2828/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2001

 

 


Bundesminister für Finanzen

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 26. September 2001, Nr. 2870/J, betreffend FGG-Studie und Konsequenzen
für zukünftige Ausgliederungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Bei dem von der Finanzierungsgarantiegesellschaft (FGG) erstellten und auf der Homepage
des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Ergebnisbericht, in denn die FGG selbst
alle Ergebnisse der Evaluierung dargelegt hat, handelt es sich im Großen und Ganzen um
eine Komplettstudie unter Aussparung unternehmensspezifischer Details, wobei der Bericht
neben einem Textteil auch Grafiken und betriebswirtschaftliche Zahlentabellen enthält. Eine
Veröffentlichung der Detailstudie kann aus Datenschutzgründen nicht erfolgen.

Zu 2.:

Eine Evaluierung der ÖBB ist derzeit nicht geplant.

Hinsichtlich einer Evaluierung der Ausgliederung Post und Telekom ist festzustellen, dass
die Unternehmensbereiche Telekommunikation, Post und Postbus nach Vornahme
gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen nunmehr als rechtlich verseltsstständigte


Unternehmungen Telekom Austria AG, österreichische Post AG und österreichische
Postbus AG bestehen.

Die österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) ist an der österreichischen Post AG und
der österreichischen Postbus AG jeweils zu 100 % sowie an der Telekom Austria AG zu
47,8 % beteiligt. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt ausschließlich die Rechte der
Republik Österreich als Alleineigentümerin der ÖIAG in der Hauptversammlung der ÖIAG
wahr.

Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz- und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle
19
93, d.h. seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem
Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG-Gesetz-2000,
BGBI. l Nr. 24/2000, enthält im § 11 (2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG - und umso mehr das
Bundesministerium für Finanzen - hat daher gegenüber ihren Tochtergesellschaften keine
Einwirkungs- und Auskunftsrechte.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Telekom Austria AG um eine börsennotierte Aktien-
gesellschaft, wobei durch ein einzelnen Aktionären vorbehaltenes spezifisches Informations-
system der Publizitätsgrundsatz des Börsenrechtes verletzt würde. Eine Evaluierung der
Unternehmen ist daher rechtlich nicht zulässig.

Zu 3.:

Zuerst ist festzuhalten, dass bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage

Nr. 2205/J vom 27. März 2001 die Ergebnisse der FGG zusammengefasst wiedergegeben

wurden. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen liegt dabei keine Beschönigung

der Aussagen - für die auch kein Grund besteht - vor. Vielmehr wurde aber sehr wohl auch

angeführt, dass die Studie der FGG Verbesserungspotentiale bei der Vorbereitung der

Ausgliederungen und bei der formalisierten Zielverfolgung zu Tage gebracht hat. Die

Motivation dieser Studie ist ja unter anderem, Fehler aus der Vergangenheit aufzuzeigen,

um diese in Zukunft zu vermeiden.

Auch wenn nicht alle Projekte optimal verlaufen sind, ist jedoch das Ergebnis ausschlag-
gebend, das zeigt, dass auch in jenen Bereichen, in denen der Ausgliederungsvorgang nicht


optimal verlaufen ist, im Vergleich zur Situation vor der Ausgliederung eine positive
Entwicklung erkannt wurde und der Pool der untersuchten Unternehmen insgesamt klar
positiv bewertet wurde. Fast alle Unternehmen konnten seit ihrer Ausgliederung ihre
Betriebsleistung verbessern. Alle Unternehmen weisen eine gestiegene Pro-Kopf-
Produktivität auf, Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Leistungsumfang, Leistungstiefe
und Qualität gestiegen sind, was wiederum den Leistungsempfängern zu Gute kommt.

Bei der Beurteilung von Aussagen betreffend der wirtschaftlichen Entwicklung der ausge-
gliederten Unternehmen ist zu unterscheiden, ob von der absoluten Performance die Rede
ist, die verständlicherweise auf Grund von spezifischen Gegebenheiten im Vergleich zur
Privatwirtschaft nicht so günstig sein kann (z.B. hohe Eigenkapitalbindung), ob von einem
Vergleich zu den Zielen des Ausgliederungskonzeptes die Rede ist, oder ob ein Vergleich
mit der Situation vor der Ausgliederung angestellt wird. Aus der Sicht des
Bundesministeriums für Finanzen ist insbesondere von Bedeutung, ob mit der Ausgliederung
- im Vergleich zu vorher - eine Effizienzverbesserung erzielt werden konnte, d. h., ob die
Leistungserstellung dem Bund jetzt billiger oder teurer kommt. Hier hat die Studie ergeben,
dass unter Einbeziehung auch aller erst langfristig wirksamen Effekte die untersuchten
Unternehmen im schlechtesten Fall neutrale, der Großteil aber deutlich positive
Entlastungseffekte für den Bundeshaushalt bewirkten. Dies ist auch anhand der Grafiken
nachvollziehbar.

Zu 4.:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass in der parlamentarischen Anfrage Nr. 2205/J
vom 27. März 2001 ein derartiger Vergleich nicht verlangt wurde. Abgesehen davon ist
festzuhalten, dass die Verwaltungsreform eines der primären Ziele der Bundesregierung ist.
Es geht dabei darum, innerhalb der öffentlichen Verwaltung ineffiziente bürokratische
Strukturen abzubauen und auch in der öffentlichen Leistungserstellung möglichst viel
betriebswirtschaftliches Denken und Handeln zu forcieren. Die Instrumente dazu wurden und
werden im Bundeshaushaltsgesetz ausgebaut, wobei als Beispiele das Controlling und die
Flexibilisierungsklausel zu nennen sind. Zur Einführung einer Kosten- und Leistungs-
rechnung gibt es derzeit ein ressortübergreifendes Projekt.


Zu 5.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht bei der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 2205/J vom 27. März 2001 zwischen dem Punkt 9 (Auflistung
der personellen Auswirkungen) und dem Punkt 1 (generelle Aussagen) kein Widerspruch.
Darüber hinaus ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus Datenschutzgründen keine
Veröffentlichung der Detailstudie erfolgen kann.

Zu 6.:

Wie aus dem bereits angeführten und auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen veröffentlichten Evaluierungsbericht entnommen werden kann, handelt es sich bei
den angegebenen 5,2 Mrd. S um die kumulierten direkten und indirekten Entlastungen des
Bundesbudgets, die durch die Ausgliederungen der evaluierten Einheiten bis zum Jahr 1999
generiert wurden.

Es sind darin die unmittelbaren budgetären Auswirkungen, die Einsparungseffekte auf
Grund des Eigenmittelaufbaus der Unternehmen und eventuelle langfristige budgetäre
Einsparungseffekte auf Grund der Ausgliederungen berücksichtigt. Bei der BIG sind die
Einsparungseffekte auf Grund der Senkung der Baukosten gegenüber den Präliminarien des
Bundes enthalten (1,6 Mrd. S).

Zu 7.:

Ich gehe davon aus, dass sich diese Frage auf Punkt 10 der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2205/J vom 27. März 2001 bezieht und verweise auf meine diesbezügliche Anfrage-
beantwortung.

Zu 8.:

Auch diese Frage wurde bereits bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2205/J vom 27. März 2001 - und zwar unter Punkt 5 - behandelt. Ich verweise daher
auch in diesem Fall auf die genannte Anfragebeantwortung.

Zu 9.:

Ausgliederungen aus dem Bundeshaushalt bedeuten generell, dass sich die staatliche
Verwaltung mit der Übertragung von Aufgaben auf ausgegliederte Rechtsträger vom
direkten Einfluss auf die Tätigkeit der jeweiligen Einrichtung zurückzieht und sich auf die


Ausübung der entsprechenden Gesellschafterrechte bzw. Aufsichtspflichten beschränkt.
Diese Neugestaltung der Beziehung erfolgt - je nach der gewählten Form der
Ausgliederung - in unterschiedlicher Intensität und hängt v.a. von der gewählten Rechtsform,
der Ausgestaltung des Errichtungsgesetzes, des Gesellschaftervertrages und von der
Ausübung der Gesellschafter- und Aufsichtsrechte ab.

Soweit dem obersten Verwaltungsorgan eine Ingerenzmöglichkeit auf die Gestion des
ausgegliederten Rechtsträger zukommt, soweit ist es für dessen Tätigkeit verantwortlich.
Insbesondere ist die Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament (Interpellation,
Enqueterecht, Misstrauensvotum, Geltendmachung der rechtlichen Verantwortung
gegenüber dem Verfassungsgerichtshof) hervorzuheben. Über die Leitungsbefugnis und die
Verantwortlichkeit ist der parlamentarisch-demokratische Legitimationszusammenhang der
Verwaltung hergestellt.

Der Aussage, dass sich die Einflussnahme des Parlaments nur auf das Errichtungsgesetz
des ausgegliederten Rechtsträgers beschränkt, kann daher grundsätzlich nicht zugestimmt
werden. Die Einflussnahme des Parlaments erstreckt sich nämlich - wie bereits ausgeführt -
auch auf die Kontrolle der obersten Organe bezüglich der Wahrnehmung der entsprechen-
den Gesellschafter- und Aufsichtsrechte.

Betreffend der Punkte (1) und (2) wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof
(VfGH) bereits mit dem Erkenntnis VfSIg 14.473/1996 die verfassungsrechtlichen Grenzen
von zulässigen Ausgliederungen klar stellte.

In diesem Erkenntnis hatte der VfGH die Zulässigkeit einer Übertragung hoheitlicher
Aufgaben auf eine GmbH zu beurteilen und vertrat die Auffassung, dass die Verfassung
eine solche Übertragung zulasse. Gleichzeitig hat der VfGH jedoch auf Schranken
hingewiesen, die im Falle einer solchen Übertragung zu beachten seien:

Zu einem müsse ein die Übertragung vornehmendes Gesetz dem Sachlichkeits- und
Effizienzgebot entsprechen; zum anderen seien die Kernbereiche staatlicher Verwaltung
einer verfassungskonformen Auslagerung nicht zugängig. Auch dürften nur einzelne
Aufgaben ausgegliedert werden. Darüber hinaus müsse bei den obersten Organen ein
Mindestmaß an Ingerenzmöglichkeit und damit die staatsrechtliche Verantwortung erhalten
bleiben; der VfGH verweist insbesondere auf die Art. 76 Abs. 1 und Art. 142 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG), wo die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bundesregierung
gegenüber dem Nationalrat geregelt ist.


Auch in seinem Erkenntnis zur ÖBB, VfSIg 14.075/1995, stellte der VfGH fest, dass es
außer Zweifel stehe, dass der Ausgliederung der ÖBB aus der Wirtschaftsverwaltung des
Bundes in der Weise, dass die Besorgung der den ÖBB übertragenen Aufgaben einer
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit übertragen wird, keinerlei verfassungs-
rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Auf die vom Rechnungshof aufgeworfenen Bedenken wird zwar nicht ausdrücklich
eingegangen, offenbar wird aber auch kein Widerspruch zu den angeführten Grundsätzen
gesehen.

Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist insbesondere Art. 51 Abs. 6 B-VG zu erwähnen, wonach
nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung des Bundes nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu
treffen sind. Diese Umsetzung erfolgt im Rahmen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG).
§ 59 BHG enthält Bestimmungen über die Vorgangsweise des Bundes beim Erwerb von
Beteiligung und der Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger.
§ 1 BHG sieht vor, dass das Bundesgesetz für alle Organe des Bundes gilt, die an der
Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind.

Der Bundeshaushalt hat gemäß § 16 BHG sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende
Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes aufzunehmen. Durch
eine Ausgliederung wird dieser Grundsatz nicht geschmälert, da Ausgaben des ausge-
gliederten Rechtsträgers keine Ausgaben des Bundes sind, da unterschiedliche Rechts-
personen vorliegen. Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem
ausgegliederten Rechtsträger werden jedoch nach wie vor im Bundesvoranschlag nach
Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften dargestellt.

Auch werden durch eine Ausgliederung die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltes
nicht verändert. Ausgaben des Bundes an den ausgegliederten Rechtsträger (Personal-
ausgaben für Beamte, Gesellschafterzuschüsse, Auftragsentgelt) werden nach Maßgabe
der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Bundesvoranschlag dargestellt und unterliegen der
Willensbildung des Bundesfinanzgesetzgebers.


Davon zu unterscheiden ist jedoch das finanzielle Handeln des ausgegliederten Rechts-
trägers, das sich nach dessen jeweiligen Finanzvorschriften (z.B. Bilanzvorschriften,
Rechnungslegung) richtet. Das finanzielle Handeln unterliegt jedoch den Vorgaben und der
Kontrolle des verantwortlichen Ministers, der - wie bereits ausgeführt - dem Nationalrat
verantwortlich ist.

Bei Punkt (3) ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Finanzschulden und Haftungs-
übernahmen des Bundes zu unterscheiden ist. Finanzschulden sind alle Geldverbindlich-
keiten des Bundes, die zu dem Zweck eingegangen werden, dem Bund die Verfügungs-
macht über Geld zu verschaffen. Eine Haftung im Sinne des § 66 BHG liegt dann vor, wenn
z.B. eine Bürgschaft oder eine Garantie für eine andere Rechtsperson abgegeben wird.
Liegt daher eine Haftungsübernahme des Bundes gemäß § 66 BHG vor, für die im übrigen
eine bundesfinanzgesetzliche Grundlage erforderlich ist, kann keine Finanzschuld des
Bundes vorliegen, da dies begrifflich etwas anderes ist.

Bezüglich der in Punkt (4) geäußerten Bedenken, dass durch Ausgliederungen die
Bedeutung des Budgets als wirtschaftspolitisches Instrument zur Wahrung des gesamt-
wirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne des Art. 13 Abs. 2 des B-VG verringert wird, ist auf
die allgemeinen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen hinzuweisen (Sachlichkeits-
und Effizienzgebot, Ausgliederung nur von vereinzelten Aufgaben). Darüber hinaus ist bei
jeder einzelnen Ausgliederung auf die in § 2 BHG genannten Ziele der Haushaltsführung,
die u.a. auch die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts umfassen,
Bedacht zu nehmen.

Zu 10.:

Zu diesem Punkt möchte ich festhalten, dass von Seiten des Bundesministeriums für
Finanzen schon bisher stets auf die Einhaltung der verfassungs- und haushaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen geachtet wurde und daher in diesem Bereich kein zusätzlicher
Handlungsbedarf besteht.

Zu 11. und 12.:

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen der gänzlichen Abgabe einer Bundes-
aufgabe (und somit dem vollständigen Rückzug des Staates) und einer Ausgliederung,
durch die Bundesaufgaben zwar wirtschaftlicher durch einen eigenen Rechtsträger
durchgeführt, die entsprechende Verantwortung des Staates aber aus verschiedenen


Gründen aufrecht erhalten werden soll. Durch Ausgliederungen soll einem volkswirtschaft-
lichen Anliegen, wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer zu agieren, besser
entsprochen werden. Ausgliederungen werden vor allem auch dann einer gänzlichen
Abgabe einer entsprechenden Aufgabe vorzuziehen sein, wenn weiterhin ein öffentliches
Interesse an einer Nahebeziehung zum Bund besteht oder eine gänzliche Privatisierung
mangels eines entsprechenden Marktes nicht in Frage kommt.

Im Zusammenhang mit angeblichen Schwierigkeiten bezüglich der Aufsicht und Kontrolle
über die Gesellschaften ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gesellschaftsrecht als
auch die Ausgliederungsgesetze dem zuständigen Fachminister entsprechende Aufsichts-
und Kontrollrechte übertragen. Es ist die Verantwortung des jeweiligen Ministers, diese
Aufsichts- und Kontrollrechte entsprechend wahrzunehmen bzw. die Aufgabe des
Parlaments, die Verantwortung des Ministers einzufordern.

Zur Frage der einheitlichen Bundeshaushaltsführung möchte ich auf meine Ausführungen zu
den Punkten (1) und (2) der Frage 9 verweisen. Im Übrigen vertritt auch der Verfassungs-
dienst des Bundeskanzleramtes die Auffassung, dass Ausgliederungen kein Problem für die
Einheitlichkeit des Bundeshaushaltes darstellen.

Zu 13. und 16.:

Die Bundesregierung hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kritik des
Rechnungshofes (RH) in Bezug auf die Ausgliederung der Bundesversuchswirtschaften
(BVW) nicht teilt (u.a. schriftliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - BMLFUW - zum RH-Bericht und mündliche
Stellungnahmen im RH-Ausschuss am 1. Juni 2001).

Abgesehen von den inhaltlichen Entgegnungen - insbesondere zur Vorbereitung der
Ausgliederung bzw. zum Ausgliederungskonzept (fällt in erster Linie in die Zuständigkeit des
BMLFUW) - wurde dabei auch zu den budgetären Erwartungen Stellung genommen.
Ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresfehlbetrag von mehr als 40 Mio. S vor der
Ausgliederung hat das Unternehmen ab der Ausgliederung beinahe ausgeglichen bilanziert
und in den Jahren 1999 und 2000 bereits einen Jahresüberschuss erzielt. Selbst wenn man
gegenrechnet, dass der Bund nun jährlich Leistungsaufträge in Höhe von rd. 10 Mio. S an
die BVW erteilt, sind die mit der Ausgliederung der BVW verbundenen budgetären
Erwartungen durchaus erfüllt.


Entgegen der in der vorliegenden Anfrage zum Ausdruck gebrachten Einschätzung
(Punkt 13 letzter Satz) muss nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die
Effizienz der derzeitigen Lebensmittelkontrolle sehr wohl hinterfragt werden. Angesichts der
Zersplitterung der Kompetenzen auf verschiedene Ressorts und auf zahlreiche Dienststellen
wird das grundsätzliche Anliegen der Ausgliederung daher vom BMF unterstützt. Das
Ernährungssicherheitsgesetz und die detaillierte Ausarbeitung des Ausgliederungs-
vorhabens fallen allerdings primär in die Zuständigkeit des BMLFUW und des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

Zu 14. und 15.:

Aus rechtlicher Sicht sind bei jeder einzelnen Ausgliederung die Einhaltung der verfassungs-
und haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und zu prüfen. Dies ist schon
bisher erfolgt und wird auch weiterhin streng beachtet werden. Im Übrigen wird auf die

bisherigen Ausführungen in der vorliegenden Anfragebeantwortung verwiesen.