2828/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2001
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 26.
September 2001, Nr. 2870/J, betreffend FGG-Studie und Konsequenzen
für zukünftige Ausgliederungen, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Bei dem von der
Finanzierungsgarantiegesellschaft (FGG) erstellten und auf der Homepage
des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Ergebnisbericht, in denn
die FGG selbst
alle Ergebnisse der Evaluierung dargelegt hat, handelt es sich im Großen
und Ganzen um
eine Komplettstudie
unter Aussparung unternehmensspezifischer Details, wobei der Bericht
neben einem Textteil auch Grafiken und betriebswirtschaftliche Zahlentabellen
enthält. Eine
Veröffentlichung der Detailstudie kann aus Datenschutzgründen nicht
erfolgen.
Zu 2.:
Eine Evaluierung der ÖBB ist derzeit nicht geplant.
Hinsichtlich einer Evaluierung der
Ausgliederung Post und Telekom ist festzustellen, dass
die Unternehmensbereiche Telekommunikation, Post und Postbus nach Vornahme
gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen nunmehr als rechtlich
verseltsstständigte
Unternehmungen
Telekom Austria AG, österreichische Post AG und österreichische
Postbus AG bestehen.
Die
österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) ist an der österreichischen
Post AG und
der österreichischen Postbus AG jeweils zu 100 % sowie an der Telekom
Austria AG zu
47,8 % beteiligt. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt
ausschließlich die Rechte der
Republik Österreich als Alleineigentümerin der ÖIAG in der
Hauptversammlung der ÖIAG
wahr.
Die ÖIAG bildet
seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz- und
ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle
1993, d.h. seit 31.
Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem
Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das
ÖIAG-Gesetz-2000,
BGBI. l Nr. 24/2000, enthält im § 11 (2) ein Konzernverbot. Die
ÖIAG - und umso mehr das
Bundesministerium für Finanzen - hat daher gegenüber ihren
Tochtergesellschaften keine
Einwirkungs- und Auskunftsrechte.
Darüber hinaus
handelt es sich bei der Telekom Austria AG um eine börsennotierte Aktien-
gesellschaft, wobei durch ein einzelnen Aktionären vorbehaltenes
spezifisches Informations-
system der Publizitätsgrundsatz des Börsenrechtes verletzt
würde. Eine Evaluierung der
Unternehmen ist daher rechtlich nicht
zulässig.
Zu 3.:
Zuerst ist festzuhalten, dass bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2205/J vom 27. März 2001 die Ergebnisse der FGG zusammengefasst wiedergegeben
wurden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen liegt dabei keine Beschönigung
der Aussagen - für die auch kein Grund besteht - vor. Vielmehr wurde aber sehr wohl auch
angeführt, dass die Studie der FGG Verbesserungspotentiale bei der Vorbereitung der
Ausgliederungen und bei der formalisierten Zielverfolgung zu Tage gebracht hat. Die
Motivation dieser Studie ist ja unter anderem, Fehler aus der Vergangenheit aufzuzeigen,
um diese in Zukunft zu vermeiden.
Auch wenn nicht alle Projekte
optimal verlaufen sind, ist jedoch das Ergebnis ausschlag-
gebend, das zeigt,
dass auch in jenen Bereichen, in denen der Ausgliederungsvorgang nicht
optimal verlaufen
ist, im Vergleich zur Situation vor der Ausgliederung eine positive
Entwicklung erkannt wurde und der Pool der untersuchten Unternehmen insgesamt
klar
positiv bewertet wurde. Fast alle Unternehmen konnten seit ihrer Ausgliederung
ihre
Betriebsleistung verbessern. Alle Unternehmen weisen eine gestiegene Pro-Kopf-
Produktivität auf, Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass
Leistungsumfang, Leistungstiefe
und Qualität gestiegen sind, was wiederum den Leistungsempfängern zu
Gute kommt.
Bei der Beurteilung
von Aussagen betreffend der wirtschaftlichen Entwicklung der ausge-
gliederten Unternehmen ist zu unterscheiden, ob von der absoluten Performance
die Rede
ist, die verständlicherweise auf Grund von spezifischen Gegebenheiten im
Vergleich zur
Privatwirtschaft nicht so günstig sein kann (z.B. hohe
Eigenkapitalbindung), ob von einem
Vergleich zu den Zielen des Ausgliederungskonzeptes die Rede ist, oder ob ein
Vergleich
mit der Situation vor der Ausgliederung angestellt wird. Aus der Sicht des
Bundesministeriums für Finanzen ist insbesondere von Bedeutung, ob mit der
Ausgliederung
- im Vergleich zu vorher - eine Effizienzverbesserung erzielt werden konnte, d.
h., ob die
Leistungserstellung dem Bund jetzt billiger oder teurer kommt. Hier hat die
Studie ergeben,
dass unter Einbeziehung auch aller erst langfristig wirksamen Effekte die
untersuchten
Unternehmen im schlechtesten Fall neutrale, der Großteil aber deutlich
positive
Entlastungseffekte für den Bundeshaushalt bewirkten. Dies ist auch anhand
der Grafiken
nachvollziehbar.
Zu 4.:
Zunächst möchte ich darauf
hinweisen, dass in der parlamentarischen Anfrage Nr. 2205/J
vom 27. März 2001 ein derartiger Vergleich nicht verlangt wurde. Abgesehen
davon ist
festzuhalten, dass die Verwaltungsreform eines der primären Ziele der
Bundesregierung ist.
Es geht dabei darum, innerhalb der öffentlichen Verwaltung ineffiziente
bürokratische
Strukturen abzubauen und auch in der öffentlichen Leistungserstellung
möglichst viel
betriebswirtschaftliches Denken und Handeln zu forcieren. Die Instrumente dazu
wurden und
werden im Bundeshaushaltsgesetz ausgebaut, wobei als Beispiele das Controlling
und die
Flexibilisierungsklausel zu nennen sind. Zur Einführung einer Kosten- und
Leistungs-
rechnung gibt es derzeit ein ressortübergreifendes Projekt.
Zu 5.:
Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen besteht bei der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 2205/J vom 27. März 2001 zwischen dem Punkt
9 (Auflistung
der personellen Auswirkungen) und dem Punkt 1 (generelle Aussagen) kein
Widerspruch.
Darüber hinaus
ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus Datenschutzgründen keine
Veröffentlichung der Detailstudie erfolgen kann.
Zu 6.:
Wie aus dem bereits
angeführten und auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen veröffentlichten Evaluierungsbericht entnommen werden kann,
handelt es sich bei
den angegebenen 5,2 Mrd. S um die kumulierten direkten und indirekten
Entlastungen des
Bundesbudgets, die durch die Ausgliederungen der evaluierten Einheiten bis zum
Jahr 1999
generiert
wurden.
Es sind darin die
unmittelbaren budgetären Auswirkungen, die Einsparungseffekte auf
Grund des Eigenmittelaufbaus der Unternehmen und eventuelle langfristige
budgetäre
Einsparungseffekte auf Grund der Ausgliederungen berücksichtigt. Bei der
BIG sind die
Einsparungseffekte auf Grund der Senkung der Baukosten gegenüber den
Präliminarien des
Bundes enthalten (1,6
Mrd. S).
Zu 7.:
Ich gehe davon aus, dass sich diese Frage
auf Punkt 10 der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2205/J vom 27. März 2001 bezieht und verweise auf meine
diesbezügliche Anfrage-
beantwortung.
Zu 8.:
Auch diese Frage wurde bereits bei
der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2205/J vom 27.
März 2001 - und zwar unter Punkt 5 - behandelt. Ich verweise daher
auch in diesem Fall auf die genannte Anfragebeantwortung.
Zu 9.:
Ausgliederungen aus dem Bundeshaushalt
bedeuten generell, dass sich die staatliche
Verwaltung mit der Übertragung von Aufgaben auf ausgegliederte
Rechtsträger vom
direkten Einfluss auf die Tätigkeit der jeweiligen Einrichtung
zurückzieht und sich auf die
Ausübung der
entsprechenden Gesellschafterrechte bzw. Aufsichtspflichten beschränkt.
Diese Neugestaltung
der Beziehung erfolgt - je nach der gewählten Form der
Ausgliederung - in unterschiedlicher Intensität und hängt v.a. von
der gewählten Rechtsform,
der Ausgestaltung des Errichtungsgesetzes, des Gesellschaftervertrages und von
der
Ausübung der Gesellschafter- und Aufsichtsrechte ab.
Soweit dem obersten
Verwaltungsorgan eine Ingerenzmöglichkeit auf die Gestion des
ausgegliederten Rechtsträger zukommt, soweit ist es für dessen
Tätigkeit verantwortlich.
Insbesondere ist die Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament
(Interpellation,
Enqueterecht, Misstrauensvotum, Geltendmachung der rechtlichen Verantwortung
gegenüber dem Verfassungsgerichtshof) hervorzuheben. Über die
Leitungsbefugnis und die
Verantwortlichkeit
ist der parlamentarisch-demokratische Legitimationszusammenhang der
Verwaltung hergestellt.
Der Aussage, dass sich die
Einflussnahme des Parlaments nur auf das Errichtungsgesetz
des ausgegliederten Rechtsträgers beschränkt, kann daher
grundsätzlich nicht zugestimmt
werden. Die
Einflussnahme des Parlaments erstreckt sich nämlich - wie bereits ausgeführt
-
auch auf die Kontrolle der obersten Organe bezüglich der Wahrnehmung der
entsprechen-
den Gesellschafter- und Aufsichtsrechte.
Betreffend der Punkte (1) und (2)
wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof
(VfGH) bereits mit dem Erkenntnis VfSIg 14.473/1996 die verfassungsrechtlichen
Grenzen
von zulässigen Ausgliederungen klar
stellte.
In diesem Erkenntnis
hatte der VfGH die Zulässigkeit einer Übertragung hoheitlicher
Aufgaben auf eine GmbH zu beurteilen und vertrat die Auffassung, dass die
Verfassung
eine solche Übertragung zulasse. Gleichzeitig hat der VfGH jedoch auf
Schranken
hingewiesen, die im Falle einer solchen Übertragung zu beachten seien:
Zu einem müsse
ein die Übertragung vornehmendes Gesetz dem Sachlichkeits- und
Effizienzgebot entsprechen; zum anderen seien die Kernbereiche staatlicher
Verwaltung
einer verfassungskonformen Auslagerung nicht zugängig. Auch dürften
nur einzelne
Aufgaben ausgegliedert werden. Darüber hinaus müsse bei den obersten
Organen ein
Mindestmaß an Ingerenzmöglichkeit und damit die staatsrechtliche
Verantwortung erhalten
bleiben; der VfGH verweist insbesondere auf die Art. 76 Abs. 1 und Art. 142
Bundes-
Verfassungsgesetz
(B-VG), wo die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesregierung
gegenüber dem Nationalrat
geregelt ist.
Auch in seinem
Erkenntnis zur ÖBB, VfSIg 14.075/1995, stellte der VfGH fest, dass es
außer Zweifel stehe, dass der Ausgliederung der ÖBB aus der
Wirtschaftsverwaltung des
Bundes in der Weise, dass die Besorgung der den ÖBB übertragenen
Aufgaben einer
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit übertragen wird,
keinerlei verfassungs-
rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Auf die vom
Rechnungshof aufgeworfenen Bedenken wird zwar nicht ausdrücklich
eingegangen, offenbar wird aber auch kein Widerspruch zu den angeführten
Grundsätzen
gesehen.
Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist
insbesondere Art. 51 Abs. 6 B-VG zu erwähnen, wonach
nähere
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über
die
Haushaltsführung des Bundes nach einheitlichen Grundsätzen durch
Bundesgesetz zu
treffen sind. Diese
Umsetzung erfolgt im Rahmen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG).
§ 59 BHG
enthält Bestimmungen über die Vorgangsweise des Bundes beim Erwerb
von
Beteiligung und der Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere
Rechtsträger.
§ 1 BHG sieht vor, dass das Bundesgesetz für alle Organe des Bundes
gilt, die an der
Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind.
Der Bundeshaushalt hat
gemäß § 16 BHG sämtliche im folgenden Finanzjahr zu
erwartende
Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes aufzunehmen.
Durch
eine Ausgliederung wird dieser Grundsatz nicht geschmälert, da Ausgaben
des ausge-
gliederten Rechtsträgers keine Ausgaben des Bundes sind, da unterschiedliche
Rechts-
personen vorliegen. Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem
ausgegliederten
Rechtsträger werden jedoch nach wie vor im Bundesvoranschlag nach
Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften dargestellt.
Auch werden durch
eine Ausgliederung die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltes
nicht verändert. Ausgaben des Bundes an den ausgegliederten
Rechtsträger (Personal-
ausgaben für Beamte, Gesellschafterzuschüsse, Auftragsentgelt) werden
nach Maßgabe
der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Bundesvoranschlag dargestellt und
unterliegen der
Willensbildung des
Bundesfinanzgesetzgebers.
Davon zu
unterscheiden ist jedoch das finanzielle Handeln des ausgegliederten Rechts-
trägers, das sich nach dessen jeweiligen Finanzvorschriften (z.B.
Bilanzvorschriften,
Rechnungslegung) richtet. Das finanzielle Handeln unterliegt jedoch den
Vorgaben und der
Kontrolle des verantwortlichen Ministers, der - wie bereits ausgeführt -
dem Nationalrat
verantwortlich ist.
Bei Punkt (3) ist darauf
hinzuweisen, dass zwischen Finanzschulden und Haftungs-
übernahmen des Bundes zu unterscheiden ist. Finanzschulden sind alle
Geldverbindlich-
keiten des Bundes, die zu dem Zweck eingegangen werden, dem Bund die Verfügungs-
macht über Geld
zu verschaffen. Eine Haftung im Sinne des § 66 BHG liegt dann vor, wenn
z.B. eine Bürgschaft oder eine Garantie für eine andere Rechtsperson
abgegeben wird.
Liegt daher eine Haftungsübernahme des Bundes gemäß § 66
BHG vor, für die im übrigen
eine bundesfinanzgesetzliche Grundlage erforderlich ist, kann keine
Finanzschuld des
Bundes vorliegen, da dies begrifflich etwas anderes ist.
Bezüglich der in Punkt (4)
geäußerten Bedenken, dass durch Ausgliederungen die
Bedeutung des Budgets als wirtschaftspolitisches Instrument zur Wahrung des
gesamt-
wirtschaftlichen
Gleichgewichts im Sinne des Art. 13 Abs. 2 des B-VG verringert wird, ist auf
die allgemeinen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen
(Sachlichkeits-
und Effizienzgebot, Ausgliederung nur von vereinzelten Aufgaben). Darüber
hinaus ist bei
jeder einzelnen Ausgliederung auf die in § 2 BHG genannten Ziele der
Haushaltsführung,
die u.a. auch die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
umfassen,
Bedacht zu nehmen.
Zu 10.:
Zu diesem Punkt
möchte ich festhalten, dass von Seiten des Bundesministeriums für
Finanzen schon bisher stets auf die Einhaltung der verfassungs- und
haushaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen geachtet wurde und daher in diesem Bereich kein zusätzlicher
Handlungsbedarf
besteht.
Zu 11. und 12.:
Grundsätzlich muss unterschieden
werden zwischen der gänzlichen Abgabe einer Bundes-
aufgabe (und somit dem vollständigen Rückzug des Staates) und einer
Ausgliederung,
durch die Bundesaufgaben zwar wirtschaftlicher durch einen eigenen
Rechtsträger
durchgeführt, die entsprechende Verantwortung des Staates aber aus
verschiedenen
Gründen
aufrecht erhalten werden soll. Durch Ausgliederungen soll einem
volkswirtschaft-
lichen Anliegen,
wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer zu agieren, besser
entsprochen werden. Ausgliederungen werden vor allem auch dann einer
gänzlichen
Abgabe einer entsprechenden Aufgabe vorzuziehen sein, wenn weiterhin ein öffentliches
Interesse an einer
Nahebeziehung zum Bund besteht oder eine gänzliche Privatisierung
mangels eines entsprechenden Marktes nicht in Frage kommt.
Im Zusammenhang mit angeblichen
Schwierigkeiten bezüglich der Aufsicht und Kontrolle
über die Gesellschaften ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das
Gesellschaftsrecht als
auch die Ausgliederungsgesetze dem zuständigen Fachminister entsprechende
Aufsichts-
und Kontrollrechte übertragen. Es ist die Verantwortung des jeweiligen
Ministers, diese
Aufsichts- und Kontrollrechte entsprechend wahrzunehmen bzw. die Aufgabe des
Parlaments, die Verantwortung des Ministers einzufordern.
Zur Frage der einheitlichen
Bundeshaushaltsführung möchte ich auf meine Ausführungen zu
den Punkten (1) und (2) der Frage 9 verweisen. Im Übrigen vertritt auch
der Verfassungs-
dienst des Bundeskanzleramtes die Auffassung, dass Ausgliederungen kein Problem
für die
Einheitlichkeit des Bundeshaushaltes
darstellen.
Zu 13. und 16.:
Die Bundesregierung hat bereits
mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kritik des
Rechnungshofes (RH) in Bezug auf die Ausgliederung der
Bundesversuchswirtschaften
(BVW) nicht teilt (u.a. schriftliche Stellungnahmen des Bundesministeriums
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - BMLFUW - zum RH-Bericht und
mündliche
Stellungnahmen im RH-Ausschuss am 1. Juni 2001).
Abgesehen von den
inhaltlichen Entgegnungen - insbesondere zur Vorbereitung der
Ausgliederung bzw. zum Ausgliederungskonzept (fällt in erster Linie in die
Zuständigkeit des
BMLFUW) - wurde dabei auch zu den budgetären Erwartungen Stellung
genommen.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresfehlbetrag von mehr als 40 Mio. S
vor der
Ausgliederung hat das Unternehmen ab der Ausgliederung beinahe ausgeglichen
bilanziert
und in den Jahren 1999 und 2000 bereits einen Jahresüberschuss erzielt.
Selbst wenn man
gegenrechnet, dass der Bund nun jährlich Leistungsaufträge in
Höhe von rd. 10 Mio. S an
die BVW erteilt, sind die mit der Ausgliederung der BVW verbundenen
budgetären
Erwartungen durchaus erfüllt.
Entgegen der in der vorliegenden
Anfrage zum Ausdruck gebrachten Einschätzung
(Punkt 13 letzter Satz) muss nach Ansicht des Bundesministeriums für
Finanzen die
Effizienz der derzeitigen Lebensmittelkontrolle sehr wohl hinterfragt werden.
Angesichts der
Zersplitterung der Kompetenzen auf verschiedene Ressorts und auf zahlreiche
Dienststellen
wird das grundsätzliche Anliegen der Ausgliederung daher vom BMF
unterstützt. Das
Ernährungssicherheitsgesetz und die detaillierte Ausarbeitung des
Ausgliederungs-
vorhabens fallen
allerdings primär in die Zuständigkeit des BMLFUW und des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
Zu 14. und 15.:
Aus rechtlicher Sicht
sind bei jeder einzelnen Ausgliederung die Einhaltung der verfassungs-
und haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und zu prüfen. Dies
ist schon
bisher erfolgt und wird auch weiterhin streng beachtet werden. Im Übrigen
wird auf die
bisherigen Ausführungen in der vorliegenden Anfragebeantwortung verwiesen.