Treibstoffpreise, welche die Abgeordneten Anton Heinzl und Genossen
am 26. September 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

Im Zusammenhang mit den festzustellenden Preisunterschieden innerhalb des
Bundesgebietes ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich dabei keineswegs
um ein österreichisches Phänomen handelt. Regional unterschiedliche Marktge-
gebenheiten mit gleichzeitig lokalen Besonderheiten bedingen auch in anderen
vergleichbaren europäischen Staaten zum Teil nennenswerte Preisdifferenzen.

Zur Erhöhung der Markttransparenz und unter gleichzeitiger Förderung des Wettbe-
werbs hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den “Benzinpreis
Monitor" auf seiner Homepage (www.bmwa.gv.at) eingerichtet. Dieser bietet dem
Konsumenten umfassende Informationen über die nationale und internationale
Preissituation auf dem Treibstoffmarkt. Durch die erweiterte Zusammenarbeit
zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den beiden
österreichischen Autofahrerverbänden ARBÖ und ÖAMTC, kann sich der Letzt-
verbraucher auf dieser Internetseite auch über billige Tankmöglichkeiten informieren.


Aus der Beobachtung der Preise lässt sich keine Preisentwicklung ablesen, die in
einem ungewöhnlichen Maße die internationale Preisentwicklung gem. Preisgesetz
1992 übersteigt.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei
Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992, sieht eine Verpflichtung zur Treibstoffpreisaus-
zeichnung vor. Danach haben die Betreiber von Tankstellen die Preise für Normal-
und Superbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche
Art auszuzeichnen, dass motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei
einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierter
Geschwindigkeiten die Preise leicht lesen und zuordnen können. Von einer Pflicht
zur Angabe der aktuellen österreichischen Mittelpreise für die Treibstoffsorten sollte
daher, abgesehen vom geringen Informationswert für die Autofahrer, schon aus
Gründen der Verkehrssicherheit verzichtet werden.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Bruttopreise weise ich darauf hin, dass
Österreich zu den billigsten Ländern innerhalb der EU zählt. Zum Stichtag
15. Oktober 2001 war Österreich mit seinen Letztverbraucherpreisen bei Eurosuper
95 das viertbilligste und bei Dieselkraftstoff das fünftbilligste Land.

Die Entwicklung der Treibstoffpreise wird unter der Federführung meines Hauses im
Rahmen einer Monitoring-Gruppe, welcher unter anderem auch die Sozialpartner
angehören, seit April 1999 wöchentlich überwacht und analysiert. In diesem Zusam-
menhang mache ich auf den erfreulichen Umstand aufmerksam, wonach dieser
neue preispolitische Ansatz bei Treibstoffen sowohl bei den Sozialpartnern als auch
bei den Autofahrerverbänden eine entsprechende Würdigung und positives Echo


gefunden hat und einen wesentlichen Bestandteil des Stufenplans zur Reduzierung
der Treibstoffpreise darstellt.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Ein Abbau der Restriktionen konnte bisher nicht zuletzt wegen von Bundesarbeits-
kammer und ÖGB geäußerten Bedenken bezüglich der unterschiedlichen Kollektiv-
verträge für die Handelsangestellten und das Tankstellenpersonal nicht erzielt
werden. Seitens der Interessensvertretung des Handels wurde vor allem auf das
Problem unterschiedlicher Öffnungszeitenregelungen - die Tankstellen unterliegen
hinsichtlich des Verkaufsrechtes gem. § 279 GewO 1994 nicht dem Öffnungszeiten-
gesetz 1991 - und die daraus entstehenden Wettbewerbsverzerrungen hingewiesen.

Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage:

Die Differenz von 40 Groschen der österreichischen Nettopreise für Treibstoffe zum
jeweiligen EU-Durchschnitt ergibt sich aufgrund von im EU-gemeinschaftlichem
Vergleich aufwendigen Versorgungskosten (ca. 25 g/l) und restriktiveren gewerbe-
rechtlichen Rahmenbedingungen für österreichische Tanksteilenshops (ca. 15 g/l).
Für diesen 40 Groschen-Abstand, welcher einer Empfehlung des Wirtschaftsmini-
steriums darstellt, gibt es seitens der OMV die Zusage, ihn unbefristet einzuhalten.
Wie die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit zeigen, halten sich aber auch die
anderen in Österreich tätigen Firmen an die Empfehlung meines Hauses.

Ein Absenken der Preisdifferenz kann jedoch nur bei Veränderung der beschrie-
benen Parameter erfolgen. Lassen Sie mich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass
der 40 Groschen-Abstand mit den Sozialpartnern akkordiert wurde. Weitere Kosten-
nachteile in der Höhe von rund 25 g/l ergeben sich durch strengere Umweltauflagen
und Baubestimmungen für Tankstellen in Österreich gegenüber dem europäischen
Ausland. Dieser Betrag ist aber in der 40 Groschen-Begrenzung nicht enthalten und
blieb bis dato von allen Sozialpartnern unwidersprochen.


Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Das österreichische Tankstellennetz ist im Hinblick auf die dafür geltenden umwelt-
relevanten Vorschriften im europaweiten Vergleich vorbildlich, was leider auch über
die Kosten hiefür Auswirkungen auf die Preise hat. Die Frage, ob Österreich zu viele
Tankstellen hat, muss im Hinblick auf die in Österreich herrschenden Prinzipien der
Marktwirtschaft vom Markt geregelt werden. Die Umweltrechtsvorschriften dürfen
daher nicht als Instrument der Marktbereinigung gesehen werden. Ob das Schließen
von Tankstellen positiv für die Preisgestaltung ist, muss man ambivalent sehen:
Mehr Umsatz pro Tankstelle kann kostensenkend wirken. Aber ein zu dünnes Tank-
stellennetz kann zu einer Art “Gebietsmonopol" für einzelne Tankstellen mit nega-
tiven Auswirkungen auf die von den Konsumenten erwünschte Preisgestaltung
führen.

Bezüglich der Auswirkungen der Umweltrechtsvorschriften auf die Preisgestaltung
bei Treibstoffen darf ich auf die Antwort zu den Punkten 8 bis 10 der Anfrage ver-
weisen.