2821/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2848/J betreffend
Jobskandal im Szenelokal der Schwester von Frau Staatssekretärin Rossmann,
welche die Abgeordneten Dr. Günther Krauter und Genossen am 26. September
2001 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

Eine Überprüfung des Arbeitsinspektorates für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz
bezüglich einer allfälligen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfolgte
im Lokal “Glockenspielkeller" am 23. August 2001. Zu den Ergebnissen dieser Kon-
trolle kann auf Grund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit keine Aussage
getroffen werden.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Bei erstmaliger unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beträgt
der Strafrahmen gem. § 28 Abs. 1 Z 1 AuslGB für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer ATS 20.000,00 bis ATS 120.000,00, im Fall der erstmaligen und weiteren
Wiederholung ATS 40.000,00 bis ATS 240.000,00.


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit wird verwiesen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Frau Staatssekretärin Rossmann führt nach den der Arbeitsinspektion zur Verfü-
gung stehenden Unterlagen keinen Betrieb und übt daher keine Arbeitgeberfunktion
aus.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Am Standort Graz I., Glockenplatz 8 liegt eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb
eines Kaffeehauses vor.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Für die gegenständliche Betriebsanlage liegt eine Genehmigung gem. § 153a GewO
1994 vor. Der Begriff “Betriebsstättengenehmigung" ist der Gewerbeordnung fremd.
Er kommt zB. im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz vor, welches in
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

In diesem Betrieb darf ein Lehrling ausgebildet werden. Es handelt sich dabei um
einen Lehrling des Lehrberufes Systemgastronomiefachmann/-frau. Dieser Lehrling
wird seit 1. Dezember 2000 ausgebildet. Im Jahr 1999 wurde kein Lehrling ausge-
bildet.

Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:

Hier ist die Fragestellung unklar, da der Begriff Referent wohl nur ein Mitglied des
Stadtsenates bezeichnen kann. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Statutes, wo


nach der Bürgermeister unbeschadet seiner Verantwortung die Agenden des über-
tragenen Wirkungsbereiches auf Mitglieder des Stadtsenates überträgt, ist Stadtrat
Univ. Doz. Dipl.-Ing. Gerhard Rusch unbeschadet der Verantwortung von Bürger-
meister Alfred Stingl zuständig.

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

Der Brief von Herrn Theodor A. ging nach Auskunft des Büros der Staatssekretärin
Mares Rossmann am 23. August 2001 ein. Der Inhalt des Antwortschreibens unter-
liegt dem Briefgeheimnis.

Antwort zu den Punkten 15,16 und 17 der Anfrage:

Eine Verpflichtung, den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Verwaltungs-
übertretung der zuständigen Behörde weiterzuleiten, ist der österreichischen Rechts-
ordnung fremd. Eine Anzeigeverpflichtung besteht gem. § 84 der Strafprozess-
ordnung für Behörden und öffentliche Dienststellen, jedoch hinsichtlich strafge-
richtlich zu ahndender Delikte. Selbst im Rahmen einer behördlichen Tätigkeit ist bei
Verdacht auf das Vorliegen eines Verwaltungsstrafdeliktes die Einhaltung der dafür
zuständigen Behörde nur dann gesetzlich geboten, wenn derartige Anzeigeverpflich-
tungen in den jeweiligen Gesetzesmaterien ausdrücklich verankert sind. Die
österreichische Rechtsordnung kennt daher keine Anzeigeverpflichtung, gegen die
Frau Staatssekretärin Rossmann hätte verstoßen können.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

Nein.